OVG NRW: Zu wenig Hochschullehrer im Examen eingesetzt

OVG NRW: Zu wenig Hochschullehrer im Examen eingesetzt

Beim JPA Hamm sei die Ausnahme zur Regel geworden

Eine Studentin fiel durch das Erste Examen – und wehrt sich vor Gericht. Von ihren sechs Klausuren sei nur eine unter Beteiligung eines Hochschullehrers korrigiert worden. Das OVG NRW musste entscheiden.

Worum geht es?

In einer Grundsatzentscheidung hat das OVG NRW jüngst entschieden, dass das Justizprüfungsamt (JPA) am OLG Hamm zu wenig Hochschullehrer für die Korrektur der Klausuren im Ersten Examen einsetze. Damit weiche es nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel von den gesetzlichen Vorgaben ab – und das seit einigen Jahren. Geklagt hatte eine Studentin, die ihr Erstes Examen endgültig nicht bestanden hatte. 

§ 14 II JAG NRW verlangt Korrektur von Hochschullehrer

Die Studentin aus Steinhagen hatte ihr Erstes Examen endgültig nicht bestanden. Diese Bewertung wollte sie nicht hinnehmen und wehrte sich vor dem OVG NRW, denn ihre Klausuren seien nicht (auch) durch einen Hochschullehrer korrigiert worden.

Dies widerspreche den rechtlichen Vorgaben aus § 14 II Juristenausbildungsgesetz (JAG NRW). Hier wird verlangt, dass einer der beiden Prüfer – jede Examensklausur wird von zwei Prüfern begutachtet und bewertet - Hochschullehrer sein soll. Die Regelung basiert darauf, dass das das Erste Examen den Abschluss des Jurastudiums darstellt. Hochschullehrer sollen daher auch an den Abschlussprüfungen beteiligt werden.

Diese Vorgaben seien bei der Benotung der Studentin aus Steinhagen aber nicht eingehalten worden. Von ihren sechs Klausuren sei nur eine unter Beteiligung eines Hochschullehrers benotet worden.

OVG gibt Klägerin Recht

Das OVG NRW hat der Klägerin nun Recht gegeben. Das Gericht hob den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung auf. Zwei ihrer sechs geschriebenen Examensklausuren müssen nun neu bewertet werden – unter den Vorgaben des § 14 II JAG NRW.

Bei der Norm handele es sich um eine Sollvorschrift, argumentierte der Senat. Dadurch werde eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsgremiums vorgeschrieben, die den Regelfall darstellen müsse. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, dürfe eine Examensklausur auch ohne Beteiligung eines Hochschullehrers bewertet und benotet werden.

Doch beim JPA sei der Ausnahmefall zur Regel geworden. Während des Verfahrens habe das OVG NRW festgestellt, dass die Korrektur-Besetzung beim JPA Hamm „schon seit Jahren deutlich verfehlt“ werde. Lediglich bei jeder dritten oder vierten Korrektur sei ein Hochschullehrer beteiligt.

Das OVG NRW fand daher deutliche Worte an das JPA. Es reiche nicht mehr aus, dass das JPA es bei seiner bisherigen Anstrengung zur Gewinnung von Hochschullehrern für Korrekturen belasse. Es müsse mehr als bisher tun, um die gesetzlich vorgesehene Korrektur-Besetzung zu erreichen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann das beklagte Land allerdings Beschwerde einlegen.

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