Nachdem wir uns im ersten Teil unseres Urteilstickers mit dem Tatbestand der Aussetzung mit Todesfolge beschäftigt haben, schauen wir uns in diesem zweiten Teil den Totschlag durch Unterlassen und die unterlassene Hilfeleistung am Tatgeschehen um O an. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei stets die Frage nach der Garantenstellung unter Freunden.
WeiterlesenDieser interessante vom BGH entschiedene Fall beleuchtet die strafrechtlichen Folgen einer „Sauftour“, die mit dem Tod eines Beteiligten durch Ertrinken geendet hat. Im Zentrum der Betrachtung steht die Frage, ob die Täter – die mit dem späteren Opfer befreundet bzw. bekannt gewesen sind – eine Garantenstellung innehatten, die sie zum Tun verpflichtet hatte und die eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB nach sich gezogen hat.
WeiterlesenDer Tatbestand des § 316 StGB ist – etwa anders 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB – als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer bzw. für fremde Sachwerte ist nicht erforderlich. Beruht die drogenbedingte „Fahruntüchtigkeit“ des Täters i.S.d. § 316 StGB nicht bloß auf dem Konsum von Alkohol, sondern – wie hier – auf anderen berauschenden Mitteln, kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit des jeweiligen Handels auf die konkreten Gegebenheiten beim Täter und die Auswirkungen des Drogenkonsum auf seine Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, an.
WeiterlesenSachverhalte, bei denen die rechtswidrige Erlangung von Vermögensgegenständen und die Ausübung oder Androhung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zeitlich und örtlich zusammenfallen, sind praktisch häufig anzutreffen, bereiten aber in strafrechtlicher Hinsicht mitunter Probleme bei der zutreffenden juristischen Einordnung. In den Blick zu nehmen ist in solchen Fällen regelmäßig der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB.
WeiterlesenIn einem Strafurteil darf nicht offenbleiben, welche Vorstellungen sich der Täter im relevanten Ausführungs- Zeitpunkt gemacht hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Anforderungen an die Voraussetzungen an den Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB weniger streng als diejenigen, die bei einem beendeten Versuch (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) zu erfüllen sind. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont des Täters, also das subjektive Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung.
WeiterlesenBGH zur nötigungsgleichen Wirkung von List und Täuschung beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
Die Entscheidung des _4. Strafsenats_ des BGH befasst sich mit der interessanten Rechtsfrage, wie es sich im Rahmen des § 316a StGB auswirkt, wenn der oder die Täter den Angriff auf den Kraftfahrer bzw. (wie hier) die Kraftfahrerin mittels List und Täuschung verüben, etwa weil sie einen Verkehrsunfall provozieren, um dadurch das Fahrzeug zum Halten zu bringen und um die beabsichtigte räuberische Tat begehen zu können. Ein Angriff auf „Leib oder Leben“ steht in solchen Fällen – wie auch hier – in der Regel nicht in Frage, indes könnte ein solcher auf die „Entschlussfreiheit“ des Opfers gegeben sein.
WeiterlesenDie aktuelle Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH lenkt den Blick auf den für strafrechtliche Praxis, Wissenschaft und Prüfungsbetrieb jeweils gut geeigneten und relevanten Tatbestand der Freiheitsberaubung. Vor der Subsumtion der in Rede stehenden Tathandlungen wird zunächst das Schutzgut der Strafnorm bestimmt. Unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), bestimmt der Senat die Reichweite des § 239 Abs. 1 StGB.
WeiterlesenNachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um die Ehefrau (U) geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um die Freundin der Ehefrau (M). Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:
WeiterlesenDiese spannende Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den für eine Prüfung gut geeigneten Tatbeständen der § 211 StGB und § 224 StGB führt dieser Fall in die Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere die Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch und die Auswirkungen einer außertatbestandlichen Zielerreichung auf einen solchen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um U (Ehefrau), in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um M (Freundin).
WeiterlesenNachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um den D geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um den G. Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:
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