OLG Frankfurt a.M. zum Rücktritt beim Pferdekauf

Neue Entscheidung zum Mangelbegriff und Rücktritt beim Pferdekauf

Einem gekauften Gaul, guckt man nicht ins Maul - oder doch? Wieder einmal gibt es eine neue Entscheidung zum Mangelbegriff beim Rücktritt vom Pferdekauf. Dieses Mal hat das OLG Frankfurt am Main entschieden: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu.

Der Fall behandelt die folgenden relevanten Lerninhalte:

Worum geht es?

Der Beklagte betreibt einen Zucht- und Ausbildungsstall für Reitpferde. Dort kaufte die Klägerin im Januar 2015 einen Hengst für 65.000 €. Sie hatte das ärztlich untersuchte Pferd zuvor besichtigt und reiterlich erprobt. Im April des gleichen Jahres konsultierte die Klägerin eine Tierärztin. Der Hengst machte Probleme mit der so genannten Anlehnung beim Beritt, also der Verbindung zwischen Pferdemaul und Reiterhand. Die Tierärztin diagnostizierte einen offenen rechten Maulwinkel sowie ein Überbein der linken Lade, dem zahnfreien Raum im Gebiss eines Pferdes, in den die Trense gelegt wird. 

Zwei Jahre später brachte die Klägerin das Pferd dem Beklagten in Kommission zurück. Im Oktober 2017 trat sie schließlich vom Kaufvertrag zurück. Ihren Rücktritt begründete sie damit, dass das Pferd bereits bei Übergabe - also bei Gefahrübergang - ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt habe. Diese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Berufung blieb ohne Erfolg

Die von der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft gewesen, bestätigte das OLG das Urteil des LG Frankfurt am Main.

Die Parteien hätten keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung etwa hinsichtlich der „Rittigkeit“ oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse vereinbart. Schriftlich läge keine entsprechende Vereinbarung vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen habe, lasse sich nicht ableiten, dass er die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. 

„Es liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt“, begründete das OLG.

Die Richter stellten zudem klar, dass es auch nicht feststellbar sei, dass sich das Pferd bei Gefahrübergang für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet habe. Das Pferd sei ein Dressurpferd gewesen und sollte bei Turnieren zum Einsatz kommen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Der Verkäufer habe deshalb - lediglich - dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank sei bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig erkranke. 

Unter einem krankhaften Zustand sei eine „klinische Erscheinung“ zu verstehen. Nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehöre dagegen, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht“, führte das OLG aus. Tiere unterlägen als Lebewesen einer ständigen Entwicklung und seien mit individuellen Anlagen ausgestattet. 

„Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar“, vertieft das OLG (BGH: „Rittigkeitsprobleme“ eines Pferdes als Sachmangel). Das Pferd sei hier weder krank noch aus anderen Gründen als Reit- und Dressurpferd schlechthin ungeeignet gewesen. Probleme mit der Anlehnung des Pferdes allein stellten keinen Mangel dar, da sie auch auf natürlichen Ursachen beruhen könnten.

Streitgegenständliche Erkrankungen können grundsätzlich Mangel darstellen

Die später festgestellten Befunde in Form offener Mundwinkel, knöcherner Veränderungen an der linken Lade und einer Hautläsion im Bereich des Unterkiefers könnten zwar als Mangel im Sinne des § 434 I BGB angesehen werden, so das OLG weiter. Es wurde jedoch ein Sachverständiger mit der Klärung der Frage beauftragt, ob dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Nach dessen Ausführungen sei jedoch davon auszugehen, dass diese Umstände noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen seien.

Das Tier sei am Tag der Übergabe untersucht worden, ohne dass die nunmehrigen Befunde festgestellt wurden. Zudem habe die Klägerin selbst noch mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass sich das Pferd in Topform befinde. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Erkrankungen zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

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