Examensreport: ZR I 1. Examen Februar 2021 in NRW

Examensreport: ZR I 1. Examen Februar 2021 in NRW

Examensklausur mit dem Schwerpunkt im Schuldrecht AT und dem Kaufrecht

In dieser Examensklausur geht es einmal quer durch das Schuldrecht AT sowie das Kaufrecht. Die Klausur behandelt unter anderem die Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB, die Unmöglichkeit, die Konkretisierung, den Schuldnerverzug sowie den Rücktritt und Widerruf.

Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll

D betreibt einen Drogeriemarkt in Bielefeld. Für seinen Kassenbereich benötigt er aufgrund der Corona-Pandemie vier Plexiglasscheiben. Am 16. März 2020 sucht er den Baustoffhändler B aus Stukenbrock in NRW auf und wird dort auch fündig. B bietet ein Restposten von insgesamt acht Plexiglasscheiben für 70 € pro Stück an. Trotz des Schildes “Restposten” ist der Preis nicht reduziert. D und B einigen sich über vier Platten, welche mithilfe der Logistik GmbH (M), nach Bielefeld geliefert werden sollen. B organisiert den Transport und stellt ihn nicht selbst in Rechnung. D soll den Kaufpreis am vereinbarten Liefertermin, 21.03.2020, an M zahlen.

Am selben Tag verkauft B die restlichen vier Plexiglasscheiben an die Weinhändlerin W, welche über die Sammelversendung der M nach Paderborn geliefert werden sollen. W soll den Kaufpreis bei Lieferung an M zahlen.

Am 21.03.2020 wird die Fahrerin F der M mit dem Transport beauftragt. B trägt F auf, D und W je vier Platten auszuliefern, da sie gleichwertig sind. Die Reihenfolge der Belieferung überlässt er F. Daraufhin informiert er D und W in einer E-Mail, dass die Bestellungen unterwegs seien.

Während F eine Pause macht, brechen Diebe das Fahrzeug auf und nehmen vier Platten mit. Als sie wieder zum Auto kommt, ruft sie die Polizei, welche die Täter jedoch nicht finden kann. Danach informiert F die Zentrale von M, wo sie jedoch nur den Anrufbeantworter erreicht und setzt ihre Tour fort. Ohne weitere Absprache liefert F die verbliebenen vier Platten bei W ab, kassiert den Kaufpreis und fährt zurück zu B, um diesem den Kaufpreis zu übergeben und ihn über die Geschehnisse zu unterrichten.

Abends ruft D bei B an und wird von diesem über die Geschehnisse informiert. D besteht daraufhin auf einer umgehenden Lieferung von vier Plexiglasplatten. Zur Not solle B die an W gelieferten Platten zurückfordern, weil ihm diese jedenfalls zur Hälfte zustünden. B verneint dies und meint, er habe seinerseits alles Erforderliche getan. Der Aufwand für eine Rückerlangung der Platten stehe außer Verhältnis zu D’s Erfüllungsinterese. Auch W weigert sich, die Platten zurückzugeben. Daher sieht sich B gegenüber B zu nichts mehr verpflichtet und fordert von ihm den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 280 €.

D verweigert die Bezahlung und meint, solange er nicht mindestens zwei Platten erhalte, werde er nichts an B zahlen.

Aufgabe 1:

  1. Steht D gegen B ein Anspruch auf Lieferung von vier bzw. zwei Plexiglasplatten zu?
  2. Hat B gegen D einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 280 €?

Fortsetzung I

D setzt B eine letzte Frist zur Lieferung von mindestens zwei Plexiglasplatten innerhalb einer Woche, um seinen Kassenbereich schnellstmöglich Corona-sicher zu machen. Als B nach zwei Wochen nicht geliefert hat, kann D bei X vergleichbare Plexiglasplatten zum Preis von jeweils 120 € finden; das sind ingesamt 100 € mehr, als er bei B gezahlt hätte. Der Preis entspricht dem inzwischen deutlich gestiegenen Marktpreis.

Aufgabe 2:

Unterstellt D hatte gegen B unbeschadet der Auslieferung der vier verbliebenen Platten an W einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Lieferung von zwei Platten:

Hat D gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten für die anstelle dieser beiden Platten ersatzweise beschafften Platten?

Fortsetzung II

K sucht für die Gästetoilette seiner Privatwohnung einen Spender für Handdesinfektionsmittel. K bestellt über den Online-Shop des D den Spender “Dispklar 0,3” aus Kristallglas. Den Preis in Höhe von 28 € zahlt K per Überweisung. K versendet diesen versandkostenfrei.

Als K drei Tage später nach Hause kommt, als der Paketservice den Spender ausliefert, nimmt K ihm das Paket gleich ab und quittiert den Empfang. Auf dem Weg zu seiner Wohnung kommt ihm Nachbar N entgegen. Er rempelt K so an, dass ihm das Paket unvermeidbar aus der Hand fällt. In seiner Wohnung stellt K fest, dass der Spender trotz ordnungsgemäßer Verpackung unbrauchbar zerstört wurde. K schickt den Spender mitsamt Widerrufsformular und Retourenschein an D zurück. Beides geht D am nächsten Tag zu.

Zwei Wochen später stellt K fest, dass er immer noch keine Rückzahlung erhalten hat. Daraufhin ruft er die Service-Nummer an, um die Rückzahlung anzumahnen. Die Mitarbeiterin erklärt ihm, dass es verrechnungsbedingt wegen der Beschädigung keine Rückzahlung gebe. Daraufhin berichtet K über den Vorfall am Liefertag. Die Mitarbeiterin meint, dass K dann eben von N Ersatz verlangen müsse. Von D könne er nur eine Rückzahlung erwarten, wenn er seine Ansprüche gegen N an D abtrete.

Aufgabe 3

Kann K von D die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Bearbeitervermerk:

  1. Gehen Sie bei Aufgabe 3 davon aus, dass K gegen N einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Spenders hat.
  2. Auf Vorschriften des HGB ist nicht einzugehen.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu dieser Klausur an: