Kommunen sind selbstständige und rechtsfähige Verwaltungseinheiten. Dabei kommt ihnen bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ein weiter Ermessensspielraum zu, welcher dadurch begrenzt wird, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar und verhältnismäßig belastet werden.
WeiterlesenDer Kommunalverfassungsstreit
Das VG hat in seinem Urteil den Begriff der Ordnung bei Ratssitzungen erläutert und hieraus abgeleitet, wann von einer Störung der Sitzungsordnung auszugehen ist. Wann liegt eine derartige Störung vor?
WeiterlesenHat ein kommunaler Zweckverband einen Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 GVG? Darüber musste das BVerwG vor Kurzem entscheiden.
WeiterlesenBVerfG zum Durchgriffsverbot
Der Bund darf die Aufgaben der Kommunen nicht substanziell ausweiten Nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 07.07.2020), soll der Bund die Kommunen durch seine Sozialgesetzgebung in ihren Rechten verletzt haben. Zehn Nordrhein-Westfälische Städte klagten dagegen erfolg...
WeiterlesenSachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll) Die niedersächsische Stadt H ist Eigentümerin eines Grundstücks, das als Standplatz häufig für Veranstaltungen genutzt wird. Auf diesem Festplatz lässt die Stadt H einige Veranstaltungen durchführen, insbesondere findet dort zweimal jährlich ein Zir...
WeiterlesenSachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll) G ist eine niedersächsische Gemeinde mit 55.000 Einwohnern und führt ihre Wasserwerke als Eigenbetrieb. Da die Wasserwerke defizitär sind, beschließt die Vertretung der G am 15.06.2016, ortsüblich am 16.06.2016 bekannt gemacht, die Wasserwerke zu ve...
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