#Strafrecht BT 1

BGH zum erpresserischen Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis

Sachverhalte, bei denen die rechtswidrige Erlangung von Vermögensgegenständen und die Ausübung oder Androhung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zeitlich und örtlich zusammenfallen, sind praktisch häufig anzutreffen, bereiten aber in strafrechtlicher Hinsicht mitunter Probleme bei der zutreffenden juristischen Einordnung. In den Blick zu nehmen ist in solchen Fällen regelmäßig der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB.

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Cum-EX-

Die sogenannten Cum-Ex-Geschäfte gelten als einer der größten Steuerskandale in der deutschen Geschichte. Über Jahre hinweg wurden dem Staat Milliarden an Steuern vorenthalten. Namhafte Kanzleien, Banken, Unternehmen, ja selbst der Bundeskanzler sind in den Skandal involviert. Die Ermittlungen zogen sich über Jahre hin, die juristische Aufarbeitung dauert noch an.

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BGH zur nötigungsgleichen Wirkung von List und Täuschung beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Die Entscheidung des _4. Strafsenats_ des BGH befasst sich mit der interessanten Rechtsfrage, wie es sich im Rahmen des § 316a StGB auswirkt, wenn der oder die Täter den Angriff auf den Kraftfahrer bzw. (wie hier) die Kraftfahrerin mittels List und Täuschung verüben, etwa weil sie einen Verkehrsunfall provozieren, um dadurch das Fahrzeug zum Halten zu bringen und um die beabsichtigte räuberische Tat begehen zu können. Ein Angriff auf „Leib oder Leben“ steht in solchen Fällen – wie auch hier – in der Regel nicht in Frage, indes könnte ein solcher auf die „Entschlussfreiheit“ des Opfers gegeben sein.

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BGH zur Beihilfe zum Computerbetrug

Fallkonstellationen, in denen es um die strafrechtliche Bewertung von „Bankgeschäften“ im kriminellen Sinne – etwa auch der Einsatz gestohlener Geldkarten an Bankautomaten – geht, sind sowohl in der Praxis als auch in der juristischen Prüfung des Öfteren anzutreffen. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Computerbetrug nach § 263a StGB in den Blick zu nehmen, weil es – in Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB – etwa bei der Abhebung von Geld am Automaten mittels einer entwendeten Karte nebst PIN am täuschungsbedingten Irrtum einer Person fehlt.

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