#Strafrecht BT 1

Klausur im Strafrecht

Mit unserem Klausurenkurs Pro bieten wir Dir die Möglichkeit, topaktuelle Entscheidungen als Probeklausur zu schreiben. Wie Du sicher schon weißt, nutzen Prüfungsämter nur allzu gern aktuelle Gerichtsentscheidungen als Sachverhaltsgrundlage der Examensklausuren. Was das Prüfungsamt kann, können unsere Dozenten aber schon lange. In unserem Klausurenkurs Pro kannst Du 3 Klausuren (ÖR, ZR, StR) basierend auf aktuellster Rechtsprechung pro Monat zur Korrektur einreichen. Dafür hast Du eine Woche Zeit und erhältst die Klausur 2 Wochen nach Einsendeschluss korrigiert zurück. Als absolutes Sahnehäubchen hast Du nach Erhalt der Korrektur die Möglichkeit, an einem Live-Webinar (2. Donnerstag im Monat ÖR, 3. Donnerstag im Monat ZR, 4. Donnerstag im Monat StR - jeweils von 17.00 - 19.00 Uhr) teilzunehmen und Dir von den Klausurersteller:innen die Lösung erklären und Deine individuellen Fragen beantworten zu lassen. Hier mehr erfahren.

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BGH zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB

§ 239a I StGB muss in Klausuren immer geprüft werden, wenn der Täter einen Raub oder eine räuberische Erpressung beabsichtigt, versucht oder vollendet. Im 2-Personen-Verhältnis stellt sich dann die Frage nach einer tatbestandlichen Restriktion. Dieses Problem sollte allen Studierenden bekannt sein. Der BGH musste sich nun mit der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB in Zusammenhang mit einem Mittäterexzess befassen und die Frage beantworten, ob der gefahrspezifische Zusammenhang auch in einem solchen Fall bejaht werden kann.

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BGH zur Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit

Ob dem Täter eine vorsätzliche Verwirklichung der Tat nachgewiesen werden kann oder in dubio pro reo nur eine Fahrlässigkeitstat, hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Man denke nur an die §§ 212 und 222 StGB. Bei einer fahrlässigen Tötung beträgt das Höchstmaß 5 Jahre bei einem Totschlag 15 Jahre. Kommen noch Mordmerkmale hinzu, dann droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Insbesondere bei den Tötungsdelikten sind dementsprechend die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes hoch.

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BGH zum Beendigungszeitpunkt des Diebstahls

Beim Diebstahl gem. § 242 StGB handelt es sich um ein sog. „kupiertes“ Erfolgsdelikt, bei welchem ein möglicher tatbestandlicher Erfolg in die Zueignungsabsicht verlagert wurde. Der Erfolg muss nicht objektiv eintreten, sondern nur subjektiv vom Täter gewollt sein. Das wiederum führt dazu, dass der Zeitpunkt der Vollendung und jener der Beendigung auseinanderfallen. Wann ein Diebstahl beendet ist, hat der BGH in seiner neuen Entscheidung noch einmal ausgeführt.

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OLG Bremen zum Versuchsbeginn bei betrügerischen Telefonanrufen

Die Betrugsmasche “falsche Polizeibeamte bzw. falsche Bankmitarbeiter” dürfte wohl den meisten Menschen aufgrund vielfacher medialer Berichterstattung und behördlicher Warnungen mittlerweile ein Begriff sein. Nichtsdestotrotz werden weiterhin täglich zahlreiche, insbesondere ältere und deswegen meist leichter zu überzeugende Personen, Opfer dieser Masche. Das Vorgehen der Betrüger ist im Wesentlichen immer gleich, sie agieren meist in fest organisatorischen Strukturen. In diesem Fall war es Aufgabe des “Telefonteams” Anrufe zu tätigen, sich dabei als Polizeibeamte oder Bankmitarbeiter auszugeben und den Angerufenen im Gespräch am Hörer mitzuteilen, dass der Verdacht bestehe, sie seien in den Besitz von Falschgeld gekommen.

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BGH zum Zueignungsbegriff bei § 246 StGB

Während bei § 242 StGB der Täter nur die Absicht haben muss, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, ist die Zueignung bei § 246 StGB die Tathandlung. Welche Anforderungen an diese Zueignungshandlung zu stellen sind, ist streitig. Nunmehr hat der BGH in einem obiter dictum eine Änderung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt. Grund genug, sich mit dem Zueignungsbegriff erneut auseinanderzusetzen.

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BGH zum besonderen persönlichen Merkmal bei § 153 StGB

Der BGH liefert mit seinem Beschluss vom 05.02.2024 (Az. 3 StR 470/23) wieder einmal ganz feinen Prüfungsstoff. Das besondere persönliche Merkmal wird hier ungewohnt, aber äußerst lehrreich im Zusammenhang mit der uneidlichen Falschaussage behandelt. Dass der angeklagte Strafverteidiger nicht mehr freigesprochen wird, stand außer Frage. Nichtsdestoweniger dramatisch sind jedoch die Folgen, wenn es um die Höhe der Freiheitsstrafe geht.

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OLG Schleswig zur Rechtswidrigkeit von Klimaschutzaktivitäten

Aktivitäten von Klimaschützern, wie z.B. das Festkleben auf Fahrbahnen, beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte. Von Interesse ist vor allem die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung des grds. strafbaren Verhaltens über § 34 StGB oder den „zivilen Ungehorsam“. Das OLG Schleswig hat eine Rechtfertigung ebenso wie zuvor schon andere Oberlandesgerichte verneint.

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