BGH zu Untreue und zur Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandes

BGH zu Untreue und zur Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandes

Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue und Urkundenfälschung

Die Tatbestände des § 266 I StGB und des § 267 I StGB sind sowohl für die strafrechtliche Praxis als auch für die Ausbildung sehr bedeutungsvoll. Die besondere Komplexität der Wirtschaftsstraftaten und den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten im Handlungsbereich zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln nimmt immer mehr zu. So wurden abstrakte Gefährdungsdelikte eingeführt, die bereits leichtfertige Handlungsweisen unter Strafe stellen. Die vorliegende Entscheidung stellt genau darauf ab, da hier der Fokus auf der Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandsmitglieds liegt.

A. Sachverhalt

Der T ist in den Jahren 2002 bis 2019 eines von zwei hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern einer genossenschaftlichen Raiffeisenbank. Der Aufsichtsrat und die Mitarbeiter bringen dem T uneingeschränktes Vertrauen entgegen. So kann er ein System schaffen, in dem keine wechselseitige Kontrolle stattfindet und insbesondere das „Vier-Augen-Prinzip“ weitgehend unbeachtet bleibt. In seinem Büro bewahrt T alle Tresorschlüssel auf. Zudem befüllt ausschließlich er den Geldautomaten. In den Jahren 2015 bis 2018 fingiert er in vier Fällen Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 197.000 Euro auf verschiedene Konten bei der Raiffeisenbank, um entweder das vermeintliche Guthaben auf eines seiner Konten zu überweisen oder das Konto seiner damaligen Lebensgefährtin auszugleichen. An vier Tagen bucht er von zwei Konten bei der Raiffeisenbank, die er bereits Jahre zuvor auf den Namen von Stiefbrüdern seiner damaligen Ehefrau eröffnet hatte, unter Inanspruchnahme der von ihm eingeräumten Kontokorrentkredite Beträge in Höhe von insgesamt 79.000 Euro auf seine Konten; 30.500 Euro überweist er später zurück. Bei 14 Gelegenheiten entnimmt er von Januar 2018 bis Mai 2019 ohne entsprechende Buchungen aus dem Kassenbestand der Raiffeisenbank insgesamt 37.350 Euro, um damit seinen Anteil an den Kreditraten für das gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Haus zu bezahlen. Aus dem Tresor der Raiffeisenbank stammen insg. 189.900 Euro, die er ohne entsprechende Buchungen und Darlehensabreden an fünf Tagen der Jahre 2015 bis 2018 einem früheren Freund übergibt, dessen Kreditlinien ausgeschöpft sind. Das Stammkapital einer von ihm mitgegründeten GmbH finanziert der T, indem er dem Kassenbestand der Bank Anfang Juni 2017 ohne Buchung 25.000 Euro entnimmt. Am 1. Februar 2019 zahlt er von den zuvor dem Kassenbestand der Raiffeisenbank mit einem entsprechenden Auszahlungsbeleg entnommenen 600.000 Euro nur 200.000 Euro auf deren Girokonto bei der Deutschen Bundesbank ein, zweigt mindestens 120.000 Euro für sich und seine Familienmitglieder ab und füllt mit dem Rest den Geldautomaten auf, um vorangegangene Entnahmen auszugleichen. Ferner unterschreibt er einen auf das Girokonto der Raiffeisenbank gezogenen Scheck über 900.000 Euro mit seinem und dem Namen eines Bankmitarbeiters, ohne von diesem dazu ermächtigt worden zu sein. Wie hat sich T strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Untreue, § 266 I StGB

T könnte sich in 31 Fällen wegen Untreue (§ 266 I StGB) strafbar gemacht haben, indem er von den Konten der Bank Abbuchungen vorgenommen bzw. sich bei den Geldbeständen „bedient“ hat.

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste T die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Treubruchstatbestand), verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt haben.

a) Vermögensbetreuungspflicht

Sofern dem T eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht oblag und er diese (in 31 Fällen) verletzt hat, könnte offen bleiben, welche der beiden Tatbestandsvarianten des § 266 I StGB - Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand – er damit verwirklicht hat. Denn die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestands (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 - 3 StR 470/04, Rn. 11).

Fraglich ist also, ob T eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I StGB oblag. Dazu der BGH:

„3.a)aa) Die für beide Tatbestandsvarianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Hinzukommen muss, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen bleibt und ihm eine gewisse Selbstständigkeit belassen wird (st. Rspr.; …).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Vermögensbetreuungspflicht des [T] aus seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank (…). Als solches oblag ihm die zu seinen Hauptpflichten zählende Aufgabe, die Vermögensinteressen des von ihm vertretenen Unternehmens zu wahren (…). Weiterer Darlegungen zu seinem Aufgabenkreis und zur internen Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern, die der Generalbundesanwalt ausweislich seiner Antragsschrift vermisst, bedurfte es nicht.“

Hinweis: Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich etwa auch für den Vertragsarzt einer Krankenkasse (BGH, Beschluss vom 16.8.2016 – 4 StR 163/16), die Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH (BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – 3 StR 17/15) oder für Rechtsamtsmitarbeiter einer städtischen Behörde (BGH, Urt. v. 9.11.2016 – 5 StR 313/15 ) ergeben. Erforderlich ist dafür – neben den o.g. Voraussetzungen –, dass dem Täter nicht nur ein weiter Spielraum eingeräumt ist, sondern auch das Fehlen von Kontrolle, also seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, a.a.O., Rn. 33). Die erforderliche hervorgehobene Stellung des Mitglieds eines Aufsichtsrates leitet sich vor diesem Hintergrund etwa aus seiner wesentlichen Aufgabe ab, die Geschäftsführung zu überwachen (vgl. § 111 I AktG, § 52 I GmbHG), woraus die Pflicht folgt, fehlerhaftes oder gesellschaftsschädigendes Verhalten des Leitungsorgans – laufend – abzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – 3 StR 17/15, Rn. 53).

Dem T oblag also gegenüber der Bank, deren Vorstand er war, eine Vermögensbetreuungspflicht.

b) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

Fraglich ist weiter, ob T seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Das ist beim „Griff in die Kasse“, also etwa der Verwendung von Firmengeldern für eigene Spekulationsgeschäfte oder für die Teilnahme an Glücksspielen durch Missbrauch der Verfügungsmacht (BGH, Beschluss vom 23.2. 2012 - 1 StR 586/11, Rn. 14) oder – durch einen Rechtsanwalt - von Mandantengeldern (BGH, Beschl. v. 29.1.2015 − 1 StR 587/14, Rn. 17), der Fall:

„cc) Das Landgericht hat auch ausreichende Feststellungen dazu getroffen, dass der [T] seine Vermögensbetreuungspflicht in strafrechtlich relevanter Weise verletzt hat, als er dem Kassenbestand oder Tresor der Bank Gelder entnahm, Einzahlungen fingierte und Überweisungen von Scheinkonten tätigte.
(1) Soweit im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB zur Begrenzung des Tatbestandes ein innerer Zusammenhang zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und ihrer Verletzung verlangt wird (…) besteht dieser hier unabhängig davon, ob namentlich auch Kassiertätigkeiten oder der Transfer von Buchgeld zu den dem [T] zugewiesenen Aufgabenkreis zählten, weshalb es entsprechender Feststellungen insoweit nicht bedurfte. Denn die herausgehobene Stellung des [T] als Vorstandsmitglied begründete eine umfassende Schutzpflicht für das gesamte Vermögen der von ihm vertretenen Bank.
(2) Dementsprechend gehört es zu den typischen Fällen des Treubruchs, unbefugt Geld zu entnehmen oder es für eigene Zwecke zu überweisen (…).
Dabei steht einer Strafbarkeit nicht entgegen, dass die Tat auch von einem Dritten hätte begangen werden können (…).“

T hat seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Bank in 31 Fällen verletzt.

c) Zufügung eines Nachteils

T hat durch seine Tathandlungen der Bank, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, bzw. ihrem Vermögen einen „Nachteil“ i.S.v. § 266 I StGB zugefügt. Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße, wobei die Vermögensminderung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist: maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zulasten des betroffenen Vermögens (BGH, Beschluss vom 19.9.2018 – 1 StR 194/18, Rn. 22). Durch die Bargeldentnahmen aus den Kassenbeständen sowie die Überweisungen der Geldbeträge von den Konten der Bank auf eigene Konten des T oder denen von Dritten ist das Vermögen der Bank jeweils in gleicher Höhe gemindert worden.

d) Zwischenergebnis

T hat den objektiven Tatbestand des § 266 I StGB in 31 Fällen erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

T hat auch den subjektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 I StGB erfüllt. An sich sind wegen der grundsätzlichen Weite des Untreuetatbestands (in der Treubruchalternative) an die Annahme von Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. 5. 2002 - 1 StR 372/01, Rn. 6). Hier hat T hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aber jeweils absichtlich (dolus directus 1. Grades) gehandelt.

3. Zwischenergebnis

T hat sich in 31 Fällen wegen Untreue nach § 266 I StGB strafbar gemacht.

II. Urkundenfälschung, § 267 I Var. 1 StGB

T hat sich auch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, indem er einen er auf das Girokonto der Raiffeisenbank gezogenen Scheck nicht nur mit seinem eigenen Namen, sondern auch mit dem Namen eines Bankmitarbeiters unterschrieben hat. Dadurch hat er zur Täuschung im Rechtsverkehr – und auch im Übrigen vorsätzlich – eine unechte Urkunde hergestellt, also eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt („Urkunde“), gefertigt, die nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht („unecht“).

III. Ergebnis

T hat sich wegen Untreue in 31 Fällen (266 I StGB) sowie wegen Urkundenfälschung (§ 267 I Var. 1 StGB) strafbar gemacht. Sämtliche Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Hinweis: Das Landgericht, dessen Urteil der T mit seiner auf eine sogenannte Sachrüge gestützten Revision angegriffen hat (Rüge der Verletzung materiellen Rechts, § 344 I und II Alt. 2 StPO), hatte T – unter Einbeziehung einer Straftat nach § 331 I Nr. 1 i.V.m. § 340m I Satz 1 HGB (unrichtige Darstellung eines Jahresabschlusses) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der 6. Strafsenat hat die Revision des T durch Urteil verworfen (§ 353 StPO); die rechtliche Nachprüfung seiner zulässigen Revision auf Grund einer mündlichen Verhandlung (s. dazu § 350 StPO: sog. Revisionshauptverhandlung) hat keinen materiellen Fehler in dem angefochten Urteil ergeben.

Zur Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB hat der BGH noch ergänzend ausgeführt:

„Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
In der Formulierung der Strafkammer, sie werte „zuungunsten des [T], dass dieser die Taten aus der bedeutenden Vertrauensstellung eines Bankvorstandes heraus beging“, liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt, nimmt sie nicht allein die Vorstandseigenschaft und die daraus folgende strafbegründende Vermögensbetreuungspflicht in den Blick, sondern stellt auf den Missbrauch des dem [T] von den Bankmitarbeitern sowie den Aufsichtsratsmitgliedern persönlich entgegengebrachten besonderen Vertrauens ab. Das ist nicht zu beanstanden, zumal es ihm dadurch gelang, in der Bank ein System zu schaffen, mit dem er sämtliche Kontrollmechanismen faktisch außer Vollzug setzte.“

C. Prüfungsrelevanz

Der Tatbestand des § 266 StGB hält sowohl für die strafrechtliche Praxis als auch für die Ausbildung und Prüfung spannende Rechtsfragen bereit. Nicht erst die Frage nach Inhalt und Grenzen des von der Regelung erfassten „Vermögensnachteils“ ist von entscheidender Bedeutung für die Strafbarkeit (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Untreuetatbestand etwa BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2010 - 2 BvR 2559/08 ), sondern auch bereits die Definition und Konkretisierung der sog. Vermögensbetreuungspflicht.

Mitgliedern des Vorstands einer Bank bzw. einer Sparkasse kann in diesem Zusammenhang wegen ihrer besonderen (Vertrauens-) Stellung, ihrer (gesetzlichen) Aufgaben sowie den Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft, die sie vertreten, eine solche Pflicht obliegen (s. BGH, Urteil vom 18.5.2021 – 1 StR 144/20, zur „Spendenpraxis“ des Vorstands einer Kreissparkasse und dem Vorwurf der Untreue). Maßgebend ist vor allem aber der weitere Handlungsspielraum, den dieser Personenkreis für sich beansprucht, wodurch eigenverantwortliche und selbständige Entscheidungen ermöglicht werden.
Aktuell von – strafrechtlicher wie auch arbeitsrechtlicher – Bedeutung ist auch die Rechtsfrage, ob der objektive Tatbestand der Untreue erfüllt sein kann sein, wenn ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.1.2023 − 6 StR 133/22). Im Wesentlichen geht es dabei um die Bestimmung des Pflichtenkreises von Vorstandsmitgliedern im Rahmen von § 93 Abs. 1 AktG, aus der sich eine Vermögensbetreuungspflicht ergibt, sowie die Reichweite des Begünstigungsverbots im Zusammenhang mit der Bemessung des Arbeitsentgelts für Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit sowie die Heranziehung geeigneter Vergleichsgruppen.

Wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 I, 27 StGB) kann sich ferner auch strafbar machen, wer Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachten Leistungen als „sachlich und rechnerisch richtig“ kennzeichnet und im Buchhaltungssystem einer GmbH zur anschließenden Freigabe durch den Geschäftsführer hinterlegt (s. jüngst BGH, Beschl. v. 04.05.2023 - 6 StR 39/23). Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die konkurrenzrechtliche Betrachtung, sofern einzelne Tathandlungen nicht über die Übermittlung der fehlerhaft gekennzeichneten Rechnungen hinausgehen: in solchen Fällen werden die fördernden Handlungen des Teilnehmers als tateinheitlich begangenen Tatbeitrag zugerechnet (BGH a.a.O.).

Insgesamt eignet sich der Untreuetatbestand hervorragend für eine juristische Prüfung, weswegen die wesentlichen Voraussetzungen des § 266 I StGB und aktuelle Probleme bekannt sein sollten!

(BGH, Urt. v. 25.01.2023 - 6 StR 383/22)