#2. Examen

Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 11

Nachdem wir im letzten Beitrag die folgenden Punkte besprochen haben A. Begehr des Mandanten B. Prozessrechtliches Gutachten I. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf? II. Wäre ein Einspruch zulässig? 1.Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch? a) Wann hat die Frist begonnen? b) Läuft die Frist noch? c) ggf.: Konnte die Zustellung die Frist wirksam in Gang setzen? aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)? bb) Ist das Versäumnisurteil dem richtigen Empfänger zugestellt worden? cc) Wurde die Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt? (1) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (2) Zustellung an die Partei (3) Öffentliche Zustellung setzen wir unsere Gliederung bei der Frage, wann ein Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil zulässig wäre, fort, und widmen uns später dem materiellen Gutachten:

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BGH: Missbrauch der Vertretungsmacht bei einem Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis

Diese Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, wie lohnend die Lektüre höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Examensvorbereitung ist. Kurz und bündig stellt der BGH etliche klausurrelevante Probleme dar, die an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst werden sollen.

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Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 7

Nachdem wir in den Teilen 1 bis 6 die Klägerklausur besprochen haben, geht es in Teil 7 der Beitragsreihe nunmehr um die sog. Beklagtenklausur. Auch bei der Beklagtenklausur geht es für Dich um die Frage, ob der Mandant mit Erfolg gerichtlich vertreten werden kann. Gegenüber der Klägerklausur gibt es einen Unterschied im Aufbau.

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BGH: Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 BGB

Der BGH klärt hier die Frage, wann ein Schadensersatzverlangen des Gläubigers nach § 281 IV BGB zum Erlöschen des Primäranspruchs führt und ob es bei einer unangemessen kurzen Nacherfüllungsfrist an der Fristsetzung fehlt. Zudem eignet sich Entscheidung hervorragend, um die Grundzüge der Auslegung von Gesetzen und von Willenserklärungen zu wiederholen.

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