Darf der DFB das Geschäft von Spielerberatern beeinflussen?

Darf der DFB das Geschäft von Spielerberatern beeinflussen?

BGH legt DFB-Reglement zur Spielervermittlung dem EuGH vor

Der Streit zwischen dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und einem führenden Spielerberater nimmt eine neue Wendung auf europäischer Ebene. Der Vorwurf ist, dass der DFB mit seinem Reglement auf das Geschäft der Spielervermittlung Einfluss nehme. Der Bundesgerichtshof hat nun beschlossen, das DFB-Reglement dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das BGH Verfahren werde ausgesetzt, bis eine Entscheidung des EuGH ergehe, teilte das oberste deutsche Gericht mit. Worum geht es bei der Vorlagefrage?

Hintergründe des Verfahrens

Die drei Kläger, ein führendes Beratungsunternehmen für Transfer und Verträge von Profispielern und deren Gründer und Geschäftsführer sowie ein ebenfalls im Bereich der Spielervermittlung tätiges österreichisches Unternehmen, richten sich mit ihrer Klage gegen den Deutschen Fußball-Bund. Mit über sieben Millionen Mitgliedern und knapp 24.500 Vereinen fungiert der DFB als Dachverband für 27 deutsche Fußballverbände. Als Mitglied der FIFA unterliegt der DFB den Regeln der FIFA und ist verpflichtet, deren Entscheidungen umzusetzen. Im Rahmen des von der FIFA verabschiedeten Vermittlung Reglements hat der DFB das Reglement für Spielervermittlung (RfSV) erlassen, das am 1. April 2015 in Kraft trat. Dieses Reglement richtet sich allerdings nicht direkt an die Spielervermittler. Es verpflichtet vielmehr die Vereine und Spieler, die in dem Statut enthaltenen Regelungen einzuhalten. Reglement Verstöße können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden. Zu den vorgeschriebenen Regelungen gehören unter anderem eine Registrierungspflicht für Vermittler oder die Abgabe einer Erklärung, die den Vermittler dazu verpflichtet, sich den Statuten der FIFA, des DFB und der DFL zu unterwerfen. Des Weiteren ist eine zusätzliche Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen vorgesehen. Schließlich findet sich ein Verbot von Provisionen für bestimmte Folge Transfers oder bei der Vermittlung von Minderjährigen.

Die Kläger fordern nun vor Gericht eine Untersagung der Regelungen, da diese gegen das Kartellverbot verstießen. Im Kern geht es um eine mögliche Verletzung des Art. 101 I AEUV. Dieser verbietet ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sollen damit verhindert werden. Eine solche unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sehen die Kläger in dem Reglement des DFB.

Prozessverlauf

In den vorangegangenen Verfahren hat das Landgericht den DFB dazu verurteilt, es zu unterlassen, Vermittler nur dann zu registrieren, wenn sie sich den FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen. Das Landgericht hat auch verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur dann zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Unterwerfungserklärung abgibt. Die weitergehende Klage wurde hingegen abgewiesen.

Die Spielervermittler ließen das nicht auf sich sitzen und gingen in Berufung (§ 511 ZPO). Das Oberlandesgericht hielt das Urteil des Landgerichts weitestgehend aufrecht. Es verurteilte zudem den DFB dazu, es zu unterlassen, bestimmte Vereine darin einzuschränken, unter bestimmten Voraussetzungen Provisionen von Spielervermittlern zu vereinbaren. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Regelungen des RfSV nicht dem Kartellverbot unterlägen. Ziel der Regelungen sei es, einen fairen Wettbewerb zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Gegen das Urteil des OLG legten dann beide Parteien Revision (§ 542 ZPO) ein. Hintergrund des Ganzen ist, dass die Fußballverbände FIFA und DFB mit eigenen Regelwerken auf dem millionenschweren Markt für mehr Transparenz und Kontrolle sorgen wollen. Gegen den Weltfußballverband FIFA liegt deswegen schon eine Klage beim EuGH vor.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nun wird nicht nur von Fußballfans mit Spannung das Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet. Der zuständige Kartellsenat entscheidet den Fall jedoch zunächst nicht, sondern wendet sich per Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV an den EuGH. Der EuGH soll nun entscheiden, inwiefern das europäische Kartellverbot auch für das DFB-Reglement zur Spielervermittlung gilt. Das BGH Verfahren wird so lange ausgesetzt.

Es bleibt also weiter spannend, denn anders als beim echten Fußballspiel entscheidet im Zweifel am Ende nicht das Elfmeterschießen über Sieg oder Niederlage.