Strafrecht

BGH zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch „Steinewerfer“

Die sog. Steinewerfer-Fälle beschäftigen die Strafgerichte schon seit geraumer Zeit, aber auch für die Prüfungsvorbereitung eignen sie sich gut. Die entsprechenden Sachverhalte führen nicht nur zu den Abgrenzungsfragen betreffend bedingten Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei den Tötungsdelikten, sondern lenken den Blick auch und vor allem auf die Straßenverkehrsdelikte in den §§ 315 ff. StGB.

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BGH zur Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen bei der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in einem Fußballstadion

Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Prüfungskonstellation, nicht zuletzt auch wegen der Möglichkeit, bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen bekannte Auslegungsmethoden zu wiederholen und anzuwenden. Der 3. Strafsenat wendet eine solche bei der Konkretisierung des Begriffs „einer großen Zahl von Menschen“ im Rahmen von § 308 Abs. 1 StGB an, und zwar die „tatbestandsspezifische Auslegung“.

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BGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz

Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Klausur oder Examensprüfung, weil sie die Möglichkeit bieten, einzelne Tatbestandsmerkmale lebensnah auszulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dadurch zeigen, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können, sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht – wie etwa in diesem Fall die „Hütte” i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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BGH zur Wahl eines milderen Mittels bei Notwehr

Die Entscheidung des BGH lenkt den Blick in erster Linie auf die Frage, ob im hiesigen Fall (noch) eine Notwehrlage gegeben und ob die Notwehrhandlung des Täters auch „erforderlich“ war, also keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden haben. Für die Examensvorbereitung ebenso von Bedeutung ist aber auch die weitere Überlegung, ob der Ausübung des Notwehr- bzw. Nothilferechts entgegen gestanden hat, dass der „Angreifer“ selbst gegenüber dem Täter in Notwehr gehandelt hat.

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BGH zum Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts

Die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH betrifft den praktisch wie theoretisch bedeutsamen Fall des „Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts“, bei dem weder der Grundtatbestand (hier § 306a Abs. 1 StGB) noch der qualifizierte Erfolg (§ 306c StGB) vollendet worden ist. Der Fall ist nicht nur wegen der vom BGH angewendeten Auslegungsmethoden besonders examensrelevant, sondern auch wegen der Abgrenzung zu anderen prüfungsrelevanten Konstellationen.

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