Der Fall ist für Klausuren besonders interessant, da es sich hier um die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes durch einen praxisnahen „Griff in die Kasse“ handelt und sich der BGH mit der konkurrenzrechtlichen Bewertung mehrerer Diebstahlshandlungen befassen musste. Zu beachten sind dabei die Voraussetzungen für die Annahme einer "Bewertungseinheit" im Allgemeinen und insbesondere auf den hier relevanten Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB. Außerdem bietet der Fall Anlass, sich die Regelbeispiele in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB, die verminderte Schuldfähigkeit in § 21 StGB sowie prozessuale Fragen – wie etwa zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Verständigung im Strafverfahren – nochmal genauer anzuschauen.
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