BGH zu Brandstiftung im Bereich einer Lagerhalle

BGH zu Brandstiftung im Bereich einer Lagerhalle

Umgrenzung eines Brandstiftungsdelikts

Die Voraussetzungen eines Brandstiftungsdelikts nach § 306 Abs. 1 StGB lassen sich in objektiver und subjektiver Hinsicht mitunter nur dann rechtsfehlerfrei bejahen, wenn sich sowohl die Tathandlung und das Tatobjekt als auch das Vorstellungsbild des Täters - sei es aufgrund seiner eigenen Einlassung, sei es im Rahmen einer Schlussfolgerung aus dem objektiven Geschehen - konkret eingrenzen lassen.

A. Sachverhalt

B zündet eine Holzpalette an, die sich wie eine Vielzahl weiterer Holzpaletten sowie leerer Lager- und Materialboxen unter dem zehn Meter tiefen Vordach einer Lagerhalle eines Industriedienstes befindet. Dabei hält es B zumindest ernstlich für möglich, dass das dadurch entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen könnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Tatsächlich entzündet der Brand sämtliche dort abgelegten Paletten und greift auch auf die Lagerhalle über. Durch das vollständige Niederbrennen der Halle, des dort gelagerten Materials und von Maschinen entsteht ein Schaden von mindestens vier Millionen Euro.

Wie hat sich B strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Brandstiftung, § 306 Abs. 1 StGB

B könnte sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben, indem er die Holzpalette angezündet hat, woraufhin weitere Gegenstände und die Lagerhalle vollständig niederbrannten.

Nach § 306 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fremde Gebäude oder Hütten (Nr. 1), Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen (Nr. 2), Warenlager oder -vorräte (Nr. 3), Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge (Nr. 4), Wälder, Heiden oder Moore (Nr. 5) oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse (Nr. 6) in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Der Tatbestand des § 306 StGB soll vor Gemeingefahren schützen, die durch unkontrollierte Brände entstehen können und die durch den Ausschluss auch von abstrakten Gesundheitsgefahren für andere Personen gemindert werden (BGH (6. Strafsenat), Urteil vom 08.09.2021 – 6 StR 174/21: nicht nur „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt“).

1. Objektiver Tatbestand

B müsste ein taugliches Tatobjekt i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. In Betracht kommen vorliegend fremde „Warenlager oder -vorräte“ nach Nr. 3, fremde „Gebäude“ nach Nr. 1 sowie fremde „Betriebsstätten“ nach Nr. 2.

a) Warenlager oder -vorräte (Nr. 3)

Fraglich ist, ob sich die Tathandlung des B – das Anzünden der Holzpalette bei der Lagerhalle – auf ein „Warenlager“ bzw. einen „Warenvorrat“ i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezogen hat. Dazu der BGH:

„II.1.a)aa) Gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Waren sind körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (…). Die Begriffsbestimmung der Waren als zum Umsatz bestimmte beweglichen Sachen entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er auch in § 92 Abs. 2 BGB und § 241a Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Zu einem anderen Begriffsverständnis geben auch die Gesetzesmaterialien zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), das den Begriff des Magazins durch den des Warenlagers ersetzt hat, keinen Anlass (…). Der Gesetzgeber hat in dem Bestreben, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (…), bewusst den umfassenderen Begriff des Magazins aufgegeben, zu dem nach der Rechtsprechung ein Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung zählten, in welchen „bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren, Konsumtibilien, Kriegsbedürfnissen oder dergleichen Gegenständen aufgespeichert werden“ (…). Keine Waren i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung vor Ort bestimmt sind (…).“

Fraglich ist daher, ob es sich bei der „Lagerhalle“ des „Industriedienstes“, die infolge des an den Paletten gelegten Feuers niedergebrannt ist, um ein solches „Warenlager“ gehandelt hat. Dazu der BGH:

„II.1.a)bb) Daran gemessen wird die Annahme tauglicher Tatobjekte i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht nicht von den Feststellungen getragen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass das in der Halle gelagerte Material und die Maschinen selbst zum gewerblichen Umsatz bestimmt waren. Das versteht sich angesichts der knappen Information zur Nutzerin der Halle („Industriedienste“) und zu den gelagerten Sachen („Material“) auch nicht von selbst, da der Begriff „Material“ gerade nicht zur Veräußerung vorgesehene Produkte sondern vielmehr Gegenstände nahelegt, die zum eigenen Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung bestimmt und daher von der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geschützt sind.“

Ohne nähere Konkretisierung dazu, ob sich in der o.g. Lagerhalle (auch) körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt gewesen sind, befunden haben, lässt sich die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung des B i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB hier nicht aufklären.

B hat sich (nach derzeitigem Stand) nicht nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Bei auf sog. LKW-Wechselbrücken gelagerten Mülltonnen kann es sich um „Warenvorräte“ handeln; und die Wechselbrücken selbst unterfallen dem Begriff des „Warenlagers“ (vgl. ausführlich dazu BGH, NJW 2019, 1238). Als „Warenvorrat“ ist aber etwa eine Menge an werthaltigen Hilfsgütern für humanitäre Zwecke eher nicht anzusehen, weil sie nicht zum „gewerblichen Umsatz“ bestimmt ist.

b) Gebäude (Nr. 1) und Betriebsstätte (Nr. 2)

B könnte mit der in Rede stehenden Lagerhalle allerdings ein „Gebäude“ i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie eine „Betriebsstätte“ (vgl. § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Brand gesetzt haben. Dazu der BGH:

„II.1.b) (…) bei der Lagerhalle handelte es sich ersichtlich um ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, und damit um ein Gebäude im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (…). Auch ist der objektive Tatbestand von § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da die Lagerhalle mit Materialien und Maschinen eine Sachgesamtheit von baulichen Anlagen und Inventar darstellte, die einem gewerblichen Betrieb dienten (…).“

Taugliche Tatobjekte sind „in Brand gesetzt“, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft weiter brennt. Das war hier zwar zunächst nur betreffend die angezündeten Paletten, die sich unter dem Vordach der Lagerhalle befanden, der Fall. Das Feuer hat sich aber über die weiteren dort gelagerten Holzpaletten auf die gesamte Halle ausgebreitet, was für die Tatbestandsmäßigkeit i.S.v. § 306 Abs. 1 StGB ausreichend ist (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 10. 12. 2002 - 4 StR 462/02).

c) Zwischenergebnis

B hat damit den objektiven Tatbestand von § 306 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

B müsste zudem auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Dazu der BGH:

„II.1.b)aa) Eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB in der hier gegebenen Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung das in Rede stehende Tatobjekt – wie tatsächlich geschehen – vom Feuer ergriffen wird und selbständig weiterbrennt (…). Dabei muss sich der Vorsatz auch auf den zum Eintritt des Erfolges führenden Geschehensverlauf erstrecken, wobei eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen ist, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (…). Das Bestehen eines solchen Vorsatzes im Tatzeitpunkt ist – sofern sich dies nicht ausnahmsweise von selbst ergibt – beweiswürdigend zu belegen. Bei einem (…) leugnenden [Täter] können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (…) Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (…). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (…).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der [B] es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass das durch das Anzünden der Palette entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen konnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. In der Beweiswürdigung finden sich aber keinerlei Erwägungen dazu, woraus sich diese Feststellung ergibt. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen (beispielsweise aus dem Abstand der Paletten von der Gebäudewand bzw. dem Vordach oder aus der Beschaffenheit von Hallenwand bzw. Vordach) die Strafkammer gefolgert hat, der [B] habe ein Übergreifen der Flammen von der von ihm angezündeten Holzpalette unter dem Vordach auf die Halle für möglich gehalten und gebilligt. Ausführungen dazu sind auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der spärlichen Feststellungen zu den Örtlichkeiten und sonstigen Umständen der für den Brandstiftungsvorsatz des [B] wesentliche Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch das Anzünden einer Palette auch die Lagerhalle in Brand gerät, nicht von selbst versteht.“

B hat daher (nach derzeitigem Stand) den subjektiven Tatbestand von § 306 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Hinweis: Belastbare Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Täters lassen sich etwa in folgender Konstellation ziehen: Ein Täter deponiert auf dem Dachboden eines Mehrfamilienhauses, in dem er früher gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verbindet er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte stellt er einen mit 40 l Benzin gefüllten Kunststoffkanister. Um die Platte gruppiert er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit jeweils 4 l Schmieröl. Er schaltet die Zeitschaltuhr ein und entfernt sich. Dazu der BGH (BGH, Beschl. v. 6. 3. 2013 – 1 StR 578/12):

„Die (…) Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem [Täter] auf dem Dachboden an versteckter Stelle installierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang (…) ergibt, wurde das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfänglichen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass [ein] Zeuge (…) trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat [Täter] eine beträchtliche Menge von Brandbeschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgesehene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhebliches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. [Daher] bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zur Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem [Täter] als langjährigem Bewohner ohnehin bekannt. (…)“

3. Zwischenergebnis

B hat sich – vorbehaltlich weiterer Sachaufklärung – nicht nach § 306 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der 4. Strafsenat des BGH hat das Urteil des Landgerichts, mit dem der B wegen Brandstiftung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Verfahren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt worden ist und das B mit einer auf eine sog. Sachrüge (Verletzung des materiellen Rechts) gestützte Revision angegriffen hat, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (§ 352 Abs. 2 StPO) aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB

B hat sich – jedenfalls wegen der angezündeten Holzpalette – auch wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Betreffend die zerstörte Lagerhalle bedarf es allerdings weiterer Feststellungen dazu, ob B ein Übergreifen des Feuers auf die Halle für möglich gehalten hat (s.o.).

Hinweis: Sollte sich B auch nach § 306 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, würde die Sachbeschädigung nach § 303 StGB dahinter zurücktreten (lex specialis). Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich bei einem Delikt nach § 303 StGB um ein relatives Antragsdelikt handelt (vgl. § 303c StGB), bei dem die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

III. Ergebnis

B hat sich (nach derzeitigem Stand nur) wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht.

C. Prüfungsrelevanz

Die Voraussetzungen eines Brandstiftungsdelikts nach § 306 Abs. 1 StGB sind in objektiver wie in subjektiver Hinsicht mitunter nur dann rechtsfehlerfrei zu bejahen, wenn sowohl die Tathandlung und das Tatobjekt als auch das Vorstellungsbild des Täters – sei es aufgrund seiner eigenen Einlassung oder im Rahmen eines Rückschlusses anhand des objektiven Geschehens – konkret umgrenzt werden kann.

Das gilt auch für nur im Versuchsstadium gebliebene Taten, wie folgendes Beispiel zeigt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 9.1.2020 − 4 StR 324/19): Ein Täter begibt sich zu einem Mehrfamilienhaus, in dem sich zu diesem Zeitpunkt zwei Personen aufhalten. In der Absicht, das Haus derart in Brand zu setzen, dass auch die Wohnung einer der beiden Personen betroffen und beschädigt werden solle, tränkt er einen vor der Haustür befindlichen Stapel Zeitungspapier mit Treibstoff und zündet diesen in der Erwartung an, nunmehr alles nach seinem Tatplan Erforderliche getan zu haben, damit der entfachte Brand sich kurzfristig auf das Haus selbst, das über eine Eingangstür aus Holz verfügt, ausdehnen und das Gebäude selbstständig brennen würde. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Bewohner in dem Haus aufhalten, die durch den entstehenden Brand bzw. die dadurch entstehenden Rauchgase nicht unerheblich verletzt werden könnten. Sodann entfernt er sich. Das Feuer wird frühzeitig gelöscht; wesentliche Gebäudeteile gerieten nicht in Brand. Dazu der 4. Strafsenat (a.a.O.):

„Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wo sich der in Brand gesetzte Zeitungsstapel tatsächlich befand und wie hoch unter den gegebenen Umständen die objektive Wahrscheinlichkeit war, dass es zu einem Übergreifen des Brandes auf das Gebäude kommt. Soweit davon die Rede ist, dass der Zeitungsstapel „unmittelbar vor der Haustür“ lag, findet sich dafür in der Beweiswürdigung kein Beleg. Dort nimmt [das Landgericht] lediglich auf einen (…) Tatortfundbericht (…) und eine Strafanzeige Bezug, wonach der Brand im Eingangsbereich des in Rede stehenden Mehrfamilienhauses „durch einen Stapel Zeitungspapier und die Verwendung von Treibstoff als Brandbeschleuniger“ ausgelöst worden sei. Aus welchen Umständen die Verfasser der jeweiligen Schriftstücke auf diesen Ursachenzusammenhang geschlossen haben, wird nicht mitgeteilt. Weitergehende Feststellungen zur Tatortsituation werden nicht getroffen.“

Die hier besprochene Entscheidung eignet sich gut für eine vertiefte Wiederholung des § 306 StGB!

(BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – 4 StR 268/22)