BGH zur Vollendung der Wegnahme beim Raub
Der BGH hatte in diesem aktuellen Fall über die Abgrenzung einer lediglich im Versuchsstadium „steckengebliebenen“ Wegnahme von einer vollendeten zu entscheiden. Die Abgrenzung ist nicht nur im Rahmen des § 249 Abs. 1 StGB von Bedeutung, sondern auch beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB.
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