Lebenslange Freiheitsstrafe

Lebenslange Freiheitsstrafe

Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG hatte das BVerfG über folgende Frage zu entscheiden: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

Es geht unter anderem um die folgenden (prüfungs-) relevanten Lerninhalte:

A. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die lebenslange Freiheitsstrafe für den Mörder, der die Tat heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, begeht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

§ 211 StGB in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), lautet:
§ 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Regelung sind ferner die §§ 212 und 213 StGB von Bedeutung. Diese Vorschriften lauten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1):

  • 212 Totschlag**(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.*
  • 213 Minder schwerer Fall des Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.*

In der ursprünglichen Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) lautete § 211 StGB:

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

Danach war Mord die vorsätzliche und mit Überlegung ausgeführte Tötung. Die Rechtsprechung nahm Überlegung an, wenn der Täter “in genügend klarer Erwägung über den zur Erreichung seines Zwecks gewollten Erfolg der Tötung, über die zum Handeln drängenden und von diesem abhaltenden Beweggründe sowie über die zur Herbeiführung des gewollten Erfolges erforderliche Tätigkeit handelt” (vgl. z.B. RGSt 42, 260 (262)).

Ob die Überlegung als einziges und ausschließliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Mord und Totschlag geeignet sei, den Mord als schwersten Fall der vorsätzlichen Tötung zu charakterisieren, wurde von vornherein als problematisch angesehen. Dennoch hielten an diesem Merkmal die Strafgesetzentwürfe von 1909 (§ 212), 1913 (§ 280), 1919 (§ 283), 1927 (§ 245) und 1930 (§ 245) fest. Der Entwurf von 1911 (§ 253) ersetzte lediglich “Überlegung” durch den Begriff “Vorbedacht”. Die Entwürfe von 1922 (§ 218) und 1925 (§ 221) verzichteten demgegenüber auf das Kriterium der Überlegung und erfaßten als Mord jede vorsätzliche Tötung, die nicht als Totschlag im engeren Sinne, als Tötung auf Verlangen oder als Kindestötung privilegiert war.

Durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) wurde der Mordtatbestand neu geregelt. Die Neufassung des § 211 StGB beruhte auf den Entwürfen 1936 (§ 405) und 1939 (§ 411), die sich ihrerseits an frühere Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch anlehnten (vgl. zur Entwicklung BGHSt 9, 385 (387f)).

§ 211 lautete nunmehr wie folgt:

  • 211**(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. (3) Ist in Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.*

Nachdem Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft hatte, glich Art. 1 Nr. 1c des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) die Strafdrohung in § 211 I StGB dem an und strich dessen Absatz 3. Gleichzeitig wurde die Bestrafung des Totschlags in § 212 StGB neu geregelt (vgl hierzu die Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafrechtsbereinigungsgesetz - vom 29. September 1952 (BT-Drucks. I/3713, S. 37 ff.)). Die Art. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ersetzten “Zuchthaus” durch “Freiheitsstrafe”. Die §§ 211 I und 212 StGB erhielten damit ihre derzeit gültige Fassung.

Das Landgericht - Schwurgericht - Verden hat ein Strafverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 I GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 211 I StGB insoweit verfassungswidrig sei, als er bestimme, dass der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werde.

Anklage und Eröffnungsbeschluss des Ausgangsverfahrens legen dem angeklagten 31-jährigen Polizeimeister R. zur Last, er habe in der Nacht zum 13. Mai 1973 in N. den 22-jährigen rauschgiftsüchtigen L. ermordet. Nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung hält das Schwurgericht den Angeklagten des Mordes für schuldig. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte handelte seit längerer Zeit mit Rauschgift. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 5. März 1976 wegen Rauschgifthandels in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Ende April 1973 wurde der Angeklagte durch Vermittlung eines Türken in N. mit dem drogensüchtigen L. bekannt und verkaufte ihm gegen Barzahlung Morphinbase. Da der Angeklagte seinen Rauschgifthandel nach Westdeutschland verlagern wollte, fuhr er wenige Tage später erneut nach N. und überließ L. Morphinbase in Kommission. Hierfür sollte dieser 1.000 DM an den Angeklagten abführen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung L. wurde jedoch der größte Teil des Rauschgifts sichergestellt, so dass L. ohne Stoff war. Um den Angeklagten zu zwingen, ihn trotz der noch nicht bezahlten Morphinbase weiter mit Rauschgift zu beliefern, rief dieser den Angeklagten in B. an und drohte ihm mit einer Anzeige bei der Polizei, falls er nicht weiteres Rauschgift liefere. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, nach N. zu fahren und L. zu erschießen; auf diese Weise wollte er die drohende Anzeige und eine fortlaufende Erpressung durch L. verhindern. Dabei wiegte er diesen in Sicherheit, indem er ihm telefonisch die Lieferung von Morphinbase versprach. Zusammen mit dem Türken fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 13. Mai 1973 nach N. und übergab L. in dessen Wohnung die versprochene Morphinbase. L. wollte sich davon sofort “Berliner Tinke” für eine Injektion bereiten. Während der Türke mit ihm in die Küche ging, wartete der Angeklagte im Wohnzimmer. Als L. mit dem Rücken zur Tür in der Küche saß und gerade dabei war, die Spritze anzusetzen, trat der Angeklagte von hinten an den durch die Injektion abgelenkten L. heran und feuerte aus einem halben Meter Entfernung drei Schüsse auf dessen Kopf. Alle Schüsse trafen. L. war sofort tot.

Das Schwurgericht wertet diesen Vorgang als heimtückische Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat und damit als Mord gemäß § 211 StGB.

Nach Auffassung des Schwurgerichts ist bei Gültigkeit des § 211 I StGB der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, während bei Ungültigkeit der Norm aufgrund einer noch vorzunehmenden Strafzumessung eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren (§ 38 II StGB) in Betracht komme.

Das Schwurgericht hält die zur Prüfung vorgelegte Norm für unvereinbar mit Art. 1, Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 19 II und ferner mit Art. 3 I GG.

B. Wie hat das BVerfG entschieden?

Das BVerfG hält in der Entscheidung „Lebenslange Freiheitsstrafe“ (Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76 (BVerfGE 45, 187 ff.)) § 211 StGB im Grundsatz für verfassungskonform. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse könne nicht festgestellt werden, dass der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 I GG) verletzen. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehöre aber, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein sei nicht ausreichend. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. Zudem sei eine an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive Auslegung der Mordmerkmale „heimtückisch“ und „zur Verdeckung einer anderen Straftat“ erforderlich.

Zunächst stellt das BVerfG den Schutzbereich der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 I GG dar. Es betont, dass es sich dabei um das höchste Gut des Grundgesetzes handele. Im Bereich der Strafrechtspflege folgt daraus, dass jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen müsse. Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeute insbesondere, dass grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten seien. Der Täter dürfe nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden:

„Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl BVerfGE 6, 32 (41); 27, 1 (6); 30, 173 (193); 32, 98 (108)). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen.
Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums (vgl BVerfGE 33, 303 (334) m.w.N.). Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht “prinzipiell unbegrenzt” sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben (BVerfGE 30, 1 (20) - Abhörurteil). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (vgl BVerfGE 27, 1 (6) m.w.N.). Der Satz, “der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben”, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt werden, bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Der Grundsatz “nulla poena sine culpa” hat den Rang eines Verfassungssatzes (BVerfGE 20, 323 (331)). Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 (439); 9, 167 (169); 20, 323 (331); 25, 269 (285f)). Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 (348); 6, 389 (439)). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 28, 389 (391)). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können.
Bei alledem darf nicht aus den Augen verloren werden: Die Würde des Menschen ist etwas Unverfügbares. Die Erkenntnis dessen, was das Gebot, sie zu achten, erfordert, ist jedoch nicht von der historischen Entwicklung zu trennen. Die Geschichte der Strafrechtspflege zeigt deutlich, daß an die Stelle grausamster Strafen immer mildere Strafen getreten sind. Der Fortschritt in der Richtung von roheren zu humaneren, von einfacheren zu differenzierteren Formen des Strafens ist weitergegangen, wobei der Weg erkennbar wird, der noch zurückzulegen ist. Das Urteil darüber, was der Würde des Menschen entspricht, kann daher nur auf dem jetzigen Stande der Erkenntnis beruhen und keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit erheben.“

Das Landgericht hatte – ohne eigene Ermittlungen anzustellen – die Verletzung der Menschenwürde hauptsächlich begründet mit dem Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen über Persönlichkeitswandlungen im Strafvollzug und auf die Strafvollzugserfahrung, das bei langjährigem Freiheitsentzug persönlichkeitsschädigende Folgen auftreten, die “nach einer unterschiedlich beurteilten Haftdauer von 10, 15, 20 oder jedenfalls 25 Jahren bei praktisch jedem Strafgefangenen ein Stadium erreichen, das durch Abflauen guter Affekte, Resignation, Stumpfheit und Gleichgültigkeit eine Persönlichkeitsveränderung bewirkt, die in Lebensuntauglichkeit, Unschuldssophisterei, präsenilem Begnadigungswahn und häufig in Verblödung endet”.

Das BVerfG hat indes Zweifel an der Eindeutigkeit vorhandener Studien. Auch die Anhörung von Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens habe kein eindeutiges Ergebnis hervorgebracht:

„Prüft man das von ihm bezeichnete und das übrige einschlägige Schrifttum nach, so ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die angeführten Belege für die behaupteten Schadenswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe methodisch und sachlich derart fundiert sind, daß sich daraus verfassungsrechtliche Folgerungen für die Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung herleiten ließen. Insbesondere fällt auf, daß nur verhältnismäßig wenige Autoren sich auf eigene Untersuchungen stützen können. Viele Behauptungen gehen letztlich auf das oben angeführte Gutachten von M. Liepmann für den 31. Deutschen Juristentag aus dem Jahre 1912 zurück. … Die Beurteilung Liepmanns wird daher - gerade auch von Autoren, auf die sich der Vorlagebeschluß beruft - als zu pessimistisch und nicht ohne weiteres auf die Gegenwart übertragbar bezeichnet (vgl Röhl, a.a.O., S. 185 m.w.N.; Feige, Vom Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe, in: Einsele, Feige, Müller-Dietz, Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, S. 1 (3)). …
Die Ansichten über die Haftfolgen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der neueren Literatur weisen ein sehr breites Spektrum auf. Sie reichen von der Behauptung schwerer Persönlichkeitsveränderungen bis zur Beschreibung der erfolgreichen Resozialisierung der allermeisten Gefangenen nach ihrer gnadenweisen Entlassung aus dem Strafvollzug. …
Auch die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die in der mündlichen Verhandlung zur Frage der durch den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe verursachten Schäden angehörten Sachverständigen sind zu ähnlich verschiedenen Schlußfolgerungen gekommen, wie sie schon dem Schrifttum zu entnehmen waren.“

Daher habe das BVerfG bei der Überprüfung Zurückhaltung zu üben. Dennoch ergebe sich die staatliche Verpflichtung zur Resozialisierung, wobei das BVerfG auf das uns bekannte Lebach-Urtreil zurückgreift. Jedem verurteilten Straftäter müsse die Chance geboten werden, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen:

„Bei einer derartigen Sachlage ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl BVerfGE 37, 104 (118); 43, 291 (347) m.w.N.). Zwar ist dem Bundesverfassungsgericht der Schutz der Grundrechte gegenüber dem Gesetzgeber übertragen. Das Gericht ist daher bei seiner Prüfung nicht an die Rechtsauffassung des Gesetzgebers gebunden. Soweit dabei jedoch Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers von Bedeutung sind, kann sich das Gericht über sie grundsätzlich nur hinwegsetzen, wenn sie widerlegbar sind. Allerdings erscheint es bedenklich, daß auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen sollen. Wenn das Bundesverfassungsgericht dennoch hinsichtlich etwaiger Haftschäden einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde verneint hat, so waren hierfür hauptsächlich folgende Gründe maßgeblich:
aa) Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maße erfüllt, leisten sie einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken.
Schon bisher war der Strafvollzug in der Bundesrepublik nicht mehr reiner “Verwahrvollzug”, sondern es wurde ein auf die Resozialisierung der Gefangenen hin ausgerichteter “Behandlungsvollzug” angestrebt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des Strafvollzugs. Das Gericht hat mehrfach betont, daß die Forderung nach Resozialisierung verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft entspreche, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei. Dieses Resozialisierungsinteresse ergebe sich für den Straftäter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Der verurteilte Straftäter müsse die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (BVerfGE 35, 202 (235f) - Lebach; 36, 174 (188)). Es sei Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig seien, beim Gefangenen dieses Vollzugsziel zu erreichen.
Geht man davon aus, daß auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, je seine Freiheit wiedererlangen zu können, so muß ihm folgerichtig auch ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen, mag für ihn auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276 (284), die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf). Denn auch in solchen Fällen kann der Vollzug der Strafe die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung schaffen und dem Verurteilten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Diesen Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Strafvollzug trägt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) Rechnung.“

Zudem seien die Bundesländer dazu übergegangen, von Amts wegen die Begnadigung zu prüfen:

„Schließlich weist der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme darauf hin, daß in den letzten Jahren nahezu alle Bundesländer dazu übergegangen seien, die Gnadenfrage nach einer gewissen Haftzeit von Amts wegen zu prüfen. Er führt dies auf die zunehmende Kritik an der Gnadenpraxis bei der lebenslangen Strafe sowie die Handhabung im westeuropäischen Ausland zurück. Damit hat sich die Gnadenpraxis in den letzten Jahren grundlegend zugunsten der zu lebenslanger Haft Verurteilten gewandelt.“

Allerdings fordert das BVerfG eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis. Die Garantie der Menschenwürde gebiete es, dass der Verurteilte eine konkrete und realisierbare Chance habe, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können. Dem werde das Institut der Begnadigung allein nicht gerecht:

„Der Vorlagebeschluß weist darauf hin, daß die Träger des Gnadenrechts ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen, daß es keine gesetzliche Regelung der Begnadigungsvoraussetzungen und keinen Anspruch auf Begnadigung gibt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung über den Gnadenerweis von Verfassungs wegen nicht gerichtlich nachprüfbar ist (BVerfGE 25, 352 - keine Justitiabilität von Gnadenentscheidungen; anders für den Widerruf eines Gnadenerweises: BVerfGE 30, 111; weitergehend jedoch: BayVerfGH nF 18, 140; HessStGH, NJW 1974, S. 791).
Dem vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, daß der gegenwärtige Rechtszustand, wonach die lebenslange Freiheitsstrafe nur im Wege der Begnadigung ausgesetzt oder erlassen werden kann, zu rechtsstaatlichen Bedenken Anlaß gibt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis. …
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht.“

Vielmehr müsse der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich regeln:

„Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den Leitideen, die den Gesetzgeber unmittelbar binden; das ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 über die Bindung der Einzelgewalten und der Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes. Zwar enthält dieses Prinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 7, 89 (92f); 25, 269 (290); 28, 264 (272); 35, 41 (47); NJW 1977, 892 (893)) keine für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang; dieser Verfassungsgrundsatz bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine Entscheidung über eine für den Betroffenen schwerwiegende Frage von existentieller Bedeutung geht, gebieten sowohl das Prinzip der Rechtssicherheit als auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit, daß die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich geregelt werden. Die Ausgestaltung im einzelnen muß allerdings in dem durch die Verfassung gezogenen Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleiben. …
Aus den dargelegten Erwägungen folgt die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, eine entsprechende gesetzliche Regelung einzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebührt dem Gesetzgeber bei in der Entwicklung begriffenen Komplexen, zu denen die Problematik der lebenslangen Freiheitsstrafe und ihres Vollzugs gehört, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen. Mängel einer Regelung geben erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl BVerfGE 43, 291 (321)). Dieser Spielraum muß dem Gesetzgeber auch hier eingeräumt werden.“

Das vorlegende Gericht hatte ausgeführt, die lebenslange Freiheitsstrafe sei nach den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Strafzwecken nicht gerechtfertigt. Sie habe nicht die vom Gesetzgeber angenommene Abschreckungswirkung, sei als Sicherung gegen mögliche Rückfalltäter in den meisten Fällen überflüssig und widerspreche dem verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Resozialisierung. Auch zur Sühne und Vergeltung sei die lebenslange Freiheitsstrafe nicht geeignet. Dem widerspricht das BVerfG. Wenn der Gesetzgeber die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und angemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte ansieht, so verstoße dies nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des sinnvollen und maßvollen Strafens:

„Eine Prüfung am Maßstab der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und im wesentlichen der herrschenden Vereinigungstheorie entsprechenden Strafzwecke ergibt vielmehr, daß die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Tötungsdelikte zum Schutz des menschlichen Lebens als eines überragenden Rechtsguts eine wichtige Funktion erfüllt, den heute im Volke lebenden Wertvorstellungen entspricht und gleichzeitig ein bewußtseinsbildendes Unwertsurteil verdeutlicht. Diese Sanktion steht einer späteren Resozialisierung nicht rückfallgefährdeter Mörder keineswegs entgegen und entspricht der Schuldausgleichsfunktion und Sühnefunktion der Strafe. Insgesamt gesehen ist daher die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord keine sinnlose Strafe.
a) Wenn es oberstes Ziel des Strafens ist, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen (“allgemeine Generalprävention”), so muß bei der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung zunächst von dem Wert des verletzten Rechtsguts und dem Maß der Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung - auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten Handlungen - ausgegangen werden. Das Leben jedes einzelnen Menschen gehört zu den höchsten Rechtsgütern. Die Pflicht des Staates, es zu schützen, ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 2 2 Satz 1 GG. Sie folgt darüber hinaus aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn der Gesetzgeber für besonders verwerfliche Verletzungen dieses höchsten Rechtsguts, die mit dem überkommenen Begriff “Mord” umschrieben werden, die schärfste ihm zu Gebote stehende Sanktion verhängt, so kann dies - jedenfalls im Ansatzpunkt - verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. …
b) Der Strafzweck der negativen Spezialprävention durch Sicherung vor dem einzelnen Täter kann durch dessen Verwahrung auf Lebenszeit vollkommen erreicht werden. Ob aber der lebenslange Vollzug der Freiheitsstrafe aus Sicherheitsgründen auch notwendig ist, hängt von der Rückfallgefahr ab. Sie ist, wie sich aus der Umfrage bei den Ländern ergibt, bei Mördern gering (etwa 5%), während die übliche Rückfallhäufigkeit 50 bis 80% beträgt. Dieser Umstand läßt die vom Landgericht angestellte Erwägung begründet erscheinen, daß der Sicherungszweck allein die ausnahmslose Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord nicht rechtfertigt. Durch die regelmäßige Verurteilung aller Mörder zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird aber immerhin erreicht, daß die Höhe der Strafe und damit die Dauer der Inhaftierung des Mörders nicht von vornherein von dem Ergebnis einer außerordentlich schwierigen und oft auch sehr unsicheren langfristigen Kriminalprognose abhängt. Andernfalls wäre die Gefahr größer, daß gefährliche Gewalttäter aufgrund einer unzutreffenden Prognose nach Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe wieder auf freien Fuß gelangen. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß durch die geltende Regelung auch diejenigen Mörder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, die nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit ohne Gefahr für die Allgemeinheit in die Freiheit entlassen werden können. Dies kann jedoch durch die oben dargestellte Entlassungspraxis korrigiert werden.“

Zudem wirft das BVerfG die Frage auf, ob der Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 I und Art. 2 I GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, es erlaube, für jeden Fall der heimtückischen Tötung und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe anzudrohen. Denn die starre Strafandrohung könne im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen:

„Diese Frage ist vor allem auch deshalb aufzuwerfen, weil der Gesetzgeber mit Ausnahme des Mordes (§ 211 StGB) und des Völkermordes (§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB) regelmäßig einen Strafrahmen eröffnet, innerhalb dessen das erkennende Gericht am Maßstab der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgründe die im konkreten Einzelfall angemessene Strafe zu ermitteln hat. Das vorlegende Gericht fordert auch bei der Strafandrohung für Mord einen Strafrahmen, der es dem Richter ermögliche, im Einzelfall die Strafe dem Unwertgehalt der Tat und der Schuld des Täters anzupassen, damit er nicht gezwungen sei, eine ihm unangemessen hoch erscheinende Strafe zu verhängen (vgl hierzu auch Sarstedt, Verh. des 41. DJT (1955), Bd II, D 43).
Hierbei muß allerdings berücksichtigt werden, daß die absolute Strafdrohung einen Beitrag zur Rechtssicherheit und gleichmäßigen Bestrafung der Straftäter darstellt. Erfahrungsgemäß weichen die Strafmaße auch bei ähnlichen Voraussetzungen von Gericht zu Gericht nicht unerheblich voneinander ab. Der Richter ist im allgemeinen milder als der Gesetzgeber und neigt bisweilen dazu, der schwersten Strafe auch in den Fällen möglichst auszuweichen, in denen sie der Gesetzgeber angewandt wissen wollte. Diese Neigung ist um so größer, je höher die gesetzliche Mindeststrafe ist (vgl Röhl, a.a.O., S. 187). Gerade bei einem so schwerwiegenden Verbrechen wie dem Mord ist es ein durch das Gebot der materiellen Gerechtigkeit gerechtfertigtes Anliegen auf eine möglichst gleichmäßige Strafpraxis hinzuwirken. Freilich ist einzuräumen, daß die Anwendung einer starren Strafandrohung schon wegen des darin liegenden Schematismus im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.“

Nach Auffassung des BVerfG sei die absolute Androhung einer so schweren Strafe verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Das sei unter Berücksichtigung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und im Wege einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung des § 211 StGB, insbesondere der Mordmerkmale “heimtückisch” und “um eine andere Straftat zu verdecken”, möglich. Zunächst referiert das BVerfG die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung:

„aa) In weitgehender Übereinstimmung mit der Literatur wird unter dem Begriff “Heimtücke” - was die äußere Tatseite betrifft - das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers verstanden.
RGSt 77, 41 (44); BGHSt 2, 60 (61); 3, 183 (185); 6, 120 (121); (GrS) 9, 385 (389); (GrS) 11, 139 (143); 23, 119 (120); siehe auch Dreher, StGB, 36. Aufl 1976, § 211 StGB, Rdn 6; Lackner, StGB 10. Aufl 1976, § 211, Anm 7a; ebenso Lange, in: Leipziger Kommentar, 9. Aufl 1974, § 211 StGB, Rdn 10, der daneben allerdings die Heimtücke auch als ein “bewußt den offenen Kampf scheuendes, … auf Täuschung berechnetes Verhalten” definiert, durch das “die Verteidigung des Angegriffenen vereitelt oder erschwert wird”; abweichend Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 18. Aufl 1976, § 211, Rdn 14, der das Merkmal Heimtücke nur dann als gegeben ansieht, wenn “durch die Ausnutzung der Arglosigkeit ein Zustand erhöhter Wehrlosigkeit geschaffen worden ist”.
Daß nicht das Ausnutzen der Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit (so noch OGHSt 1, 87 (90)) für die Annahme eines heimtückischen Handelns ausreicht, sondern stets beide Voraussetzungen (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit) vorliegen müssen, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 321 (322) ausdrücklich klargestellt.
Der Straftatbestand wird weiterhin dadurch eingeengt, daß die Arglosigkeit nur gegenüber einem Menschen ausgenutzt werden kann, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schutzbereiter Dritter nicht durch das Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGHSt 4, 11 (12f); 8, 216 (218f)); vgl auch OGHSt 1, 87 (90); 2, 173 (178)).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verlangt die Rechtsprechung, daß der Täter die Umstände, auf denen das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers beruht, nicht nur kennt, sondern sich darüber hinaus auch ihrer Bedeutung für die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung bewusst ist (BGHSt 6, 120 (121f); 11, 139 (144)). Diese Voraussetzung kann im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Täter durch eine starke Erregung daran gehindert ist, die Tatsachen, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausmachen, zu erkennen und sich ihrer Bedeutung bewußt zu werden (BGHSt 11, 139 (144)).
Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals “Heimtücke” liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 (390); 11, 139 (143)). Danach handelt etwa der Selbstmörder nicht heimtückisch, der seine arglosen und wehrlosen Familienangehörigen mit in den Tod nehmen will, um ihnen vermeintliche Entehrung und wirtschaftliche Not zu ersparen (BGHSt 9, 385)). Auch der Arzt, der dem Todkranken eine tödliche Überdosis eines Medikaments gibt, um ihn von seinen Qualen zu erlösen, handelt nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB (Lange, in: Leipziger Kommentar, 9. Aufl, § 211 StGB, Rdn 10). Das vom vorlegenden Gericht zur Stützung seiner Ansicht, das Begriffsmerkmal “Heimtücke” sei zur Abgrenzung der Straftatbestände von Mord und Totschlag nicht geeignet, herangezogene Beispiel (Arzt leistet Todkrankem Sterbehilfe) ist daher nicht einschlägig.
In einer späteren Entscheidung (BGHSt 20, 301 (302)) hat der Bundesgerichtshof das Merkmal der Heimtücke noch weiter eingeschränkt, indem er verlangt, daß die feindselige Haltung des Täters heimlich sein muß. Tritt der Täter seinem Opfer jedoch in offen feindseliger Haltung entgegen, so tötet er, auch wenn das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, nicht heimtückisch, es sei denn, er lockt das Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt und schafft dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung (BGHSt 22, 77 (79))
bb) Bei dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht geht der Gesetzgeber davon aus, daß der vom Täter verfolgte Zweck besonders mißbilligenswert sei. Als typische Beispiele seien genannt: Tötung des Tatzeugen, um unentdeckt zu bleiben; Tötung des verfolgenden Polizeibeamten, um unerkannt zu entkommen (BGHSt 11, 268; 15, 291); Tötung des Tatopfers, damit nicht durch dessen Schreie Dritte aufmerksam werden.
Als Taten, die verdeckt werden sollen, kommen nach der Aufhebung der Übertretungstatbestände nur Verbrechen und Vergehen in Betracht. Bei der verdeckten Tat braucht es sich jedoch nicht um eine eigene Tat des Mörders zu handeln, es genügt die Verdeckung einer fremden Tat (BGHSt 9, 180).
Der Täter muß ferner gehandelt haben, um eine andere Tat zu verdecken. Die Tötung muß dem Täter dabei als Mittel dienen, die andere Straftat zu verdecken, und darf nicht nur die Folgen eines anderen Mittels sein. Die Verdeckungsabsicht fehlt daher, wenn sich der Täter lediglich vor seinen Verfolgern in Sicherheit bringen will. So ist Unfallflucht für sich allein keine Verdeckungshandlung; wenn der Tod des Unfallopfers dabei lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird, erfüllt sie den Tatbestand des § 211 StGB nicht (BGHSt 7, 287).
Die Tötung, die eine andere Straftat verdecken soll, beruht auf einer Konfliktsituation des Täters. Eine mildere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der straffreien Selbstbegünstigung könnte hier naheliegen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, daß aus dem Verhalten des Täters nicht nur eine besonders niedrige Gesinnung erkennbar wird, sondern auch eine hohe Gefährlichkeit. Die Tat wird dadurch charakterisiert, daß die Tötung eines Menschen als Mittel eingesetzt wird, die Aufklärung einer Straftat zu verhindern oder die Beute der Straftat zu erhalten, dh also zur Erreichung eines Zieles, das die Rechtsordnung an sich schon mißbilligt. Der Täter zeigt in einem solchen Verhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung. Er schreckt nicht davor zurück, auch Menschenleben zu opfern, sofern sie ihm bei der Durchsetzung seiner kriminellen Ziele im Wege stehen. Der mit der Tat verfolgte Zweck ist der Umstand, der die Tat von den üblichen Fällen des Totschlags abhebt und eine härtere Bestrafung nach der Mordvorschrift rechtfertigt. An der Einstellung dieser Täter zeigt sich ein besonderes Übermaß egoistischer Bestrebungen. Zudem sind derartige Täter wegen ihrer kriminellen Energie überdurchschnittlich gefährlich. Das gilt um so mehr, wenn es sich bei der zu verdeckenden Tat um ein verhältnismäßig geringfügiges Delikt handelt (vgl BGHSt 15, 291). Denn in diesen Fällen wird die Mißachtung des menschlichen Lebens bei der Verfolgung eigener Interessen besonders deutlich.“

Die Anwendung der so interpretierten Norm des § 211 StGB mag zwar in einzelnen Grenzfällen immer noch zu unverhältnismäßigen Härten führen. Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung würden aber eine noch engere Auslegung zulassen, die sicherstelle, dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muss. Es sei aber Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit, darüber zu entscheiden:

„Welcher Weg dabei im einzelnen zu beschreiten ist, ist eine Frage der einfachen Gesetzesauslegung und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten. Ob die Mordmerkmale “heimtückisch” und “um eine andere Straftat zu verdecken” weiter einengend dahin auszulegen sind, daß bei dem ersteren ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt und bei dem letzteren Verdeckungsabsicht nur dann angenommen wird, wenn die Mordtat im voraus geplant ist, oder ob das generell umschriebene Merkmal “besondere Verwerflichkeit der Tat” wieder eingeführt oder gar eine andere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftatbestand und absoluter Strafandrohung entsprechende Interpretation gefunden wird, darüber zu entscheiden, ist Aufgabe des für die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich zuständigen Bundesgerichtshofs. Bei einer derartigen Auslegung, die mit dem Wortlaut des § 211 Abs. 2 StGB vereinbar ist und der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn beläßt, ist die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu bejahen.“

Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor:

„Es ist grundsätzlich zunächst Sache des Gesetzgebers darüber zu befinden, wie er den verschiedenen Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tötungshandlungen bei der Gestaltung der materiellen Strafnormen berücksichtigt. Durch Art. 3 Abs. 1 GG ist er dabei nur insoweit gebunden, als die gewählte Tatbestandsfassung und Strafandrohung durch sachliche Erwägungen hinreichend begründet sein müssen und nicht willkürlich sein dürfen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.
Daß bei Mord eine strengere Bestrafung als bei anderen Tötungshandlungen gerechtfertigt ist, ergibt sich bereits aus den bisherigen Überlegungen. Freilich ist nicht zu verkennen, daß zwischen der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB für Mord und der des § 212 Abs. 1 StGB für Totschlag eine erhebliche Lücke klafft. Dort wird lebenslange Freiheitsstrafe absolut angedroht, hier hingegen nur Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, wobei noch die Strafmilderungsmöglichkeit des § 213 StGB in Betracht kommen kann. Auch wenn man auf die wirklichen Verbüßungszeiten abstellt, ergibt sich ein Sprung von durchschnittlich 20 Jahren zu in der Regel höchstens 10 Jahren. Die Regelung über den Totschlag in besonders schweren Fällen (§ 212 Abs. 2 StGB) mindert die Spanne praktisch nicht, da diese Bestimmung, wie sich aus der Umfrage bei den Ländern ergibt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nur selten angewandt wird, Jedoch heben sich bei der schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen restriktiven Auslegung (vgl oben C V) die Mordqualifikation der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld so wesentlich von den anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab, daß die großen Unterschiede in den Strafandrohungen gerechtfertigt erscheinen.
Wie oben des näheren ausgeführt worden ist, kann das Mordmerkmal “Heimtücke” so konkretisiert und eingeengt werden, daß es nur besonders verwerfliche Fälle der Tötung trifft. Wenn gleichwohl während der Arbeiten an der Reform des Strafgesetzbuches Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre vorgeschlagen wurde, beim Tatbestand des Mordes auf das Merkmal der Heimtücke zu verzichten, so hatte dies seinen Grund nicht darin, daß die Abgrenzungsfähigkeit dieses Merkmals gegenüber Totschlag in Zweifel gezogen wurde. Vielmehr wären nach der damals vorgeschlagenen Fassung des Mordtatbestandes heimtückische Tötungen ohnehin erfaßt worden. Lediglich der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer enthält in § 100 Abs. 2 die Heimtücke nicht als Mordqualifikation.
Schon von der Typologie her kann ferner kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat um eine schwerwiegende Tat handelt, in der sich eine besonders sozialfeindliche Einstellung des Täters kundtut. Auch der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer rechnet in § 100 Abs. 2 Nr. 5 die Tötung zur Verdeckung einer Straftat zu den besonders schweren Fällen, allerdings mit der Modifikation, daß die Tötung aufgrund eines vor der Straftat gefaßten Entschlusses erfolgen müsse. Soweit sich in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bei der Gesetzesauslegung ergeben mögen, sind sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG unerheblich.“

Schließlich stehe auch Art. 19 II GG (Wesensgehaltsgarantie) der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht entgegen:

„Dabei kommt es nicht darauf an, was unter “Antasten des Wesensgehalts” eines Grundrechts im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG zu verstehen ist (vgl BVerfGE 2, 266 (285); 22, 180 (219f); 27, 344 (350ff)). Vielmehr ist hier folgende Überlegung ausschlaggebend: Der Parlamentarische Rat war sich bei seinen Beratungen über die strafrechtlichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit im klaren. Die lebenslange Freiheitsstrafe gehörte zu den althergebrachten Strafen, die der Grundgesetzgeber vorfand. Sie rückte nach der Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG) an die Spitze des Strafenkatalogs. Weder aus der Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (vgl JöR N.F. Bd 1, S. 63ff) in Verbindung mit Art. 102 GG (a.a.O., S. 739ff) und Art. 104 GG (a.a.O., S. 745ff) noch aus der des Art. 19 Abs. 2 GG (vgl a.a.O., S. 176ff) ergibt sich der geringste Anhaltspunkt dafür, daß diese überlieferte Strafe in Frage gestellt werden sollte. Dies hat objektiv in der ursprünglichen Fassung des Art. 143 GG seinen Niederschlag gefunden. Daraus kann zwar, wie oben (C I 4) dargelegt wurde, keine allgemein verfassungsrechtliche Billigung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wohl aber ihre Verträglichkeit speziell mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Dies entspricht im Ergebnis der im Schrifttum fast einhellig, wenn auch mit verschiedener Begründung, vertretenen Auffassung (vgl Röhl, a.a.O., S. 172ff und das dort angegebene Schrifttum).“

C. Fazit

Der Entscheidung “Lebenslange Freiheitsstrafe” des BVerfG verdanken wir zweierlei: Einerseits regelt § 57a StGB - eingeführt durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz v. 8.12.1981 - nun die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen hat. Andererseits hat sie den Instanzgerichten Vorgaben zur verfassungskonformen restriktiven Auslegung des § 211 StGB gemacht und fungiert damit als Grundlage der sogenannten Rechtsfolgenlösung des BGH, wonach die zwingende Strafandrohung des § 211 StGB durch einen Strafrahmen zu ersetzen sei, wenn die Heimtücke-Tat mit derart gewichtigen Entlastungsmomenten zusammentreffe, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen lasse.