BGH zum Betrug durch Unterlassen: Vorstand einer AG ist nicht automatisch Garant der Anleger
Ein Vorstand wird in eine Mantelgesellschaft bestellt, die nach außen wie ein seriöses Unternehmen auftreten soll. Später erfährt er, dass über ein Callcenter wertlose Aktien verkauft werden und hohe Summen auf einem Treuhandkonto eingehen. Trotzdem stoppt er das System nicht. Der BGH musste klären, ob daraus ein Betrug durch Unterlassen folgt und wann ein Vorstand gegenüber Anlegern überhaupt als Garant einstehen muss.
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