#Strafrecht at 1

BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil II

Nachdem wir uns im ersten Teil unseres Urteilstickers mit dem Tatbestand der Aussetzung mit Todesfolge beschäftigt haben, schauen wir uns in diesem zweiten Teil den Totschlag durch Unterlassen und die unterlassene Hilfeleistung am Tatgeschehen um O an. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei stets die Frage nach der Garantenstellung unter Freunden.

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BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil I

Dieser interessante vom BGH entschiedene Fall beleuchtet die strafrechtlichen Folgen einer „Sauftour“, die mit dem Tod eines Beteiligten durch Ertrinken geendet hat. Im Zentrum der Betrachtung steht die Frage, ob die Täter – die mit dem späteren Opfer befreundet bzw. bekannt gewesen sind – eine Garantenstellung innehatten, die sie zum Tun verpflichtet hatte und die eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB nach sich gezogen hat.

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BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil I

Dieser interessante vom BGH entschiedene Fall beleuchtet die strafrechtlichen Folgen einer „Sauftour“, die mit dem Tod eines Beteiligten durch Ertrinken geendet hat. Im Zentrum der Betrachtung steht die Frage, ob die Täter – die mit dem späteren Opfer befreundet bzw. bekannt gewesen sind – eine Garantenstellung innehatten, die sie zum Tun verpflichtet hatte und die eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB nach sich gezogen hat.

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BGH zu drogenbedingter Fahrunsicherheit bei § 316 StGB

Der Tatbestand des § 316 StGB ist – etwa anders 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB – als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer bzw. für fremde Sachwerte ist nicht erforderlich. Beruht die drogenbedingte „Fahruntüchtigkeit“ des Täters i.S.d. § 316 StGB nicht bloß auf dem Konsum von Alkohol, sondern – wie hier – auf anderen berauschenden Mitteln, kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit des jeweiligen Handels auf die konkreten Gegebenheiten beim Täter und die Auswirkungen des Drogenkonsum auf seine Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, an.

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Erneutes Zittern für Gründer des Cannabis-Start-Ups „Bunte Blüte“

Seit Jahren ist die Legalisierung von Cannabis ein Streitthema in Deutschland. Mittlerweile ist die geplante Legalisierung im Koalitionsvertrag verankert. Vor Kurzem legte auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein entsprechendes Eckpunktepapier vor. Demzufolge sollen künftig Kauf und Besitz von 20 bis 30 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren straffrei sein. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen wäre dann erlaubt. Werbung für den Konsum, Anbau oder Cannabisprodukte selbst bleibt jedoch verboten.

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Erneutes Zittern für Gründer des Cannabis-Start-Ups „Bunte Blüte“

Seit Jahren ist die Legalisierung von Cannabis ein Streitthema in Deutschland. Mittlerweile ist die geplante Legalisierung im Koalitionsvertrag verankert. Vor Kurzem legte auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein entsprechendes Eckpunktepapier vor. Demzufolge sollen künftig Kauf und Besitz von 20 bis 30 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren straffrei sein. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen wäre dann erlaubt. Werbung für den Konsum, Anbau oder Cannabisprodukte selbst bleibt jedoch verboten.

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BGH zum erpresserischen Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis

Sachverhalte, bei denen die rechtswidrige Erlangung von Vermögensgegenständen und die Ausübung oder Androhung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zeitlich und örtlich zusammenfallen, sind praktisch häufig anzutreffen, bereiten aber in strafrechtlicher Hinsicht mitunter Probleme bei der zutreffenden juristischen Einordnung. In den Blick zu nehmen ist in solchen Fällen regelmäßig der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB.

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BGH zum Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten

In einem Strafurteil darf nicht offenbleiben, welche Vorstellungen sich der Täter im relevanten Ausführungs- Zeitpunkt gemacht hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Anforderungen an die Voraussetzungen an den Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB weniger streng als diejenigen, die bei einem beendeten Versuch (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) zu erfüllen sind. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont des Täters, also das subjektive Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung.

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BGH zum fehlgeschlagenen Versuch beim Mord - Teil II

Nachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um die Ehefrau (U) geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um die Freundin der Ehefrau (M). Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:

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