BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil I

BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil I

Zur Garantenstellung unter Freunden

Dieser interessante vom BGH entschiedene Fall beleuchtet die strafrechtlichen Folgen einer „Sauftour“, die mit dem Tod eines Beteiligten durch Ertrinken geendet hat. Im Zentrum der Betrachtung steht die Frage, ob die Täter – die mit dem späteren Opfer befreundet bzw. bekannt gewesen sind – eine Garantenstellung innehatten, die sie zum Tun verpflichtet hatte und die eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB nach sich gezogen hat.

In diesem ersten Teil schauen wir uns den Tatbestand der Aussetzung mit Todesfolge an.

A. Sachverhalt

Der G ist der beste Freund des O und ein ehemaliger Arbeitskollege des M, ein guter Bekannter aus dem gemeinsamen Freundeskreis ist der L. Eines Abends fahren sie zusammen in eine Bar. Sämtliche Beteiligte konsumieren an den Wochenenden regelmäßig beträchtliche Mengen an Alkohol, nicht selten bis zum Eintritt von Rauschzuständen. Bereits während der Anfahrt trinken sie Bier und Wein. In der Bar bestellen sie neben drei Shisha-Pfeifen u.a. eine Flasche Wodka. Von dieser trinkt der von den G und M hierzu animierte O derart viel, dass er auf dem Weg zur Toilette stürzt, die glühende Kohle einer Shisha-Pfeife mit der bloßen Hand aufnimmt, vom Stuhl rutscht und eine Zeit lang auf dem Boden liegen bleibt. Der L hingegen, der an diesem Abend als Fahrer fungiert, trennt sich nach kurzer Zeit von der Gruppe und kehrt erst zurück, als er von dem G verständigt wird, um den gemeinsamen Heimweg anzutreten. Beim Verlassen der Bar benötigt O Hilfe beim Anziehen seiner Jacke und beim Treppensteigen, die er von den G und M bekommt. Andere Gäste der Bar sehen vor diesem Hintergrund davon ab, dem O zu helfen. L unterstützt weder G und M noch entfaltet er eigene Bemühungen. Vielmehr wird er von dem O auf dem Weg zum Parkhaus zunächst verbal und dann auch körperlich angegriffen. Nachdem L den O ohne große Kraftanstrengung zu Boden gebracht hat, läuft er vorweg, während jener, stark schwankend, in seinem Zustand völlig hilflos und zu keiner Risikoabwägung mehr fähig, abwechselnd von M und G beim Laufen gestützt und an der Hand geführt wird. Während die Gruppe einige Minuten vor dem Parkhaus steht, entfernt sich der O unbemerkt. Er stürzt hinter dem Parkhaus eine Böschung hinab und bleibt bäuchlings am Ufer eines Flutkanals liegen, wo M, G und L ihn wenig später finden. L verbleibt oberhalb der vier Meter hohen Böschung, die anderen beiden – M und G – steigen zu O hinab, der seinen Kopf kaum heben kann, schluchzt und mehrfach stöhnend gegenüber dem M äußert: „mir geht’s nicht gut“. Dieser filmt mit dem Mobiltelefon von G einige Szenen. Obwohl M, G und L bewusst ist, dass sich der O nicht mehr selbständig helfen kann, unternehmen sie mehrere Minuten lang keine Anstrengungen, um diesem beizustehen. G fordert die anderen zwar auf, den O die Böschung hinaufzubringen. Er setzt jedoch seine Ankündigung, einen Notruf abzusetzen, nicht um und unternimmt auch sonst nichts. Nachdem ihm nicht geholfen worden ist, versucht O mindestens fünf Sekunden lang, sich selbst aufzurichten, wobei er schließlich in den mehrere Meter breiten Flutkanal fällt. Währenddessen lacht jedenfalls der M laut auf. Der G schreibt derweil über das Geschehen eine Textnachricht an einen Bekannten. O, der sich nur kurzzeitig mit unkontrollierten Bewegungen über Wasser halten kann, entfernte sich aus dem Sichtfeld von M, G und L und ertrinkt innerhalb der nächsten Minuten. M, G und L suchen den O einige Zeit im Bereich des Parkhauses und der Einsturzstelle, bevor sie den Heimweg antreten. Noch in der Nacht schreibt G. Nachrichten an den O und fragt nach dessen Verbleib. Am nächsten Morgen erkundigt sich M per ebenfalls an den O gerichteter SMS nach dessen Wohlergehen. Der Leichnam wird am Abend nahe der Stelle gefunden, an der O ins Wasser gefallen war. O weist zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille sowie eine erhebliche Konzentration eines Cannabispräparats auf. G hat zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 bis 1,5 Promille, M eine solche von höchstens 1,2 Promille; L war nüchtern.

Wie haben sich M, G und L strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB

M, G und L könnten sich wegen Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie den O – ohne ihm zu helfen – an dem Flutkanal zurückgelassen und dadurch dessen Tod verursacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Nach § 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen (Nr. 1) in eine hilflose Lage versetzt oder (Nr. 2) in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Fraglich ist zunächst, ob für M, G und L aufgrund des gesamten Geschehensablaufs nach dem Barbesuch eine Obhuts- und Beistandspflicht für O bestanden hat. Wegen der unterschiedlichen Beiträge der Beteiligten ist zwischen G und M sowie L zu unterscheiden. Dazu der BGH:

„II.2.a)aa) Es sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten (…). Hilfspflichten wie diejenigen aus § 323c Abs. 1 StGB, die jedermann treffen, reichen zur Begründung einer Beistandspflicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus (…). Sie folgt auch nicht allein daraus, dass einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen Beistand geleistet wird, sondern entsteht erst dann, wenn der Helfende die Situation für den Hilfsbedürftigen wesentlich verändert, namentlich andere, nicht notwendigerweise sichere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder vorher jedenfalls nicht in diesem Maße bestehende Gefahren schafft (…).

bb) So verhält es sich hier. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen halfen [G und M] dem „höchstgradig intoxikierten“ [O] nicht nur beim Ankleiden, Treppensteigen und Gehen. Indem sie ihn aus dem Lokal führten und stützend zum Parkhaus begleiteten, entfernten sie ihn zugleich aus dem Einflussbereich des Wirtes und weiterer Gäste, die bereits auf seinen hilflosen Zustand aufmerksam geworden waren, sich aufgrund der erkennbaren Unterstützung jedoch nicht zu eigenen Hilfestellungen veranlasst sahen. Hierdurch erhöhten sich die dem [O] außerhalb der Bar drohenden Gefahren wesentlich.

cc) Die Pflicht entfiel (…) nicht, als der [O] sich am Parkhaus von der Gruppe entfernte. Zwar können die Pflichten einer aus tatsächlicher Übernahme resultierenden Garantenstellung grundsätzlich aufgekündigt oder widerrufen werden. Die Beistandspflicht erlischt aber erst, wenn der auf den Schutz Vertrauende anderweitig eine Gefahrenvorsorge treffen kann (…), sich nicht mehr in hilfloser Lage befindet (…) oder die Hilfe erkennbar nicht mehr will (…), was hier jeweils nicht der Fall war. Denn nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts befand sich der [O] aufgrund seiner erheblichen Intoxikation im Moment des Verlassens der Gruppe in einem Zustand, der erkennbar ein eigenverantwortliches Handeln ausschloss.“

Demgemäß bestand für M und G eine Beistands- und Obhutspflicht, nicht aber für L. Dazu der BGH:

„III.1.a) Zwar bildeten [M, G und L] und der [O] aufgrund ihres gemeinsamen Ausflugs eine Gemeinschaft. Die bloße Zugehörigkeit zu einer solchen begründet aber noch keine gegenseitigen Hilfspflichten. Diese entstehen erst mit einer erkennbaren Übernahme einer besonderen Schutzfunktion gegenüber Hilfsbedürftigen aus dieser Gruppe in bestimmten Gefahrenlagen (…). Dies ist bei losen Zusammenschlüssen etwa zum gemeinsamen Konsum von Alkohol oder Drogen (…), bei Wohngemeinschaften (…), bei Fahrgemeinschaften (…) und bei Personen, die sich lediglich zufällig in derselben Gefahrensituation befinden (…), regelmäßig nicht der Fall.

b) Eine Obhuts- und Beistandspflicht ergab sich für den [L] auch nicht aus einer einseitigen Übernahme einer Beschützerfunktion. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat dieser - über die freundschaftliche Zusage von Fahrdiensten hinaus - weder durch ausdrückliche Erklärung noch durch schlüssige Handlung zu verstehen gegeben, dass er für das Wohlergehen des [O] in besonderem Maße Sorge tragen werde. Anders als [G und M] hat er weder unmittelbar Hilfe geleistet noch diese bei ihren Handlungen unterstützt, sondern vielmehr eine gewisse Distanz zum [O] gehalten.

c) Ebensowenig begründete die Beteiligung an der Suche nach dem [O] (…) eine Garantenstellung aus Übernahme einer Verantwortung. Weder genügt insoweit die bloße Kenntnis der Hilfsbedürftigkeit, noch folgt allein aus einem tatsächlich geleisteten Beistand eine Pflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung.“

M und G haben O auch „im Stich gelassen“. Ein „Im-Stich-Lassen“ liegt beim Unterlassen einer notwendigen Hilfeleistung durch einen Garanten vor: erfasst wird jede Unterlassung der möglichen und gebotenen Beistandsleistung, sei es, dass der Täter sich von dem hilflosen Opfer entfernt, oder sei es, dass der Garant bei bestehender Distanz zu dem Hilfsbedürftigen nicht zu ihm zurückkehrt. M und G haben sich von dem O, der bereits in den Flutkanal gefallen und (auch) dort hilflos war, räumlich entfernt. Sie haben den O zwar noch einige Zeit im Bereich des Parkhauses und der Einsturzstelle gesucht, haben aber dann ihren Heimweg angetreten. M und G sind danach auch nicht zu dem O zurückgekehrt.

Dadurch haben sie O der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt:

„b) Indem [M und G] dem am Uferrand liegenden und um Hilfe flehenden [O] eine aussichtsreiche, ihnen mögliche und zumutbare Hilfeleistung versagten, namentlich, weil sie keinen Notruf absetzten, ihn weder beruhigten noch am Aufstehen hinderten, setzten sie ihn der Gefahr aus, infolge eines Sturzes in den Flutkanal schwere Gesundheitsschäden oder den Tod zu erleiden. Auf die (…) Frage, ob [M und G] eine Rettung des [O] aus dem Flutkanal möglich und zumutbar war, kommt es nicht an. Der [O] befand sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen bereits in einer sein Leben gefährdenden Lage, bevor er ins Wasser fiel.“

M und G haben den objektiven Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, L hingegen nicht.

Ferner haben M und G auch die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 221 Abs. 3 StGB erfüllt. O ist tot. In dieser schweren Folge hat sich hier die der Aussetzung eigentümliche Gefahr verwirklicht.

2. Subjektiver Tatbestand

M und G müssten vorsätzlich gehandelt haben. Im Rahmen des § 221 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz, also das billigende In-Kauf-Nehmen der Tatbestandsverwirklichung; dieser muss sich auf die hilflose Lage des Opfers, die Tathandlung (nach Nr. 1 oder Nr. 2), die Obhuts- oder Beistandspflicht (bei Nr. 2) und die konkrete Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung des Opfers beziehen. Der Täter muss alle Umstände kennen, die zur Tatbestandsverwirklichung führen, und den Erfolgseintritt billigen. Dazu hier das Landgericht Weiden, Urteil vom 20.08.2021 – 1 Ks 21 Js 8059/20:

„(1) Im Hinblick auf die bestehende Garantenstellung ergibt sich dies aus den jeweilig ergriffenen eigenständigen Hilfeleistungen beim Verlassen der Bar gegenüber dem [O]. Weiterhin aus der Erkennbarkeit des bestehenden Zustands des [O] seitens [M und G] … infolge der vorherigen Gegebenheiten und Ereignisse in der Shisha-Bar. [M und G] war bei Verlassen der Shisha-Bar bewusst, dass sie nunmehr ausschließlich dafür verantwortlich waren, den schwer angeschlagenen [O] wohlbehalten bis in den PKW des [L] … zu bringen.

(2) Weiterhin war die bestehende Hilflosigkeit des [O], wie sie spätestens am Ufer des Flutkanals bestand, für [M und G]… und … jeweils … klar erkennbar. So befand sich der [O] hierbei in einem miserablen körperlichen Zustand, in dem er augenscheinlich nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu helfen. Spätestens infolge des Flehens um Beistand seitens des [O] um 22:23 Uhr konnten [M und G] … jeweils davon ausgehen, dass die Hilflosigkeit des [O] real war und dieser in der gegebenen Situation dringend auf ihre Hilfe angewiesen war.

(3) Obwohl die Hilflosigkeit des [O] für [M und G] … jeweils erkennbar war, verwehrten sie dem [O] die gebotene und zumutbare Hilfeleistung in Form eines jedenfalls psychischen Beistandes oder einer leichten körperlichen Hilfestellung, indem sie den [O] weiter sich selbst überließen. Spätestens als der [O] mit seinem direkten Appell seine bestehende Hilflosigkeit kundtat und sich [M und G] … dennoch nicht dazu entschlossen, diesem beizustehen, nahmen sie es zumindest billigend in Kauf, dass dem [O] nicht die erforderliche Hilfeleistung in dieser Situation zukommt.

(4) Die von dem Gewässer für den hilflosen [O] ausgehende konkrete Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung nahmen [M und G] … dabei jeweils bewusst in Kauf. So mussten sie davon ausgehen, dass der schwer angeschlagene [O], der sich um Hilfe flehend, bei bestehender Dunkelheit sowie in unmittelbarer Nähe zu dem Gewässer des Flutkanals befand und dabei bereits zuvor auf dem Weg bis zum Parkhaus deutliche motorische Ausfälle gezeigt hatte, im Falle einer missglückten Bewegung in das Gewässer abzurutschen oder hineinzufallen drohte. Darüber hinaus war für [M und G] … dabei erkennbar, dass der [O] in diesem Zustand, nicht mehr zu koordinierten Bewegungen mehr in der Lage sein könnte, sodass sich dieser eigenständig - wenn überhaupt - nur noch über einen kurzen Zeitraum über Wasser halten könnte.

Auch der von [M und G] erkannte Umstand, dass der [O] bereits nasse Haare bzw. auch nasse Kleidung hatte und damit wohl bereits im Flutkanal oder in diesen eingetaucht war, führt … nicht dazu, dass der Vorsatz bezüglich der Hilflosigkeit des [O] aufseiten [von M und G] entfallen würde. Insbesondere aufgrund des von [M und G] erkannten Zustandsbild, des lauten Flehens und Schluchzens und des Umstandes, dass er sich in diesem Zustand unmittelbar neben der Wasserkante und dies bei schlechten Lichtverhältnissen befand, haben [M und G] … für sich jeweils die Möglichkeit erkannt, dass der [O] in das Wasser des Flutkanals fallen könnte. Dies nahmen [M und G] … billigend in Kauf, indem sie dem [O] gleichgültig gegenübertraten.

Dass [M und G] … jeweils von dem grundsätzlichen Bestehen einer solchen Gefahr für den [O] ausgingen, ergibt sich zudem daraus, dass der sich zusammen mit [M und G] … an dem Uferstreifen befindliche [L] … noch um 22:32 Uhr versuchte die Notrufnummer 19222 zu wählen, wobei er jedoch fälschlicherweise einmal die Ziffer 9 zu viel eintippte.“

Darüber hinaus fällt M und G hinsichtlich der schweren Folge nach § 221 Abs. 3 StGB (Tod des O) wenigstens Fahrlässigkeit zur Last, vgl. § 18 StGB. Dazu das Landgericht Weiden (a.a.O.):

„So hätte es sich für [M und G] jeweils geradezu aufdrängen müssen, dass sich der [O]- aufgrund seines bestehenden Zustands sowie seines Flehens um Hilfe, in Kombination mit seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu dem Gewässer des Flutkanals - in der vorliegenden Situation in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Insbesondere durften [M und G] … hierbei jeweils - unabhängig ob sich der [O] bereits zuvor im Wasser des Flutkanals befunden hatte oder nicht - in keinster Weise mehr davon ausgehen, dass ein (etwaiges nochmaliges) Hineinfallen des [O] ein gutes Ende nehmen würde, da mit koordinierten Schwimmbewegungen seitens des [O] in dieser körperlichen Verfassung nicht mehr zu rechnen war. Dieses, in besonderem Maße pflichtwidrige Verhalten sowie die daraus resultierende Gefahr für den [O] hätten [M und G] … dabei auch erkennen können und müssen.“

Dem steht nicht entgegen, dass M und G zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert waren. Die naheliegende Todesgefahr - unter Berücksichtigung ihres sonstigen koordinierten und bedachten Verhaltens – hätte sich ihnen auch in ihrem alkoholisierten Zustand aufdrängen müssen.

3. Zwischenergebnis

M und G handelten jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Blutalkoholkonzentration bei G von 0,8 bis 1,5 Promille und bei M von höchstens 1,2 Promille führt nicht zum Ausschluss der Schuld nach § 20 StGB (erst ab ca. 3,0 Promille); selbst die Voraussetzungen des § 21 StGB sind hier nicht erfüllt.

M und G haben sich jeweils nach § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar gemacht, L ist straflos.