BGH zum Abzug „neu für alt” im Werkrecht
Zeigt sich ein Werkmangel erst Jahre nach der Abnahme und konnte der Besteller das Werk bis dahin uneingeschränkt nutzen, stellt sich die Frage, ob sich der Besteller den mit der Mängelbehebung verbundenen Vorteil (Langlebigkeit) anrechnen lassen muss.
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