Examensreport: ZR III 1. Examen November 2020 NRW

Examensreport: ZR III 1. Examen November 2020 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

O verstirbt und hat weder Kinder noch eine Ehefrau. In seinem Nachlass befindet sich unter anderem Bargeld, ein Gemälde der Stadt Köln aus rechtsrheinischer Sicht und ein individuell getunter Kleintransporter. In seinem “letzten Willen” benennt O seinen Neffen N als Alleinerben. Das Testament ist zudem auch wirksam.

N zahlt das Bargeld auf sein Bankkonto ein und begibt sich sodann auf eine Shoppingtour in die Innenstadt. Er kommt am Schaufenster des eingetragenen Kaufmanns V vorbei, der ein Küchengeschäft betreibt. Im Schaufenster entdeckt N die Espresso Maschine, die als “Ausstellungsstück 300€” im Schaufenster ausgestellt ist. N, der ein absoluter Kaffeeliebhaber ist, sieht dies als ein tolles Angebot an, betritt das Geschäft und sagt zum Ladenangestellten A, er wolle die Maschine kaufen, müsse aber nur kurz Geld abholen und komme dann wieder. A sagt, er packe die Maschine für N schon mal ein und mache die Rechnung fertig. Als N zurückkommt, teilt A ihm mit, dass der Preis verwechselt wurde. Er habe noch einmal nachgesehen und die von N gewünschte Espresso Maschine koste 600€. V, der das Gespräch zufällig mithört, kommt herbeigeeilt und sagt, für 300€ würde er die Maschine auf keinen Fall verkaufen.

1. Kann N von V Überlassung der Maschine Zug um Zug gegen Zahlung der 300€ verlangen?

Den vererbten Kleintransporter möchte H, ein Weinverkäufer, erwerben. Der N schlägt als Kaufpreis 10.000€ vor, was der H auch annimmt. Es wird ein Nachlassverkauf vereinbart. “Gekauft wie gesehen, keine Gewährleistung”.

Was N nicht wusste: der O hatte den Kleintransporter von einem Eigentümer erworben, der mit diesem heftige Rennen gefahren war, beispielsweise auch über Schotterwege. Der O wusste von den Rennen und hat dies auch in seinen Unterlagen vermerkt. N hätte dies herausfinden können, wenn er die Unterlagen ausführlicher studiert hätte. 

Der H erfährt durch Zufall vom Voreigentümer von der früheren Verwendung des Kfz und sagt daraufhin dem N, er wolle sein Geld zurück. Solche Fahrzeuge würden stärker belastet und Motor und Bremse würden durch die Verwendung als Rennwagen schneller verschleißen -was zutrifft. N sagt, darauf könne sich H nicht berufen. H meint, N müsse sich das Wissen des O anrechnen lassen.

2. Kann H von N die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kfz verlangen?

Die Ehefrau des N (F) mag das im Wohnzimmer hängende, aus dem Nachlass des O stammende, Gemälde nicht und fälscht auf dem Briefpapier des N eine Vollmacht für sie. Sie einigt sich sodann mit dem Sammler S über den Verkauf zum Preis von 6.000€. Es handelt sich um einen sehr guten Preis, der über dem Wert des Bildes liegt. S nimmt das Bild sofort mit. Als N nach Hause kommt und bemerkt, dass das Gemälde weg ist, verlangt er das Bild von S zurück. S sagt, dass N den Vertrag gegen sich gelten lassen müsse. Wenn überhaupt sei nur eine Herausgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 6.000€ Zug-um-Zug möglich.

3. Prüfen Sie den Herausgabeanspruchs des N gegen S gem. § 985 BGB.

**Bearbeitervermerk:**Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein und prüfen diese gegebenenfalls hilfsgutachterlich.

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Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der KlausurDein Jura Online Team