Weinsteinsäure-Fall

A. Sachverhalt

Die Klägerin hatte im März 1920 der Beklagten ein Preisverzeichnis, enthaltend ein freibleibendes Angebot über die von ihr geführten Waren geschickt. Darin war Weinsteinsäure, kristallisiert, mit einem Preise von 68,50 M aufgeführt. Am 20. März telegraphierte die Beklagte der Klägerin: “ Erbitten Limit über hundert Kilo Weinsteinsäure Gries bleifrei.” Die Klägerin antwortete am 22.: “Weinsteinsäure Gries bleifrei Kilogramm 128 M Nettokasse bei hiesiger Übernahme.” Darauf telegraphierte die Beklagte: “Hundert Kilo Weinsteinsäure Gries bleifrei geordnet, briefliche Bestätigung unterwegs.” Als die schriftliche Bestätigung erfolgte, stellte sich heraus, dass jeder der beiden Teile hatte verkaufen wollen und demgemäß die Gegenseite als Käufer angesehen hatte. Die Klägerin ließ die Ware, da die Klägerin Abnahme und Zahlung verweigerte, öffentlich versteigern. Den Unterschied zwischen dem nach ihrer Meinung vereinbarten Kaufpreis und dem Versteigerungserlöse forderte sie als Schadensersatz.

 

B. Worum geht es?

Die Parteien haben sehr ungeschickt miteinander telegrafiert. Dadurch war der Anschein eines Kaufabschlusses über 100 kg Weinsteinsäure entstanden, obwohl beide Seiten verkaufen wollten und daher ein Dissens vorlag. Daher nahm das Reichsgericht an, dass ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen war:

„Es liegt zutage, daß aus den von den Parteien gewechselten Telegrammen nirgends ersichtlich war, wer kaufen und wer verkaufen wollte. Nach den Parteibehauptungen ist die Sachlage so gewesen, daß jeder, sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, verkaufen wollte. Das Berufungsgericht nimmt an, angesichts des Umstands, daß die Klägerin der Beklagten kurze Zeit vorher in einem Preisverzeichnis kristallisierte Weinsteinsäure unter bestimmten Zahlungsbedingungen angeboten habe, habe die Beklagte aus dem Telegramm der Klägerin, das die gleichen Zahlungsbedingungen enthielt, ersehen müssen, daß die Klägerin verkaufen wollte. Diese Auslegung des klägerischen Telegramms müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen; deshalb sei ein Kauf zustande gekommen und die Klage berechtigt. Die Revision wendet ein: Da beide Parteien in Wahrheit verschiedenes gewollt hätten, liege Einigungsmangel vor. Dieser sei nicht durch die Erwägung aus der Welt zu schaffen, daß der Beklagten, wie das Berufungsgericht annehme, bei der Auffassung des klägerischen Telegramms ein Verschulden unterlaufen sei; denn trotzdem bleibe es immer dabei, daß keine der Parteien habe kaufen wollen, und daß deshalb ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Ob aus dem angenommenen Verschulden andere Folgen herzuleiten seien, könne dahingestellt bleiben. Dieser Ausführung der Revision ist zwar nicht beizutreten; denn in der Tat ist es so, wie es das Berufungsgericht annimmt. Wenn dem klägerischen Telegramm verkehrsüblich nach den gesamten Umständen ein über den Wortlaut hinausgehender Sinn zu entnehmen gewesen wäre, dann müßte die Beklagte diesen gegen sich gelten lassen; es wäre ein Vertrag zustande gekommen, und es könnte nur noch eine Anfechtung in Frage kommen. Aber dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, daß nach richtigen Auslegungsgrundsätzen aus dem klägerischen Telegramm zu entnehmen gewesen wäre, daß die Klägerin verkaufen wollte. (wird näher ausgeführt und dann fortgefahren:) Es liegt deshalb ein wirklicher Einigungsmangel vor. Beide Teile haben Worte gebraucht, die scheinbar zueinander paßten, haben aber mit diesen Worten einen Sinn verbunden, der eine Einigung hinderte. Ein Kaufvertrag ist daher nicht zustande gekommen.“

Damit war zwar entschieden, dass ein Erfüllungsanspruch ausschied. Dass schloss aber einen (auf den Vertrauensschaden) gerichteten Schadensersatzanspruch nicht aus. Denn das Gericht konstatierte zugleich, dass beide Parteien an diesem Missverständnis Schuld tragen, wenngleich das Versehen auf Seiten der Beklagten größer sei, weil sie die Verhandlungen einleitete:

„Jede von ihnen hat sich, vermutlich um Worte zu sparen, unklar ausgedrückt. Die Klägerin hat telegraphiert: erbitten Limit über … Weinsteinsäure.” Das Wort Limit, seiner Wortform nach aus dem Englischen stammend, bedeutet Grenze. Es kann also nur gebraucht werden, wo irgend ein Spielraum begrenzt werden soll, sei es, daß ein Verkaufsauftrag nach unten oder ein Einkaufsauftrag nach oben begrenz wird. Was die Beklagte im Sinne hatte, war: sie wollte ein äußerstes Gebot auf 100 kg Weinsteinsäure erbitten. Hätte sie das gesagt, so wäre ein Mißverständnis nicht möglich gewesen. Das gleiche gilt für die Klägerin. Hätte sie statt “Weinsteinsäure 128 M” telegraphiert: “ anbieten Weinsteinsäure … 128”, so wäre jeder Zweifel ausgeschlossen worden. Statt dessen hat keiner von ihnen verständlich gesagt, was er wollte. Beiden von ihnen fällt also ein Versehen zur Last. Mit dem Landgericht ist im übrigen anzunehmen, daß das Versehen der Beklagten das größere ist; sie leitete die Verhandlungen ein, hatte also besonderen Anlaß, sich deutlich auszudrücken.“

Das Reichsgericht hatte daher die folgende Frage zu entscheiden:

„Kann in der schuldhaft undeutlichen Ausdrucksweise der Beklagten ein Grund für die Haftung auf das negative Interesse gesehen werden?“

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das RG bejaht im Weinsteinsäure-Fall (v. 5.4.1922 – I 307/21 (RGZ 104, 265 ff.)) einen Schadensersatzanspruch.

Das RG führt einleitend aus, dass umstritten sei, ob bei der geschilderten Sachlage Raum für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (heute §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) sei:

„In der Rechtslehre wird das von einigen bejaht, von anderen verneint. Allgemein anerkannt ist, daß wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, Schaden für culpa in contrahendo gefordert werden kann. Für den Fall, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, läßt das Gesetz die Forderung des negativen Vertragsinteresses (sog. Vertrauensschadens) für manche Sachlagen zu: so im § 122 (Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums), § 179 (mangelnde Vertretungsbefugnis eines Vertreters), § 307 (wissentliches oder fahrlässiges Versprechen einer unmöglichen Leistung), § 309 (Abschluß eines gesetzwidrigen Vertrags). Ob diese Grundsätze auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden können, darüber herrscht Streit.“

Sodann führt das Gericht aus, dass es in seiner Rechtsprechung schon eine Ausdehnung auf ähnliche Fälle vorgenommen habe:

„Beruht es bei einem zeitlich begrenzten Angebot auf beiderseitigem Verschulden, daß die Annahme beim Anbietenden nicht rechtzeitig zugeht, so daß ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, so ist nach BGB, Bd. 97 S. 339 der dem Annehmenden entstehende Schaden zwischen beiden Parteien zu teilen. Antwortet ein Spediteur, der sich öffentlich zur Versorgung von Speditionsgeschäften erboten hat, auf einen Auftrag nicht, so kommt zwar ein Vertrag nicht zustande, aber er haftet nach § 663 BGB. (vergl. Dernburg, Bürgerl. Recht 4. Aufl. II, 1, § 295 bei Anm. 5) auf das negative Interesse. Die Erwägungen, aus denen der Gesetzgeber zu den oben erwähnten Bestimmungen gelangt ist, lassen sich aus den Protokollen 2. Lesung zu § 97 Entw. I, Bd. 1 S. 99 ersehen. Bei Erörterung der Anfechtung wegen nicht ernstlich abgegebener Willenserklärung meinte man, es entspreche der Billigkeit, dem Erklärenden als demjenigen, der den Anlaß zu dem Rechtsgeschäft gegeben habe, die Verpflichtung zum Schadensersatz aufzuerlegen, wenn ein Dritter, der den Mangel der Ernstlichkeit nicht gekannt habe noch ihn habe kennen müssen, im Vertrauen auf die Willenswirklichkeit der Erklärung zu Schaden gekommen sei. Diese Erwägungen führten bei der Irrtumsanfechtung zur Festsetzung derselben Folgen für den Anfechtenden. Auf S. 452 wird sodann betont, daß diese Entschädigungspflicht aus Rücksichten auf die Verkehrssicherheit festgesetzt sei.“

Dieselben Gründe, Billigkeit und Rücksicht auf die Verkehrssicherheit, rechtfertigten es auch für den vorliegenden Fall eines sogenannten versteckten Dissenses die gleichen Grundsätze anzuwenden und einen Schadensersatzanspruch zu begründen:

„Denn es entspricht in der Tat der Billigkeit und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, demjenigen, der sich fahrlässigerweise derartig ausdrückt, daß er bei der Gegenpartei ein Mißverständnis hervorruft, mit der Haftung der daraus entstehenden Schadensfolgen zu belasten. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu einer Erörterung, ob dasselbe zu gelten haben würde, wenn Fahrlässigkeit nicht gegeben ist. Nun ist zwar oben schon dargelegt worden, daß nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klägerin ein Versehen vorzuwerfen ist, und es könnte danach die Frage entstehen, ob der Anspruch der Klägerin durch ihr eigenes Versehen beseitigt wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin würde wegfallen (ähnlich wie in den Fällen der §§ 122, 179, 307, 309), wenn sie infolge eines eigenen Versehens die gegnerische Erklärung falsch aufgefaßt hätte. So ist die Sachlage aber nicht. Die Klägerin konnte sehr wohl der Meinung sein, daß die Beklagte kaufen wollte. Das Versehen der Klägerin beruhte vielmehr darin, daß sie nunmehr ihrerseits sich ebenfalls mißverständlich ausdrückte und dadurch bei der Beklagten gleichfalls einen Irrtum hervorrief. Bei einer solchen Sachlage beseitigt das Versehen des Geschädigten selbst nicht seinen Anspruch, weil dieser ja nicht etwa die wahre Willensmeinung des Gegners nach der Ausdrucksweise des Gesetzes “hätte erkennen müssen”, sondern es bewirkt nur, daß der entstandene Schaden gemeinschaftlich nach dem Grade des beiderseitigen Verschuldens zu tragen ist, weil beide an der Entstehung des Schadens  gleicherweise Schuld haben.“

Der Schaden, der danach – teilweise (§ 254 BGB) – zu ersetzen ist, bestehe aber nicht in dem Erfüllungsinteressse, sondern in dem sogenannten negativen Vertragsinteresse:

„Die Billigkeit gebietet nicht, der Klägerin den Gewinn zuzusprechen, den sie gemacht hätte, wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre; vielmehr soll sie nur - ganz oder nach der Lage dieses Falls teilweise - Ersatz des Schadens erhalten, den sie dadurch erlitten hat, daß sie gutgläubig infolge der mißverständlichen gegnerischen Ausdrucksweise annahm, daß die Beklagte verkaufen wollte. Nur das entspricht auch der gesetzlichen Schadensregelung in den oben angegebenen Fällen der Irrtumsanfechtung usw. Ein solcher negativer Vertragsschaden ist von der Klägerin geltend gemacht worden … Lassen sich die Behauptungen der Klägerin erweisen, so besteht das negative Vertragsinteresse der Klägerin in dem Unterschiede zwischen dem Eindeckungspreis und dem Marktpreis oder dem möglichen Verkaufspreise desjenigen Tags, an dem die Klägerin erfuhr, daß die Beklagte nicht kaufen, sondern verkaufen wollte, an welchem Tage also die Klägerin die Ware wieder hätte abstoßen können.“

D. Fazit

Wir merken uns: Wer unklar kommuniziert und damit einen Einigungsmangel verschuldet, kann dem (vermeintlichen) Vertragspartner auf das negative Interesse haften (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB).

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