BGH zur Zurechenbarkeit eines Exzesses bei Körperverletzung mit Todesfolge

Wenn sich Personen dazu verabreden, jemanden mit einem Knüppel zu verprügeln, dann werden sie grundsätzlich nicht für den Tod des Opfers durch Messerstiche bestraft, wenn die Täter nicht wussten, dass ein Dritter ein Messer bei sich führte. Der BGH hat die Zurechnung für die schwere Folge in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt, da die tödlichen Stiche nicht vom Tatplan umfasst gewesen seien, sondern einen “Exzess” des (unbekannten) Täters darstellen.

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens vom KfZ-Händler

Die Entscheidung eignet sich für Zivilrechtsklausuren in beiden Examen hervorragend. Der Sachverhalt weist einen Auslandsbezug auf, denn die Klägerin sitzt in Italien. Dadurch bietet er einen etwas ungewöhnlichen Einstieg, sodass in einer Klausur zunächst das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit zu klären wäre. Im weiteren Verlauf geht es aber klassisch mit dem gutgläubigen Erwerb weiter. Fälle des gutgläubigen Erwerbs eines Gebrauchtwagens sind Klausurklassiker.

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BVerfG lehnt Eilantrag gegen Wahlrechtsreform ab

Der Zweite Senat des BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der FDP abgelehnt. Die Antragsteller:innen wollten erreichen, dass die im Herbst 2020 beschlossene Wahlrechtsreform bei der kommenden Bundestagswahl im September nicht anzuwenden ist. Das BVerfG sieht aber möglicherweise problematische Punkte und will die Reform im Hauptsacheverfahren nochmal genau prüfen.

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BGH zu Nötigung bei Bürgerversammlung und Brandstiftung – Teil 2

In der letzten Woche hatten wir in Teil 1 des Falles den I. Tatkomplex (die Bürgerversammlung) und die Prüfung der (versuchten) Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB dargestellt. Nunmehr geht es um den II. und III. Tatkomplex und die Frage, ob sich L möglicherweise auch wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, der Beihilfe zur Brandstiftung nach §§ 306 I Nr. 4, 27 StGB oder der vorsätzlichen Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Zudem besprechen wir die Mittäterschaft, die Konkurrenzen und die besondere Prüfungsrelevanz des Falles.

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