Keine Hochzeit = kein Geld für Fotografen? AG München zum Rücktrittsrecht

Keine Hochzeit = kein Geld für Fotografen? AG München zum Rücktrittsrecht

Ein Fall der Unmöglichkeit?

Hochzeiten konnten aufgrund der Corona-Pandemie in den letzten Jahren nicht wie gewohnt gefeiert werden. Rechtlich relevant wurde das Thema Hochzeit jetzt am Amtsgericht München: Dieses verurteilte ein Münchener Unternehmen, welches mit der Fertigung von Hochzeitsfotos beauftragt war, einem jung verheirateten Ehepaar nach corona-bedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestehe ein absolutes Fixgeschäft.

Worum geht es?

Ein Brautpaar aus München hatte ein Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei seiner standesamtlichen Vermählung im November 2020 zwei Stunden lang Fotos anzufertigen. Ebenso wurde das Unternehmen beauftragt, bei der kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden zu fotografieren. Die Parteien vereinbarten einen Gesamtpreis von 3.000 Euro. Das angehende Brautpaar leistete im Oktober 2020 eine Anzahlung in Höhe von 1.500 Euro. Der standesamtliche Termin konnte plangemäß stattfinden. Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die kirchliche Trauung sowie die Feier jedoch abgesagt werden - zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.

Das Paar forderte daraufhin das Fotografie-Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses in Höhe von 1.000 Euro auf. Es war der Ansicht, dass ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.

Das beklagte Unternehmen trug unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung in Höhe von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht planmäßig stattfinden könne. Jedenfalls müsse wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden - denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

Fall der Unmöglichkeit

Die zuständige Richterin gab dem jungen Ehepaar recht:

“Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit (…) ein Rücktrittsrecht (…) zu. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger (…) Fotografien anzufertigen, ist (…) unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. (…) Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.”

Das Amtsgericht München schloss sich damit der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn ansonsten wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für eine Hochzeit zu finden. Üblicherweise hätten aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Je nach Größe der Hochzeit sei es beinahe unmöglich, alle Beteiligten, z.B. Pfarrer und Gäste, nochmals an einem Termin versammeln zu können. Hinzu kommen, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie weiter erschwert werde. Das Anfertigen der Fotos könne also nur an dem ursprünglich vereinbarten Termin stattfinden.

Bei einem anteiligen Rücktritt seien die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend habe die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr stehe daher eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung (sprich 500 Euro) zu. Der Restbetrag i.H.v. 1000 Euro der gezahlten Anzahlung sei demnach zurückzuzahlen (Urteil v. 11.01.2022, Az. 154 C 14319/21).

AGB-Klausel unwirksam

Die AGB-Klausel des Unternehmens, nach der die Anzahlung in Höhe von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht planmäßig stattfinden könne, sei nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Auf diese Weise dürfe kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden. 

Auch einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht:

„Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 wurden die Parteien hier nicht von der Corona-Pandemie überrascht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (…) dauerte die Pandemie bereits mehrere Monate an, ein Ende war nicht absehbar (…).“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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