#Strafrecht at 1

BGH zum Gehilfenvorsatz bei Mord und Körperverletzung (Teil 1)

Die sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.

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BGH zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch „Steinewerfer“

Die sog. Steinewerfer-Fälle beschäftigen die Strafgerichte schon seit geraumer Zeit, aber auch für die Prüfungsvorbereitung eignen sie sich gut. Die entsprechenden Sachverhalte führen nicht nur zu den Abgrenzungsfragen betreffend bedingten Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei den Tötungsdelikten, sondern lenken den Blick auch und vor allem auf die Straßenverkehrsdelikte in den §§ 315 ff. StGB.

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BGH zum Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts

Die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH betrifft den praktisch wie theoretisch bedeutsamen Fall des „Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts“, bei dem weder der Grundtatbestand (hier § 306a Abs. 1 StGB) noch der qualifizierte Erfolg (§ 306c StGB) vollendet worden ist. Der Fall ist nicht nur wegen der vom BGH angewendeten Auslegungsmethoden besonders examensrelevant, sondern auch wegen der Abgrenzung zu anderen prüfungsrelevanten Konstellationen.

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Der Pfleger

Am 17. Februar begann der Prozessauftakt im Zusammenhang mit der größten Mordserie der deutschen Nachkriegsgeschichte: Niels H. wurde im Jahr 2019 von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Krankenpfleger hatte zwischen den Jahren 2000 und 2005 nachweislich 85 Patientinnen und Patienten umgebracht. In dem nun eröffneten Prozess sitzen insgesamt sieben frühere Vorgesetzte und Kollegen des ehemaligen Krankenpflegers auf der Anklagebank. Der Vorwurf lautet unter anderem: Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen.

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BGH zu Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und Aussetzung mit Todesfolge (jeweils durch Unterlassen)

Die hier besprochene Entscheidung bietet Gelegenheit, nicht nur die Kenntnisse zum Vorsatz bei Tötungsdelikten zu wiederholen und zu vertiefen, sondern auch die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB) sowie der von erfolgsqualifizierten Delikten zu wiederholen. Daneben sind auch die Ausführungen des BGH zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem versuchten Totschlag und einer Körperverletzung bzw. einer Aussetzung mit Todesfolge durchaus lesenswert!

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