Versuchter schwerer oder vollendeter Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Versuchter schwerer oder vollendeter Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Die Würdigung einer Tathandlung und die Qualifikationstatbestände

Bei diesem spannenden Fall sind die Ausführungen des 4. Strafsenats des BGH zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem (vollendenten) Wohnungseinbruchdiebstahl und dem versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl hervorzuheben. Sachverhalte, die ein – oder wie hier mehrere – Diebstahlsgeschehen beinhalten, kommen in der strafgerichtlichen Praxis häufig vor und erfreuen sich wegen der „Praxisnähe“ ihrer Tatbestandsvoraussetzungen auch in der juristischen Prüfung großer Beliebtheit.

A. Sachverhalt

Eines Nachts hebelt T die Oberlichtfenster eines Ladenlokals auf, gelangt auf diese Weise in die Geschäftsräume und entwendet Brillen im Gesamtwert von mindestens 1.500 €, um sie gewinnbringend zu veräußern (Fall 1). Wenige Tage später öffnet er die Terrassentür eines Einfamilienhauses mit einem Werkzeug und verschafft sich dadurch Zutritt zu den Wohnräumen. Dort entwendet er eine Spardose mit 120 € Bargeld und Armbanduhren im Wert von 400 € (Fall 2). Noch am gleichen Tag dringt er in ein weiteres Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelt, und entwendet verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt 8.000 € (Fall 3). Er hat dabei die Vorstellung, dass das – noch vollständig möblierte und ausgestattete – Haus aktuell bewohnt ist. Tatsächlich ist der einzige Bewohner bereits im Juni 2020 verstorben. Am nächsten Tag hebelt T die Terrassentür eines leerstehenden Einfamilienhauses auf, findet jedoch in den Wohnräumen nichts Stehlenswertes und entfernt sich daher vom Tatort, ohne etwas mitzunehmen (Fall 4). Wenige Stunden später öffnet er mit einem Schraubendreher ein Fenster auf der Rückseite eines Zweifamilienhauses, verschafft sich so Zutritt zu den Wohnräumen und durchsucht sie nach Wertgegenständen (Fall 5). Währenddessen treffen zwei Polizeibeamte, die von Nachbarn verständigt wurden, am Tatort ein. T erkennt, dass er die Tat nicht vollenden kann, und flüchtet, wird aber noch vor dem Haus festgenommen. In allen Fällen wollte T seine (vermeintliche) Tatbeute an einen „Zwischenhändler“ weiterveräußern.

Wie hat sich T strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB (Fall 1)

T könnte sich im Fall 1 wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Geschäftsräume eines Ladenlokals eingedrungen ist und dort mehrere Brillen entwendet hat.

Dazu müsste T eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. T hat den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt: er hat mehrere Brillen – für ihn fremde bewegliche Sachen – einem anderen (dem Inhaber des Ladengeschäfts) „weggenommen“, also fremden Gewahrsam gebrochen und gleichzeitig neuen (tätereigenen) Gewahrsams begründet. Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. T hat hinsichtlich der objektiven Merkmale mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt. Er hatte ferner die Absicht, sich die Brillen rechtswidrig zuzueignen, also den Eigentümer dauerhaft zu enteignen und sich die Sachen zumindest vorübergehend anzueignen. Diese Absicht wird von dem Willen getragen, die Brillen an den „Zwischenhändler“ zu verkaufen.

T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass T die – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, indem er die Oberlichtfenster des Ladenlokals aufgehebelt hat und so in die Geschäftsräume gelangt ist.

T hat sich wegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StGB. Und obwohl sich die Tathandlung des T auf „mehrere Brillen“ bezogen hat, handelt es sich dabei nur um „eine Tat“ im Rechtssinne: nehmen Diebe bei der Tatausführung mehrere Sachen weg, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. 2. 2009 - 3 StR 3/09).

II. Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4 StGB (Fall 2)

T könnte sich in Fall 2 wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich Zugang zu den Wohnräumen eines Einfamilienhauses verschafft und dort eine Spardose (120 € Bargeld) und Armbanduhren im Wert von 400 € entwendet hat.

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Grundtatbestandes (§ 242 Abs. 1 StGB) hat T erfüllt (s.o.). Ferner hat er einen Wohnungseinbruchsdiebstahl i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Er hat einen Diebstahl begangen, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung (also abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2020 − 3 StR 526/19, Rn. 15) eingebrochen ist, sich also dort durch das gewaltsame– mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung oder entsprechendem Werkzeugeinsatz verbundene – Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung eine Zugangsmöglichkeit von außen verschafft hat.

Da der Wohnungseinbruchdiebstahl hier eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ betroffen hat, hat T darüber hinaus auch den (Verbrechens-)Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB erfüllt.

T hat sich wegen „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls“ (BGH, Beschl. v. 19.3.2019 − 3 StR 2/19) strafbar gemacht.

III. Wohnungseinbruchdiebstahl, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 3)

Auch im Fall 3 hat sich T wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er durch das mit einem Schraubenzieher aufgehebelte Küchenfenster in ein Einfamilienhaus eingedrungen ist und dort verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt 8.000 € entwendet hat. Dem steht im Rechtssinne nicht entgegen, dass der frühere Bewohner des Hauses – objektiv – zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits verstorben war. Dazu der BGH:

„III.1. Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird (…), hat sich der [T] insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht.“

IV. Versuchter schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 StGB (Fall 3)

Daneben könnte sich T im Fall 3 auch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Haus in der Vorstellung betreten hat, dass es aktuell bewohnt ist, obwohl der einzige Bewohner bereits tot war.

Der Versuch des Delikts – eines Verbrechens i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB – ist strafbar. Die Tat ist auch nicht vollendet, weil T nicht in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ eingedrungen ist. Dazu hat der BGH (BGH, Urteil vom 24.6.2020 – 5 StR 671/19, Rz. 12 ff.) ausgeführt:

„(…) bei einem unbewohnten – also nicht nur vorübergehend verlassenen – Wohnhaus [handelt es sich] nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der über die dem Wohnungsbegriff des § 244 StGB immanente Zwecksetzung hinaus eine (dauerhafte) Nutzung der Wohnung verlangt. Aus dieser zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung folgt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss (…). Die Beschränkung des § 244 Abs. 4 StGB auf bewohnte Immobilien gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB). Sowohl der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch der des § 244 Abs. 4 StGB finden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich darstellt, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann (…). Die im Vergleich zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB, für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, findet ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist. (…) bei einem (fehlgeschlagenen) Versuch [kommt es] nicht auf die objektiven Umstände, sondern gemäß § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters von der Tat beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung an (…). Entscheidend ist daher das Vorstellungsbild des [Täters] vom Einbruchsobjekt beim Versuch, die Hauseingangstür, die Hintertür und ein Fenster des Gebäudes aufzuhebeln (…). [Auch] Angesichts der noch vorhandenen Möblierung des (…) unbewohnten Hauses ist der [Täter] i.S. eines Eventualvorsatzes von einem tatsächlich bewohnten Haus ausgegangen (…). (…) er [hat] sich mithin wegen eines (untauglichen) Versuchs eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (…) strafbar gemacht.“

So liegt der Fall hier. T hatte beim Betreten des – noch vollständig möblierten und ausgestatteten – Hauses die fehlerhafte Vorstellung, dass dieses Haus aktuell noch bewohnt gewesen ist. Dazu der BGH:

„III.1. (…) Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB fällt [T] (…) ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift mehr war (…).

T hat – nach seiner Vorstellung von der Tat – zur Tatausführung auch unmittelbar angesetzt, indem er in das Einfamilienhaus eingedrungen und damit die Schwelle zum „Jetzt geht´s los!“ überschritten hat.

T, der rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, hat sich in Fall 3 auch nach den § 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 StGB wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht.

V. Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB (Fall 4)

Im Fall 4 hat sich T wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Terrassentür eines leerstehenden Einfamilienhauses aufgehebelt, in den Wohnräumen aber nichts Stehlenswertes gefunden hat. Insoweit ist die Tat mangels Wegnahme nicht vollendet. T hatte einen entsprechenden Tatentschluss (der sich nicht auf § 244 Abs. 4 StGB) und hat zur Tatausführung mit dem Eindringen ins Haus unmittelbar angesetzt.

VI. Versuchter schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 StGB (Fall 5)

Und in Fall 5 hat sich T wegen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er mit einem Schraubendreher ein Fenster auf der Rückseite eines Zweifamilienhauses gewaltsam geöffnet und sich so Zutritt zu den Wohnräumen verschafft hat, er aber nichts weggenommen hat, sondern vor der Polizei geflüchtet ist.

VII. Konkurrenzen

Fraglich ist, wie die beiden Taten von T in Fall 3 konkurrenzrechtlich zueinanderstehen. Dazu der BGH:

„III.2. Die konkurrenzrechtliche Wertung, die beiden Delikte seien tateinheitlich i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht, ist (…) rechtsfehlerfrei.

a) Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß § 244 Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchdiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Idealkonkurrenz i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen (…).

b) Dies gilt auch in der vorliegenden Fallgestaltung, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt.

aa) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen (…). Auf diese Weise erfüllt der Schuldspruch seine Klarstellungsfunktion, indem er sämtliche verwirklichten Strafvorschriften ausdrücklich benennt (…). Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung bereits eines Tatbestands ausreicht, hinter dem die übrigen Tatbestände zurücktreten (…).

Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung der in Betracht kommenden Strafvorschriften zu ermitteln (…). Von maßgeblicher Bedeutung für die Abgrenzung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Straftatbestände, die zu ihrem Schutz normiert sind. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist (…). In diesem Sinne liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt (…).

bb) Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der versuchte schwere Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz).

Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs. 4 StGB - wie die in Abs. 4 enthaltene Verweisung zeigt - alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal hinzutritt, dass die Wohnung, auf die sich die Tat bezieht, eine dauerhaft genutzte Privatwohnung sein muss (…). Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände aufgrund desselben Sachverhalts vollständig verwirklicht werden.

c) In diesem Fall lautet der Schuldspruch somit lediglich auf schweren Wohnungseinbruchdiebstahl. Entsprechend ist, wenn beide Tatbestände lediglich versucht sind, allein wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu verurteilen (…).

Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig nicht Gesetzes-, sondern Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat (…). Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen bereits im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar dazu angesetzt hat (§ 22 StGB), aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB zu stehlen und damit noch schwereres Unrecht zu verwirklichen, das in dem Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen liegt (…).

Die Gegenmeinung, die in derartigen Fällen nur wegen des versuchten spezielleren Tatbestands verurteilen und dem vollendeten Grunddelikt allenfalls Strafzumessungsrelevanz zubilligen will (…), berücksichtigt nicht hinreichend, dass gerade die Urteilsformel den Unwert der Tat kennzeichnet und ihn daher ausschöpfen muss. Soweit gegen die Annahme von Tateinheit weiter geltend gemacht wird, dem Täter würden durch die tateinheitliche Verurteilung zwei Diebstahlstaten hinsichtlich eines Objekts angelastet (…), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Urteilsformel bildet nicht mehrere Taten, sondern die nach der gesetzgebundenen Wertung (…) unterschiedlichen Rechtsgutsangriffe ab, die sich aus einer (einzigen) Tat ergeben.“

Die beiden Taten in Fall 3 – der Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB – stehen danach in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander. Dazu in Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB stehen der Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB in Fall 1, der schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4 StGB in Fall 2, der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB in Fall 4 und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl nach den §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB im letzten Fall 5.

C. Ergebnis

T hat sich hier wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen Diebstahls, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht.

Hinweis: Im Rahmen der Strafzumessung ist zu beachten, dass nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe aus insgesamt fünf gebildeten Einzelstrafen – jeweils für die Fälle 1 bis 5 – zu bilden ist. Das Landgericht, dessen Urteil der T mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) gestützten – aber erfolglosen – Revision angegriffen hat, hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 4. Strafsenat hat die Revision verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dabei ist zu beachten, dass bereits der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist und der Tatbestand (anders als in §§ 244 Abs. 3, 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) keinen minder schweren Fall vorsieht. Selbst die (vollendete) Qualifikation nach § 244 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (sog. erhöhtes Mindestmaß). Der Versuch dieser Delikte kann nach § 23 Abs. 2 StGB über § 49 StGB zu einer Milderung des Strafrahmens führen (sog. fakultative Strafrahmenverschiebung).

D. Prüfungsrelevanz

Sachverhalte, die ein – oder wie hier mehrere – Diebstahlsgeschehen beinhalten, kommen in der strafgerichtlichen Praxis häufig vor und erfreuen sich wegen der „Praxisnähe“ ihrer Tatbestandsvoraussetzungen auch in der juristischen Prüfung großer Beliebtheit. Dabei kann nicht nur die Würdigung einer Tathandlung als „Wegnahme“ oder die „Fremdheit“ einer (beweglichen) Sache im Sinne des Grundtatbestandes von § 242 Abs. 1 StGB von Bedeutung sein. Auch die Qualifikationstatbestände wie etwa § 244 Abs. 1 StGB oder § 244 Abs. 4 StGB bieten für die Definition und Subsumtion einiges an Raum. Hinzu kommen noch die „Tatbestandsvoraussetzungen“ der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 StGB.

Im hiesigen Fall bedurfte es hinsichtlich der „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ (§ 244 Abs. 4 StGB) einer näheren Erörterung, sofern der frühere Bewohner verstorben ist; während die „Privatwohnung“ ihre Eigenschaft dadurch verliert, bleiben die zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume auch dann eine „Wohnung“. Von Relevanz ist ferner, dass sich der Täter, der sich bei Tatbegehung diejenigen Umstände vorstellt, die die Eigenschaft der Räume als „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ ausmachen, wegen untauglichen Versuchs strafbar macht.

Hervorzuheben sind die Ausführungen des 4. Strafsenats des BGH zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem (vollendenten) Wohnungseinbruchdiebstahl und dem versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl. Um die Frage zu beantworten, ob bei einem Zusammentreffen der beiden Delikte Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen ist oder ob das schwerere Delikt (§ 244 Abs. 4 StGB) das weniger schwerere Delikt (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Wege der Spezialität verdrängt, ist „eine wertende Auslegung der in Betracht kommenden Strafvorschriften“ vorzunehmen. Diese führt dazu, dass im Sinne einer klarstellenden Funktion des Urteilstenors zum Ausdruck kommen soll, dass der Täter nicht nur das schwerere Delikt versucht, sondern dazu auch den Grundtatbestand (voll) verwirklicht hat. Damit sollen auch die unterschiedlichen Angriffsrichtungen des Täters deutlich gemacht werden.

Der Sachverhalt eignet sich wegen seiner Vielzahl von Varianten der §§ 242 ff. StGB und unterschiedlichen Stadien der Tatausführung (Vollendung / Versuch) bestens zur Vorbereitung auf eine Prüfung.

(BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – 4 StR 265/22)