Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
Teil I:
Die V hat seinerzeit ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus durch Bauunternehmer U errichten lassen. Nun möchte sie sich räumlich vergrößern und will das Haus an die K verkaufen. Sie schließen einen als “Kaufvertrag über ein Wohnhaus” bezeichneten Vertrag beim Notar und lassen eine Standardklausel eintragen, wonach - in Bezugnahme auf die vorherige Besichtigung - alle Mängel in Bezug auf Größe, Güte und Beschaffenheit ausgeschlossen sind.
Kurze Zeit nach dem Vollzug des Kaufvertrags zeigt sich Schimmel im Wohnzimmer des neu erworbenen Hauses. Dies liegt an einer unzureichenden Außenisolierung. Die Arbeiten des damaligen Bauunternehmers U waren hinsichtlich der Isolation mangelhaft. Davon wusste V allerdings nichts. Was V aber wusste, dass U die Arbeiten ohne die Abführung von Steuern vornahm, um Geld zu sparen. Daher war der Bauvertrag zwischen U und V gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Auch das wusste V.
K möchte nun, dass V den Schimmel beseitigt und die Isolierung erneuert. Schließlich habe V der K verschwiegen, dass das Haus schwarz gebaut worden sei. K will am Vertrag festhalten. V versteht nicht, was das mit dem Haftungsausschluss zu tun haben solle.
Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels und Erneuerung der Isolierung?
Abwandlung:
Wie im Ausgangsfall. Allerdings ist K der Kaufpreis in den Verhandlungen zunächst um 15.000 Euro zu hoch. V bietet der K daher an, ihr alle Mängelgewährleistungsansprüche gegen U abzutreten. K lässt darauf ein und V verpflichtet sich - notariell beurkundet - ihre (tatsächlich nicht bestehenden) Gewährleistungsrechte gegen U abzutreten.
Nach Auftreten des Schimmels wendet sich K an die V und den U und fordert sie zur Mängelbeseitigung auf. Doch die beiden wollen davon nichts wissen, sodass K die Sache selbst in die Hand nimmt und die Mängel selbst beseitigt. Dafür muss sie 15.000 Euro aufwenden.
Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 15.000 Euro?
Gehen Sie bei der Bearbeitung der Frage 2 davon aus, dass der Schwarzbau keinen Mangel darstellt. Gehen Sie davon aus, dass V und K ohne die Abtretung den Kaufvertrag 15.000 Euro billiger abgeschlossen hätten.
Teil II:
K betreibt außerdem ein Second Hand Geschäft. Sie sucht nach einem neuen Gewerbegebäude im Industrielook. Ein solches Grundstück, das mit einer Gewerbehalle bebaut ist, will die G-KG verkaufen. K trifft sich mit einem Komplementär der G-KG, dem B, zu einem Besichtigungstermin. K merkt hierbei an, dass sie einen stabilen Boden braucht, der für einen Laden geeignet ist, weil sie beabsichtigt, die Halle als Verkaufsraum für den Direktvertrieb zu nutzen. Dabei fragt sie nach, ob der Boden widerstandsfähig sei. Wahrheitswidrig und in Kenntnis dessen teilt B mit, dass der Boden stabil und widerstandsfähig genug sei, um Publikumsverkehr auszuhalten. Tatsächlich ist der Boden weder für diesen Zweck noch allgemein für die Größe der Halle wegen seiner Instabilität geeignet.
Das Grundstück nebst Halle soll 750.000 Euro kosten, was auch dem Wert mit stabilen Boden entspräche. Tatsächlich aber ist das Grundstück samt Halle aufgrund des instabilen Bodens nur 700.000 Euro wert.
Im weiteren Verlauf sucht K den Notar auf, um den Kaufvertrag zu unterschreiben. Da B im Urlaub ist, trifft sie dort auf A, der auch Komplementär der G-KG ist. A weiß nicht, dass der B die K dreist angelogen hat. Das hat B ihm extra nicht gesagt, weil A als Ehrenmann sich nie auf so einen faulen Deal einlassen würde. Beide unterschreiben den Kaufvertrag. Im Vertrag wird nichts über die Beschaffenheit des Boden vermerkt. Außerdem nehmen sie eine Standardklausel auf, wonach die Gewährleistungshaftung für alle Mängel ausgeschlossen ist.
Nach kurzer Zeit weist der Boden im Laden Dellen und Risse auf. Die K ist empört, will aber an dem Kaufvertrag festhalten und erklärt der G-KG, dass sie den Kaufpreis um 50.000 Euro “drücke”.
Sie wolle später einen geeigneten Boden einbauen lassen und kenne auch einen guten Freund, der das zum Freundschaftspreis für sie sicher realisieren könne.
Hat K einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 50.000 Euro gegen die G-KG oder gegen A und B? Gesetzliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass der Vertrag zwischen V und U gemäß § 134 BGB nichtig ist.
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- Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925 BGB
- Gesetzliche Formvorschriften
- Pflichten im Werkvertrag, § 631 BGB
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Problem - Korrektur des § 817 S. 2 BGB (Schwarzarbeiter-Fall)
- Gewährleistungsrechte, §§ 634 ff. BGB
- Mängel, § 633 BGB
- KG, §§ 161 ff. HGB