Zwischenprüfung – Fluch oder Segen?

Mittlerweile sehen alle Prüfungsordnungen der Universitäten Zwischenprüfungen vor. Zweck der Zwischenprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die Studierenden zur wissenschaftlichen Erörterung einfacher Rechtsfragen in der Lage sind und die Methodik der Fallbearbeitung beherrschen (vgl. etwa § 1 I 2 Zwischenprüfungsordnung der Universität Hamburg).

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BGH: Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses unter juristischen Laien

Was bedeutet die Formulierung „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ in einem privaten Kaufvertrag? Der BGH befasst sich mit der Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses und klärt zugleich, wann der Verkauf eines Fahrzeugs trotz gewerblicher Tätigkeit dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Ein examensrelevanter Fall zu Sachmängelhaftung, Beschaffenheitsvereinbarung und Verbrauchsgüterkauf.

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