Schmerzensgeld für verbrannte Füße in der Sauna? Verkehrssicherungspflicht vs. Eigenverantwortung

Schmerzensgeld für verbrannte Füße in der Sauna? Verkehrssicherungspflicht vs. Eigenverantwortung

Ein abendlicher Saunabesuch endete anstatt in Entspannung mit schmerzhaften Fußverbrennungen. Der Besucher einer Sauna wollte diese gerade verlassen, als er einen Bekannten traf und sich mit diesem noch ein paar Minuten intensiv unterhielt. So intensiv, dass er nicht merkte, dass er sich seine Füße auf dem heißen Saunaboden verbrannte. Er verlangte Schadenersatz vom Saunabetreiber. Mit Erfolg? Die Entscheidung des LG Coburg zeigt Dir, wie Du zwischen Verkehrssicherungspflicht und Eigenverantwortung in Deiner Klausur abgrenzen solltest.

Wie kam es zu den Verbrennungen in der Sauna?

Ein Saunagänger suchte die Saunalandschaft der Beklagten auf und besuchte dort eine Sauna mit 90 Grad Celsius. Als er gerade wieder die Sauna verlassen wollte, traf er am Eingang einen Bekannten und unterhielt sich mit diesem für ein paar Minuten in der Nähe eines Saunaofens. Dabei stand er auf einer dort ausgelegten Kunststoffmatte. Nach dem Verlassen der Sauna stellte der Mann fest, dass seine beiden Füße schmerzhaft brannten. Eine ärztliche Untersuchung ergab Verbrennungen des Grades 1 und 2, sodass eine weitere Behandlung erforderlich war. Daher verlangte er von dem Saunabetreiber Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro.

Der Kläger brachte vor, die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen ungeeignet und der Saunaboden sei daher zu heiß gewesen. Der Saunabetreiber stützte sich auf ausreichend vorgenommene Sicherheitsvorkehrungen.

Landgericht Coburg zum Saunaboden

Das zuständige Landgericht Coburg ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil der Saunabetreiber keine Pflichtverletzung begangen habe. Insbesondere habe er nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Daher führten weder §§ 823 I, 249 I, 253 II BGB noch §§ 280 I, 241 II, 249 I, 253 II BGB zum gewünschten Erfolg, wobei das Gericht die genaue Rechtsnatur des geschlossenen Vertrages offen ließ.

Pflichtverletzung durch unsachgemäße Fußmatten

Das Gericht prüfte hier zunächst das Vorliegen einer Pflichtverletzung dadurch, dass die Beklagte möglicherweise einen unsachgemäßen Fußboden für den Betrieb einer Sauna verwendete. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass die genutzten Fußmatten den anerkannten Regeln entsprachen.

Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich ist aber - so haben wir es bereits in der vergangenen Woche gesehen - derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Das sind die sog. Verkehrssicherungspflichten, die ebenfalls zu einer Haftung auf Schadensersatz führen können.

Das Gericht führt allgemein zur rechtlich gebotenen Verkehrssicherung aus, „sie umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren“. Allerdings sei eine vollumfängliche Verhinderung von Schädigungen faktisch unmöglich.

Konkret habe der Saunabetreiber hier alles getan, um Verletzungen zu verhindern: ein Sachverständiger habe überzeugend dargelegt, dass alle verwendeten Materialien, insbesondere der Boden aus Quarzit-Natursteinplatten, die Standards für die Bauart einer gewerblich genutzten Sauna erfüllten. Die verlegten Kunststoffmatten würden nicht der Hitzedämmung dienen, sondern zur Verminderung der Rutschgefahr und aus hygienischen Gründen genutzt. Zuletzt läge nach Auffassung des Gerichts auch keine Pflichtverletzung darin, dass der Saunabetreiber seine Besucher nicht darauf hinweisen würde, ein längeres Stehen auf dem Fußboden der Sauna führe zu Verletzungen. Es sei von Saunabesuchern zu erwarten, selbst einsichtig genug zu sein, um zu erkennen, dass eine Sauna die Gefahr von Verbrennungen verbirgt. Zudem handele es sich beim stehenden Verweilen in der Sauna um ein für dortige Verhältnisse atypisches Verhalten, was zudem aufgrund des entspannenden Charakters einer Sauna dort auch nicht erwünscht sei. Sicherlich hat dem Kläger auch nicht geholfen, dass er selbst angab, er habe gemerkt, dass an seinen Füßen warm werde und sei daher von einem Fuß auf den anderen getreten.

Verkehrssicherungspflichten in Deiner Klausur

Diese Gerichtsentscheidung zeigt wieder einmal, dass es keine Fallkonstellation gibt, die zu banal und vermeintlich eindeutig ist, um die Justiz zu beschäftigen. Auch wenn ein genaues Prüfen dieses Falles für eine Klausur eher unwahrscheinlich ist, weil vor allem die tatsächlichen Feststellungen im Zentrum stehen, so bietet er sich doch dazu an, die Systematik von Schadensersatzansprüchen zu wiederholen. Denk neben einer Pflichtverletzung eben auch an eine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft. Welche Anforderungen an die Maßnahmen zur Verhinderung zu stellen sind, hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab. Hier musst Du alle Argumente des Klausursachverhalts ausschöpfen und wirst mit einer guten Argumentation Punkte holen. Ein klares Richtig oder Falsch gibt es in solchen Fällen selten.

Mehr zu Verkehrssicherungspflichten

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.

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