#ZPO I

BGH zur Umschreibung eines Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber eines Grundstücks nach Eintragung einer Zwangshypothek

Das Zwangsvollstreckungsrecht spielt in beiden Examen eine wichtige Rolle. Im vorliegenden Fall geht es um die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel in das unbewegliche Vermögen, nämlich ein Grundstück. Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kommen mit Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verschiedene Vollstreckungsarten in Betracht (§ 866 Abs. 1 ZPO). In materieller Hinsicht ist hier unter anderem zu prüfen, ob gegen den Grundstückserwerber ein Zahlungsanspruch besteht. Der Fall könnte sich zudem als Grundlage einer Anwaltsklausur im zweiten Examen mit dem Gläubiger als Mandanten eignen.

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BGH zur Vollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung

Die Entscheidung eignet sich als Grundlage einer Zwangsvollstreckungsklausur, weil sie deutlich macht, dass der Gerichtsvollzieher auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgreifen kann, wenn der Tenor des Urteils unklar ist, nicht jedoch auf andere, außerhalb des Titels liegende Umstände, wie bspw. die Schriftsätze im Erkenntnisverfahren. Sie schärft zudem den Blick für Anwaltsklausuren.

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OLG Oldenburg: Dinklager Goldschatz

Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören, so dass hier besonders gut die Arbeit am Gesetz geprüft werden kann. Die Einkleidung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde eine zusätzliche Besonderheit für das zweite Examen darstellen.

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BVerfG zur Verletzung der prozessualen Waffengleichheit

Das BVerfG hat mit diesem Beschluss vom 22. Dezember 2020 zum wiederholten Mal klar festgestellt, dass ein Gericht – auch im Presserecht und Äußerungsrecht – grundsätzlich der Gegenseite das Recht auf Gehör gewähren muss bevor eine Entscheidung über einen Antrag ergeht. Hieran ändere auch die Eilbedürftigkeit bei Pressesachen nichts.

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Die Streitgenossenschaft im Zivilurteil (Teil 2)

Die Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) ermöglicht eine Verbindung mehrerer Prozesse in einem Verfahren, damit – ganz im Sinne der Prozessökonomie – in einem Prozess über mehrere Rechtsverhältnisse entschieden werden kann, die eine sachliche Nähe zueinander aufweisen und ansonsten in mehreren Verfahren geklärt werden müssten (man spricht auch von einer subjektiven Klagehäufung).

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Weniger Fax, mehr Videoverhandlungen? Der Zivilprozess soll modernisiert werden

Im Mai 2019 haben die Präsident:innen der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit der Zukunft und Modernisierung der Zivilprozesse in Deutschland auseinander setzen sollte. Die Arbeitsgruppe “Modernisierung des Zivilprozesses” hat nun ein abschließendes Diskussionspapier vorgelegt.

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