#Grundrechte

Schluss mit lustig?!

Sprichwort „Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ soll davor warnen, jemandem mutwillig zu schaden oder eine Person lächerlich zu machen. Für Comedians, Satiriker und alle weiteren Professionals aus der Unterhaltungsindustrie gehört die wertende Betrachtung anderer Menschen zum Kerngegenstand ihrer beruflichen Tätigkeit. Das Sprichwort dürfte sie also nicht erschrecken. Dabei ist es nicht selten, dass die Personen, zu deren Lasten die „Witze“ gingen, rechtliche Schritte einleiten. Doch der Imker, über den sich Jan Böhmermann lustig machte, reagierte ganz anders.

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BGH zur Kündigung nach unerlaubter Untervermietung

Friedrich Nietzsche wird das Zitat „Die Glücklichen sind die Neugierigen.“, zugeschrieben. Ob sich das auch vor Gericht so verallgemeinern lässt, wenn es um die Videoüberwachung von Eingangsbereichen in Mietshäusern durch den Vermieter geht? Die Neugier kann man der Vermieterin jedenfalls nicht absprechen, denn sie tat dies, um zu ermitteln, ob ihre Mieter einzelne Zimmer unerlaubt untervermieten.

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BayVGH zur Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeugen

Wenn ein Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß keine Angaben über den Fahrzeugführer macht, schwebt über ihm das Damoklesschwert einer Fahrtenbuchauflage. Interessant sind Entscheidungen zum Umfang und zur Dauer der auferlegten Verpflichtung. Besonders hart kann es den Geschäftsführer einer Firma treffen, die eine größere Zahl von Fahrzeugen unterhält. Dazu hat der BayVGH Stellung genommen.

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OVG Berlin-Brandenburg zur Verfassungstreue im juristischen Vorbereitungsdienst

Darf ein Referendar der Nachfolgeorganisation der NPD („Die Heimat“) angehören und darf er dort eine führende Stellung einnehmen? Im Anschluss an die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG ist eine differenzierende Betrachtung geboten zwischen Kandidaten, bei denen Zweifel an der Verfassungstreue bestehen und Kandidaten, die mit ihrem Verhalten auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielen.

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BVerfG zur Verantwortlichkeit des Kfz-Halters bei Verkehrsverstößen

Verstöße gegen die StVO werden von den zuständigen Bußgeldstellen in aller Regel allein auf der Beweisgrundlage verfolgt, dass das Kraftfahrzeug an der fraglichen Stelle fotografiert wurde und das Foto im Anschluss daran als einziges Beweismittel verwendet wird. Wird Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt, stützen die Amtsgerichte ihre Entscheidungen auf diese Beweislage. Das BVerfG hat im Anschluss an seine Entscheidung vom 31.08.1993 (2 BvR 843/93) erneut klargestellt, dass selbst in Bagatellfällen eine solche Beweisführung eine Verurteilung nicht tragen kann.

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Einsatz einer schwenkbaren Kamera

Nicht wenige Haus- und Grundstückseigentümer installieren Videokameras auf ihrem Anwesen, um sich so sicherer zu fühlen und auch, um mögliche Einbrecher abzuschrecken. Zum Einsatz kommt dann oftmals hochmoderne Technik u.a. Geräte, die per Fernsteuerung ausgerichtet werden können und somit potenziell auch die umliegenden Grundstücke vor die Linse geraten können. Dass damit nicht alle Nachbarn glücklich sind, dürfte wohl auf der Hand liegen. Doch wie ist diese Fallkonstellation rechtlich einzuordnen und wie wird dies von Gerichten beurteilt?

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VG Köln zur Pflicht politische Parteien zu

Nicht nur in den Vereinigten Staaten, wo sogenannte TV Duelle zwischen den Spitzenkandidaten vor bedeutenden Wahlen schon seit geraumer Zeit Tradition haben, sondern auch hierzulande erfreuen sich derartige Formate zunehmender Beliebtheit. Einerseits ist es für die Zuschauer interessant, die politischen Ansichten der unterschiedlichen Parteien auf konkrete Fragen hin zu hören, andererseits bieten die Shows eine gute Möglichkeit, breitenwirksam Wahlkampf zu machen. Insofern ist es dann natürlich nachvollziehbar, dass Parteien nicht ganz erfreut sind, wenn sie zu einer solchen Veranstaltung nicht eingeladen werden, noch dazu, wenn es sich um ein Format einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit besonders großem Zuschauerkreis handelt. Ob und unter welchen Umständen Sender die Pflicht haben, gewisse Parteien bzw. ihre Spitzenkandidaten einzuladen, musste das Verwaltungsgericht in Köln vor Kurzem entscheiden.

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BVerwG zur Anwendbarkeit des Versammlungsgesetz auf eine Verhinderungsblockade

In dem nachfolgenden Fall geht es um Standardmaßnahmen des Polizeirechts, die typischerweise zur Anwendung kommen, wenn Straßenblockaden von der Polizei beendet werden. Wir folgen dem prozessualen Aufbau in den Urteilsdarstellungen des VGH und des BVerwG, zumal bei erledigten Verwaltungsakten und Realakten die Zulässigkeitsdarstellung immer wieder gefragt ist. Die materielle Prüfung bei den einzelnen Standardmaßnahmen („besondere Befugnisse“) wird im Interesse der Übersichtlichkeit vereinfacht dargestellt. Schwerpunkt bildet das Verhältnis zwischen Versammlungsgesetzen und den allgemeinen Polizei- (und Ordnungs-) Gesetzen.

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