BVerfG zur Verletzung der prozessualen Waffengleichheit

Das BVerfG hat mit diesem Beschluss vom 22. Dezember 2020 zum wiederholten Mal klar festgestellt, dass ein Gericht – auch im Presserecht und Äußerungsrecht – grundsätzlich der Gegenseite das Recht auf Gehör gewähren muss bevor eine Entscheidung über einen Antrag ergeht. Hieran ändere auch die Eilbedürftigkeit bei Pressesachen nichts.

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