Die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH betrifft den praktisch wie theoretisch bedeutsamen Fall des „Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts“, bei dem weder der Grundtatbestand (hier § 306a Abs. 1 StGB) noch der qualifizierte Erfolg (§ 306c StGB) vollendet worden ist. Der Fall ist nicht nur wegen der vom BGH angewendeten Auslegungsmethoden besonders examensrelevant, sondern auch wegen der Abgrenzung zu anderen prüfungsrelevanten Konstellationen.
WeiterlesenTötungsdelikte gehören zum Standardrepertoire in der Examensprüfung und sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der hier besprochene Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO (also keine in Urteilsform gefasste Entscheidung!) beleuchtet die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke unter dem Aspekt des fortbestehenden Vorsatzes bei einem mehraktigen Tatgeschehen.
WeiterlesenIn diesem aktuellen Fall geht es insbesondere um das sog. Finalitätskriterium beim Raub, das die Wegnahmehandlung mit dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels verknüpft. Das Finalitätskriterium wird von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden – warum der BGH einen subjektiven Ansatz favorisiert, besprechen wir in diesem Urteilsticker. Zudem geht es um das Konkurrenzverhältnis im Sinne der §§ 52, 53 StGB.
WeiterlesenDie mögliche Rechtfertigung einer Tathandlung – hier: gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – durch Notwehr i.S. von § 32 StGB ist sowohl praxis- als auch examensrelevant. Der Täter bleibt bei Annahme der entsprechenden Voraussetzungen straflos, weswegen es für ihn von erheblicher Bedeutung ist, ob er diese – in objektiver wie in subjektiver Hinsicht – bei der Tatbegehung auch erfüllt hat.
WeiterlesenDer Fall ist für Klausuren besonders interessant, da es sich hier um die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes durch einen praxisnahen „Griff in die Kasse“ handelt und sich der BGH mit der konkurrenzrechtlichen Bewertung mehrerer Diebstahlshandlungen befassen musste. Zu beachten sind dabei die Voraussetzungen für die Annahme einer "Bewertungseinheit" im Allgemeinen und insbesondere auf den hier relevanten Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB. Außerdem bietet der Fall Anlass, sich die Regelbeispiele in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB, die verminderte Schuldfähigkeit in § 21 StGB sowie prozessuale Fragen – wie etwa zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Verständigung im Strafverfahren – nochmal genauer anzuschauen.
WeiterlesenDie Entscheidung lenkt den Blick im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte auf die Frage der objektiven Zurechenbarkeit bei sog. Retterfällen und hat Potenzial, ein Klassiker im Strafrecht AT zu werden. Sie darf deshalb – auch wegen ihres Aufbaus – bei der Klausur- und Examensvorbereitung im Strafrecht nicht fehlen.
WeiterlesenDer vorliegende Fall zeigt, dass auch im engsten Familienkreis Straftaten nach den §§ 239 ff. StGB, hier allem voran die Geiselnahme der Ehefrau, begangen werden können. Dafür ist eine saubere Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen (insb. die „Bemächtigungslage“) erforderlich. Ferner eignet sich der Fall auch bestens zur Wiederholung weiterer Delikte im „Dunstkreis“ des § 239b StGB.
WeiterlesenDie hier besprochene Entscheidung bietet Gelegenheit, nicht nur die Kenntnisse zum Vorsatz bei Tötungsdelikten zu wiederholen und zu vertiefen, sondern auch die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB) sowie der von erfolgsqualifizierten Delikten zu wiederholen. Daneben sind auch die Ausführungen des BGH zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem versuchten Totschlag und einer Körperverletzung bzw. einer Aussetzung mit Todesfolge durchaus lesenswert!
WeiterlesenDie vorliegende Entscheidung lenkt den Blick im Rahmen des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB sehr deutlich auf die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines – realen – Vermögensschadens im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen – hier mit Krankenversicherern – zu stellen sind.
WeiterlesenDie rechtlich saubere Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme bzw. Beihilfe ist sowohl praxis- als auch examensrelevant. Im Kern geht es dabei jeweils um die Frage, ob sich einzelne Tatbeiträge des Täters noch als Gehilfeleistung oder schon als täterschaftliche Handlung würdigen lassen. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug.
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