Bundesgerichtshof entscheidet erneut im Dieselverfahren

Bundesgerichtshof entscheidet erneut im Dieselverfahren

BGH entscheidet über Abtretungsklausel im Dieselverfahren

Bereits letzte Woche haben wir mit Spannung die Verhandlung des VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verfolgt. Es ging um die wegweisende Frage, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Abtretungsklausel Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und auch dann unwirksam ist, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Nun hat der BGH mit Urteil vom 03. Juli 2023 eine Entscheidung getroffen.

Worum geht es?

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 20. August 2018 und am 11. März 2019 jeweils einen Neuwagen der Beklagten, die mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet waren. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger jeweils einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank trat der Kläger sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer und gegen die Fahrzeugherstellerin an die Bank ab.

Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte in erster Linie aufgrund seines Rücktritts vom Kaufvertrag und in zweiter Linie aufgrund einer unerlaubten Handlung, die durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge verursacht wurde, auf Zahlung an ihn, Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung der vorgerichtlich verauslagten Rechtsanwaltskosten verklagt. Das Landgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, da er zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Der Kläger legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und erklärte den Rechtsstreit nach Veräußerung der Fahrzeuge bis auf seine Anträge auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erledigt. Das Berufungsgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts in Bezug auf die noch rechtshängigen Anträge auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH stellte fest, dass die formularmäßigen Sicherungsabtretungen, die sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte umfassten, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag, unwirksam seien. Die Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien nach § 307 I und II Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b I Nr. 1 ZPO unwirksam, da sie von zwingenden Vorschriften abwichen und den Kläger unangemessen benachteiligten. Unerheblich sei, ob der Kläger Unternehmer oder Verbraucher sei. Die Möglichkeit, die AGB in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufzuteilen, bestehe ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht wird nunmehr über den Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung entscheiden müssen. Dabei wird zu klären sein, ob der Beklagten aufgrund des Inverkehrbringens der Fahrzeuge eine deliktische Schädigung zuzurechnen ist.

Mit diesem Urteil hat der BGH eine wegweisende Entscheidung im Dieselverfahren getroffen. Nun liegt es in der Zuständigkeit des Berufungsgerichts, über den Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung zu entscheiden. Dabei wird zu klären sein, ob die Beklagte für die deliktische Schädigung aufgrund des Inverkehrbringens der Fahrzeuge verantwortlich gemacht werden kann.

(BGH, Urteil vom 03.07.2023 - VIa ZR 155/23)