Der Tatbestand des § 316 StGB ist – etwa anders 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB – als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer bzw. für fremde Sachwerte ist nicht erforderlich. Beruht die drogenbedingte „Fahruntüchtigkeit“ des Täters i.S.d. § 316 StGB nicht bloß auf dem Konsum von Alkohol, sondern – wie hier – auf anderen berauschenden Mitteln, kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit des jeweiligen Handels auf die konkreten Gegebenheiten beim Täter und die Auswirkungen des Drogenkonsum auf seine Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, an.
WeiterlesenSeit Jahren ist die Legalisierung von Cannabis ein Streitthema in Deutschland. Mittlerweile ist die geplante Legalisierung im Koalitionsvertrag verankert. Vor Kurzem legte auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein entsprechendes Eckpunktepapier vor. Demzufolge sollen künftig Kauf und Besitz von 20 bis 30 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren straffrei sein. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen wäre dann erlaubt. Werbung für den Konsum, Anbau oder Cannabisprodukte selbst bleibt jedoch verboten.
WeiterlesenSachverhalte, bei denen die rechtswidrige Erlangung von Vermögensgegenständen und die Ausübung oder Androhung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zeitlich und örtlich zusammenfallen, sind praktisch häufig anzutreffen, bereiten aber in strafrechtlicher Hinsicht mitunter Probleme bei der zutreffenden juristischen Einordnung. In den Blick zu nehmen ist in solchen Fällen regelmäßig der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB.
WeiterlesenIn einem Strafurteil darf nicht offenbleiben, welche Vorstellungen sich der Täter im relevanten Ausführungs- Zeitpunkt gemacht hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Anforderungen an die Voraussetzungen an den Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB weniger streng als diejenigen, die bei einem beendeten Versuch (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) zu erfüllen sind. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont des Täters, also das subjektive Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung.
WeiterlesenNachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um die Ehefrau (U) geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um die Freundin der Ehefrau (M). Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:
WeiterlesenDiese spannende Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den für eine Prüfung gut geeigneten Tatbeständen der § 211 StGB und § 224 StGB führt dieser Fall in die Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere die Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch und die Auswirkungen einer außertatbestandlichen Zielerreichung auf einen solchen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um U (Ehefrau), in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um M (Freundin).
WeiterlesenNachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um den D geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um den G. Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:
WeiterlesenIllegale Zigarettenfabrik: Den Ermittlungsbehörden gelang ein großer Coup gegen den Tabak-Schwarzmarkt. Die Hintermänner sind zwar bis heute unbekannt, doch 12 Arbeiter aus der heruntergekommenen Halle wurden verurteilt. An ihren Schuldsprüchen hegte der BGH aber nun Zweifel.
WeiterlesenDie aktuelle Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den näher zu erörternden Voraussetzungen der §§ 223, 224 StGB gibt der Sachverhalt Anlass zur Prüfung eines versuchten Totschlages nebst strafbefreiendem Rücktritt, der Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), nicht zuletzt verknüpft mit den Anforderungen an einen sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um D, in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um G.
WeiterlesenTödlicher Unfall in Berlin: Der Unfalltod einer Radfahrerin sorgte in ganz Deutschland für Aufsehen. Grund dafür ist, dass zeitgleich die Protestgruppe „Letzte Generation“ die A100 blockierte – ein nötiger Rettungswagen der Feuerwehr verlor durch einen Stau möglicherweise wertvolle Zeit. Der Vorfall sorgt für politische und rechtliche Diskussionen.
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