BGH zu Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen (Teil 1)

BGH zu Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen (Teil 1)

A. Sachverhalt

A verabredet sich mit B zu einem Autorennen im Stadtgebiet. Beide nutzen dafür Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 500 PS. Sie treffen sich gegen 22:00 Uhr und befahren zunächst hintereinander mit angepasster Geschwindigkeit eine durch ein Wohngebiet führende Straße, die in diesem Bereich nahezu geradlinig verläuft und über jeweils eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung verfügt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Von beiden Seiten münden Straßen in die vorfahrtsberechtigte, bei Dunkelheit durch Straßenlaternen beleuchtete Straße ein.

Nach kurzer Zeit lenkt A sein Fahrzeug ‒ wie mit dem B zuvor vereinbart ‒ auf die Gegenfahrspur und beschleunigt maximal. In Umsetzung der Rennabrede beschleunigt auch B das von ihm gesteuerte Fahrzeug jedenfalls über einige Zeit mit Vollgas bis zu einer Geschwindigkeit von über 90 km/h. A erreicht etwa 100 m vor der späteren Unfallstelle eine Geschwindigkeit von knapp 160 km/h. In diesem Moment nimmt er wahr, dass die O mit ihrem Kleinwagen aus seiner Sicht von links aus einer Seitenstraße kommend in Fahrtrichtung des A auf die vorfahrtsberechtigte „Rennstraße“ einbiegt. Zuvor hatte O das für sie geltende Stoppschild ignoriert und ihr Fahrzeug weder an der Halte- noch an der Sichtlinie zum Stillstand gebracht.

Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, beginnt A, der sich weiterhin auf der Gegenfahrspur und mittlerweile mit einer Geschwindigkeit von knapp 170 km/h befindet, zu bremsen. Zudem lenkt er sein Fahrzeug zunächst leicht nach rechts zurück auf seine Fahrspur und anschließend, da O bereits ungefähr bis zur Mittellinie in die „Rennstraße“ eingebogen ist, wieder nach links in Richtung der Gegenfahrspur. Mit einer Geschwindigkeit von knapp 100 km/h prallt der von A gesteuerte Pkw mit der rechten Vorderseite auf den Heckbereich des Fahrzeugs der O, das durch die Kollision massiv verformt wird. Infolge des Zusammenstoßes erleidet O schwerste Verletzungen, an denen sie im Krankenhaus verstirbt. 

Als der A zu Beginn des Rennens sein Fahrzeug auf die Gegenfahrspur gelenkt und maximal beschleunigt hatte, hielt er das plötzliche Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Pkws aus den Seitenstraßen, für möglich. Er wusste, dass er durch die Maximalbeschleunigung des Fahrzeugs in Sekundenbruchteilen Geschwindigkeiten erreichen würde, die ein rechtzeitiges eigenes Abbremsen vor ihm in die Quere kommenden Fahrzeugen, Personen oder Gegenständen auf der Fahrbahn unmöglich machen und ein eigenes Ausweichen ausschließen oder jedenfalls nicht kalkulierbar erschweren würden. Dabei war ihm bewusst, dass zu dieser Uhrzeit noch mit Anliegerverkehr oder anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die ihrerseits nicht von derartigen Geschwindigkeiten und einem längeren Befahren der Gegenfahrbahn durch andere Fahrzeuge ausgingen und sich hierauf auch nicht ohne Weiteres - bei den durch die Dunkelheit eingeschränkten Sichtmöglichkeiten und daher erschwerten Geschwindigkeitsabschätzungen - einstellen konnten. Dass bei seiner Fahrweise das von ihm gelenkte Fahrzeug eine nicht vorhersehbare Anzahl von Menschen töten könnte, nahm er billigend in Kauf, weil er mit dem teuren und leistungsstarken Fahrzeug vor seinen Freunden angeben und das dazu verabredete Rennen durchführen und gewinnen wollte.

Hat sich A strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Strafbarkeit nach den §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2 StGB

A könnte sich wegenMordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er sein Fahrzeug während des Rennens mit B gegen das Fahrzeug der O lenkte und dadurch einen Verkehrsunfall herbeiführte, infolgedessen die O an ihren schweren Verletzungen verstarb.

Prüfungsaufbau: Mord, § 211 StGB
Klausurrelevante Lerneinheit

1. Objektiver Tatbestand

O ist kausal und objektiv zurechenbar durch den von A verursachten Unfall zu Tode gekommen.

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. A hat die O weder mit Absicht (dolus directus 1. Grades) getötet noch hat er den Tod der O als sicher vorausgesehen oder von dessen Eintritt gewusst (dolus directus 2. Grades). Allerdings könnte A mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, wobei eine Abgrenzung des sog. dolus eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit vorzunehmen ist.

Dazu der BGH:

„Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (…). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ‒ insbesondere die konkrete Angriffsweise ‒ mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (…).“

Ein wesentlicher vorsatzkritischer Gesichtspunkt ist in Fällen, in denen dies – wie hier – naheliegt, auch die Eigengefährdung des Täters. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des BGH keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dementsprechend kommt es in einer solchen Konstellation einzelfallbezogen darauf an, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen (vgl. zum Ganzen BGH Urt. v. 1.3.2018 – 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 462 m.w.N.).

Der vorgestellten Eigengefahr kommt deshalb vorsatzkritische Bedeutung zu, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass gerade der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten wird. Verwirklicht sich daher ein vom Täter vorgestelltes Geschehen, so ist auch die vorsatzkritische Indizwirkung der vom Täter angenommenen Eigengefährdung allein an diesem Sachverhalt zu messen. Auf mögliche andere Geschehensabläufe kommt es für die Beurteilung der subjektiven Einschätzung des Täters in Bezug auf seine Eigengefährdung in einem solchen Fall nicht an (s. BGH, Urt. v. 18.6.2020 – 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900, 2903, Tz. 33). Für bedingten Tötungsvorsatz spricht dagegen etwa, wenn der Täter auf die Gegenfahrbahn einer mehrspurigen innerstädtischen Straße mit möglichst hoher Geschwindigkeit fährt und ihm dabei bewusst ist, dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen wird, und dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen wird. Hinzukommen muss für die Annahme von Eventualvorsatz ferner, dass der eigene Tod vom Täter gebilligt wird, etwa weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgt (vgl. dazu nur BGH, Beschl. v. 16.1.2019 – 4 StR 345/18, NStZ 2019, 276). 

Das sog. Willenselement hat A hier erfüllt. Er hat sich mit dem Tod der O zumindest um des erstrebten Zieles Willen – den Sieg bei dem Rennen mit B und Beeindrucken seiner Freunde – abgefunden. Vorliegend ist aber fraglich, ob A den Tod der O auch als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannt hat oder ob er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dazu der BGH:

„Die Strafkammer ist im Rahmen ihrer Erwägungen zum Wissenselement des bedingten Vorsatzes davon ausgegangen, dass A erkannte, dass andere auf die [Rennstraße] einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Befahren der Gegenfahrspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit rechneten und deshalb möglicherweise die Verkehrssituation nicht zutreffend würden einschätzen können. Wenn sich A insoweit der Möglichkeit von Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war, bedeutet dies aber zugleich, dass er davon ausging, der wartepflichtige Querverkehr werde grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein, das äußerst riskante Fahrverhalten des A und seines Kontrahenten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen. Das Risiko eines Zusammenstoßes mit einfahrenden Fahrzeugen war aus Sicht des A daher (…) nicht allein vom Zufall, sondern gerade auch vom Ausbleiben eines für möglich erachteten kollisionsvermeidenden Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer abhängig. Dieses für die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung maßgebliche Vorstellungsbild des A hätte von der Strafkammer als ein möglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt für ein vorsatzausschließendes Vertrauen des Angeklagten auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes in die gebotene einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung zur Prüfung des voluntativen Vorsatzelements miteinbezogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der A in seiner Einlassung ausdrücklich vorgebracht hat, unter anderem wegen der weit einsehbaren Straße als Vorfahrtsstraße darauf vertraut zu haben, dass es zu keinem Unfall komme.“

Maßgeblich kommt es hier also (auch) auf die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den A an. Dadurch, dass er sein Fahrzeug abgebremst hat und versucht hat auszuweichen, als er die O in die „Rennstraße“ einbiegen sah, kann er erkannt haben, dass der Situation eine erhebliche Gefährlichkeit nicht nur für seine eigene Person, sondern auch für den ihm entgegenkommenden Fahrzeuginsassen innewohnt. Angesichts der hohen Geschwindigkeit, mit der A (noch) fuhr, dem Leistungspotential seines Fahrzeugs, dem ebenso siegeswilligen B auf der Fahrspur neben ihm und den innerstädtischen Straßenverhältnissen liegt die Annahme nahe, dass er um diese Gefahr wusste. Zweifelhaft ist, ob er darauf vertraut hat, die O werde sich ihrerseits an die für sie geltenden Vorschriften der StVO halten, also ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen, bevor sie in die „Rennstraße“ einbiegt – und davon absehen, wenn sie erkennt, dass sich auf beiden Fahrspuren mit hoher Geschwindigkeit zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge nähern. Dazu müsste A u.a. um die Vorfahrtsregelung gewusst und angesichts des Fahrverhaltens der O angenommen haben, diese werde anhalten. Dagegen spricht, dass A angesichts der Uhrzeit (22:00 Uhr) und seiner eigenen Anspannung während des Rennens mit B nicht auch noch ein Bewusstsein in Bezug auf das Fahrverhalten der O und die Verkehrsführung vor Ort gehabt haben wird. Im Übrigen hat er sich selbst – wie auch B – nicht verkehrsgerecht verhalten, weswegen er sich auch nicht darauf verlassen kann, dass das andere Verkehrsteilnehmer tun werden. 

Im Ergebnis ist anzunehmen, dass A bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Hinweis und Ausblick

Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil dazu noch weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen seien.

Vorsatzformen
Klausurrelevante Lerneinheit

Nächste Woche beschäftigen wir uns dann im zweiten Teil mit der Frage, welcheMordmerkmale hier erfüllt sein könnten und welche Straßenverkehrsdelikte in Betracht kommen. Außerdem besprechen wir die strafrechtliche Beurteilung von sog. illegalen Autorennen („Raser-Fälle“) in der Klausur und klären, was besonders prüfungsrelevant ist.

Schaue Dir hier schonmal die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: