Feuchte Kellerwände verschwiegen: OLG Hamm zur arglistigen Täuschung beim Grundstückskauf
Das OLG Hamm entscheidet über eine arglistige Täuschung beim Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden beim Grundstückskauf. Wer als Verkäufer konkrete Fragen des Käufers beantwortet, muss den tatsächlichen Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Auch eine beschönigende Darstellung kann zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 I BGB führen.
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