Lotterielos-Fall

A. Sachverhalt

Der Kläger, ein damals im 17. Lebensjahr stehender Schüler, hatte ohne Zustimmung seines Vaters von der verklagten Firma ein Kraftfahrzeug nebst Zubehör für 3200 M gekauft und bar bezahlt. Die Mittel hierzu stammen aus einem Lotteriegewinn von 4000 M, den der Kläger gemacht hatte. Das Gewinnlos hatte er sich mit einem Taschengelde von wöchentlich 3 M erworben, das er von seiner Großmutter gewährt und von seinem Vater zur freien Verfügung überlassen erhalten hatte. Der Kläger forderte die gezahlten 3200 M nebst Zinsen zurück.

 

B. Worum geht es?

Es geht um Grundfragen des Minderjährigenrechts. Der (damals) 17jährige Kläger war beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Das bedeutet, dass er zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (seiner Eltern, §§ 1626, 1629 BGB) bedurfte. Der Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug (die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1910) war nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (schon wegen der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB), weswegen er im Ausgangspunkt schwebend unwirksam war, seine Wirksamkeit also von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter abhing (§ 108 I BGB). Nun sieht § 110 BGB vor, dass ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Hätte K das Fahrzeug mit dem Taschengeld erworben, wäre der Vertrag wirksam. K konnte aber das Kraftfahrzeug nicht mit seinem Taschengeld erwerben, weil das schlicht nicht ausgereicht hat. Stattdessen hat er sein Taschengeld in ein Lotterielos investiert und das Auto mit dem daraus erzielten und das Taschengeld um ein Vielfaches übersteigenden Gewinn (das sogenannte Surrogat) erworben. Ist auch das ein Fall von § 110 BGB? Das Reichsgericht hatte damit folgende Frage zu beantworten:

„Wie weit reicht die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung an einen Minderjährigen zur Wirksamkeit der von ihm geschlossenen und erfüllten Verträge?“

 

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das RG bestätigt im „Lotterielos-Fall“ (Urteil v. 29.9.1910 – IV 566/09 (RGZ 74, 234 ff.)) die Entscheidungen der Vorinstanzen und verurteilt die verklagte Firma zur Rückzahlung des Kaufpreises (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

Das RG führt einleitend aus, dass es sich bei § 110 BGB um eine Art vertypte und konkludente Einwilligung der gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 107 BGB handele, die in der Überlassung der Mittel zur freien Verfügung liege:

„§ 110 BGB enthält keine Ausnahme von dem Grundsatze des § 107, wonach der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Er gestattet nur, der Sitte und dem Verkehrsbedürfnis Rechnung tragend (Begründung zu § 69 des I. Entwurfs), daß diese Einwilligung durch Überlassung gewisser Mittel an den Minderjährigen vom Vertreter im allgemeinen erklärt wird, und läßt das vom Minderjährigen geschlossene Geschäft auch ohne besondere Zustimmung sowohl nach der dinglichen wie nach der schuldrechtlichen Seite von Anfang an wirksam werden, wenn es demnächst vom Minderjährigen aus den überlassenen Mitteln erfüllt wird. Das Wesentliche bleibt also auch in den Fällen des § 110 die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.“

Im Folgenden weist der Senat darauf hin, dass die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung im Sinne von § 110 BGB nicht bedeute, dass der gesetzliche Vertreter damit „alles und jedes gutheiße“:

Zum andern aber auch der Inhalt der Einwilligungserklärung selbst, die, wie jede Willenserklärung, eine, sei es auch nur stillschweigend ausgedrückte, mehr oder minder weitgehende Beschränkung in sich trage kann. Schon das Gesetz ergibt (“zu diesem Zwecke” ), daß die Einwilligung auf die Erfüllung eines bestimmten, vom Minderjährigen geschlossenen Vertrages beschränkt sein kann. Es darf aber nicht bezweifelt werden, daß die Überlassung “zur freien Verfügung” dem Minderjährigen nach dem Willen des Vaters oder Vormundes auch bloß ein Mehr oder Minder von Freiheit gewähren kann. Keinesfalls läßt sich sagen, daß der gesetzliche Vertreter nur die Wahl habe, entweder es bei der gesetzlichen Regel des § 107 zu belassen oder mit Einräumung der freien Verfügungsgewalt nun auch alles und jedes gutzuheißen, was der Minderjährige mit dem ihm überlassenen Mitteln anzufangen für gut findet.“

Im Einzelfall sei es – auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners – schwierig, die Reichweite der konkludenten Einwilligung zu bestimmen. Sie ende indes dort, wo – wie hier – der Kaufpreis wesentlich von den (finanziellen) Lebensverhältnissen abweiche:

„Es mag im einzelnen Falle nicht immer leicht sein, dabei die Grenzen der Ermächtigung so richtig abzustecken, das auch das Interesse des mit dem Minderjährigen paktierenden Dritten und damit die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt. Im Streitfalle ist es rechtlich unbedenklich, wenn der Berufungsrichter angenommen hat, der in einfachen Verhältnissen lebende Vater sei niemals damit einverstanden gewesen, daß der 17-jährige, eine Unterrichtsanstalt besuchende Kläger den durch Ankauf eines Lotterieloses aus seinem geringen Taschengelde ihm zugefallenen großen Gewinn zum Ankaufe eines Kraftfahrzeuges und zum Betriebe eines kostspieligen, auch sittliche Gefahren aller Art mit sich bringende Sports verwende. Nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsrichters haben auch die Beklagten bei Abschluß des Geschäfts die beschränkte Tragweite der väterlichen Zustimmung erkannt oder doch erkennen müssen. Es kann ihnen nicht gestattet sein, aus einem ihnen zur Fahrlässigkeit gereichenden Geschäftsabschlusse mit einem Minderjährigen durch Berufung auf § 110 BGB Vorteile zu ziehen. Sie sind deshalb mit Recht nach dem Klagantrage verurteilt.“

 

D. Fazit

Wer sich - gerade zu Studienbeginn - mit dem Minderjährigenrecht befasst, wird an dem Lotterielos-Fall nicht vorbeikommen.

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