Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 9

Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 9

Fortsetzung: Zweckmäßigkeitserwägungen in der Beklagtenklausur und die Klageerwiderung

Nachdem wir in Teil 8 der Beitragsreihe zur Anwaltsklausur im Zivilrecht die folgenden Punkte bereits besprochen haben,

A. Begehr des MandantenB. ProzesslageC. Materielles GutachtenD. ZweckmäßigkeitserwägungenI. Verzichtbare prozessuale RügenII. Anerkenntnis1. Teil-Anerkenntnisa) Vorteilb) Nachteile2. Ankerkenntnis “unter Verwahrung gegen die Kostenlast”a) Sofortiges Anerkenntnisb) Anerkenntnis “Zug um Zug”III. Teil-ErledigungIV. Gegenanspruch1. Primäraufrechnung2. Hilfsaufrechnung

setzen wir unsere Gliederung bei den Zweckmäßigkeitserwägungen fort und widmen uns der Klageerwiderung:

3. Widerklage

Die Widerklage bietet sich in folgenden Konstellationen an:

Die Durchsetzung des Anspruchs birgt ein geringes Kostenrisiko (sonst Zurückbehaltungsrecht).

  • Widerklage mit dem überschießenden Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung.
  • Hilfsweise Erhebung der Widerklage, wenn die Gegenforderung (zunächst) für eine Hilfsaufrechnung benötigt wird.
  • Drittwiderklage, ggf. isoliert, auch zur Ausschaltung eines Zeugen.

Hältst du die Erhebung einer Widerklage für sinnvoll, musst du prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

4. Zurückbehaltungsrecht

Kommt eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht und ist das Kostenrisiko einer Widerklage zu hoch, kann die Gegenforderung im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts (bspw. nach § 273 BGB) geltend gemacht werden. Dies führt nicht zur Klageabweisung, aber immerhin nur zur Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. § 274 BGB).

„Fraglich ist, wie die Gegenforderungen der Mandantin am zweckmäßigsten in den Prozess eingeführt werden können.

Eine Primäraufrechnung scheidet aus, da die Klage mangels Verschulden der Mandantin ohnehin abzuweisen ist.

Eine Hilfsaufrechnung könnte sinnvoll sein, falls das Gericht der hier vertretenen Auffassung zum Verschulden nicht folgt oder am Ende einer fortgesetzten Beweisaufnahme kein so eindeutiges Ergebnis wie bislang steht. Die beweisbelastete Mandantin würde den Prozess dann verlieren. Für die Hilfsaufrechnung wird aber nur eine Gegenforderung in Höhe der Klagesumme, also von 10.000,00 Euro benötigt.

Mit der überschießenden Forderung von 5.000,00 Euro könnte eine Widerklage erhoben werden. Ob das zweckmäßig ist, muss nur entschieden werden, wenn eine Widerklage zulässig wäre.

-   Sie muss erhoben werden, solange die Klage rechtshängig ist. Das ist bei Eingang der Klageerwiderung zu erwarten.

-   Das Landgericht Hamburg muss auch für die Widerklage zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit folgt hier schon aus dem allgemeinen Gerichtsstand der Klägerin an ihrem Sitz in Hamburg (§ 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ist im Hinblick auf darauf, dass die Forderung 5.000,00 Euro nicht übersteigt, zweifelhaft. Allerdings ist ein Landgericht als Gericht der Klage auch in diesem Fall für eine Widerklage zuständig.

-   Ob die Konnexität der Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO vorliegen muss, obwohl es für die Zuständigkeitsbegründung hierauf nicht ankommt, kann offenbleiben, denn die Widerklageforderung steht jedenfalls in einem rechtlichen Zusammenhang mit einem Verteidigungsmittel, nämlich mit der Forderung der Hilfsaufrechnung.

Die Widerklage wäre also zulässig.

Ob sie auch erhoben werden sollte, hängt von den bestehenden Risiken ab. Hier spielen vor allem die Kosten des Rechtsstreits eine Rolle, denn grundsätzlich erhöht eine Widerklage den Streitwert des Verfahrens (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Verliert die Mandantin, müsste sie die Kosten deshalb aus einem höheren Streitwert tragen. Nach dem Ergebnis des materiellen Gutachtens gibt es derzeit aber keinen Hinweis darauf, dass die Gegenforderung nicht durchsetzbar sein könnte. Das Kostenrisiko ist damit gut beherrschbar.

Schließlich ist die Konstellation zu bedenken, dass das Gericht der hier vertretenen Auffassung zum fehlenden Verschulden der Mandantin folgt. Mangels Bedingungseintritts würde dann über die Hilfsaufrechnung nicht entschieden werden. Fraglich ist, ob es eine Möglichkeit gibt, in diesem Fall die Forderung trotzdem zu verwerten. In Betracht kommt wiederum die Widerklage. Sollte also eine Widerklage über 15.000,00 Euro erhoben werden?

Die Antwort muss ebenfalls über eine Risikoabwägung gefunden werden. Wird die Forderung nicht durch die Hilfsaufrechnung verbraucht, hätte die Widerklage in vollem Umfang Erfolg. Ansonsten wäre die Gegenforderung aber durch die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Die Widerklage wäre insoweit also unbegründet und würde vom Gericht abgewiesen werden. Die Mandantin müsste einen Teil der Kosten zahlen. Damit hätte sich das Risiko, gegen die Klage zu verlieren, das gerade mit der Hilfsaufrechnung ausgeschlossen werden sollte, anderweitig realisiert. Die Widerklage darf also nur für den Fall erhoben werden, dass das Gericht nicht schon im Rahmen der Hilfsaufrechnung über die Widerklage entscheidet. Sie muss deshalb hilfsweise erhoben werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass

-  in Höhe von 10.000,00 Euro hilfsweise die Aufrechnung erklärt,

- hilfsweise eine Widerklage über diesen Anspruch erhoben und

- über 5.000,00 Euro eine unbedingte Widerklage erhoben

werden sollte.

V. Verweisung an KfH

Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kann ein Beklagter beantragen, dass die vor einer Zivilkammer erhobene Klage an eine Kammer für Handelssachen verwiesen wird. Das ist dann sinnvoll, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die besondere Expertise der Handelsrichter ankommen kann. Voraussetzung der Verweisung ist, dass es sich um eine Handelssache nach § 95 GVG handelt.

Hat der Kläger dagegen die Klage direkt vor einer Kammer für Handelssachen erhoben, kannst du nach § 97 Abs. 1 GVG die Verweisung an die Zivilkammer beantragen, wenn es sich nicht um eine Handelssache handelt.

„Da die Klägerin die Klage vor einer Zivilkammer des Landgerichts erhoben hat, könnte ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine Kammer für Handelssachen sinnvoll sein. Hierfür müsste es sich um eine Handelssache nach § 95 GVG handeln. In Betracht kommt Abs. 1 Nr. 1. Zum einen müsste die Mandantin Kaufmann im Sinne des HGB sein, zum anderen müsste der Kaufvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellen. Die Mandantin ist als GmbH eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und damit Formkaufmann iSv § 6 Abs. 1 HGB. Handelsgeschäfte sind nach § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Für Rechtsgeschäfte des Kaufmanns wird dies vermutet (§ 344 Abs.1 HGB). Die Klage hat einen Kaufvertrag zwischen den Parteien zum Gegenstand. Auch die Klägerin ist Kaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB.

Die KfH wäre also zuständig. Allerdings ergibt sich vorliegend kein zwingender Grund, auf die besondere Sachkunde der Handelsrichter zurückzugreifen. Zum einen besteht der Anspruch der Klägerin nicht, zum anderen käme es auch nur auf den Mangel des Stahls an. Ein Verweisung wird deshalb – auch im Hinblick auf die damit verbundene Verzögerung - nicht für erforderlich gehalten.“

VI. ggf. Streitverkündung

Auch für den Beklagten kann es sinnvoll sein, mit einer Streitverkündung einen Regressprozess vorzubereiten. Hier kann zunächst auf die Ausführungen zur Klägerklausur verwiesen werden.

Von besonderer Bedeutung ist die Streitverkündung des Beklagten gegenüber ausgleichspflichtigen Gesamtschuldnern, und zwar auch den mitverklagten, da zwischen den Streitgenossen kein Prozessrechtsverhältnis besteht und sich die Rechtskraft einer Verurteilung nicht auf den einfachen Streitgenossen bezieht (vgl. hierzu BGH VI ZR 394/17  Rn. 12).

Dabei musst du daran denken, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht, sondern bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Gläubiger ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis (BGH VI ZR 200/15 Rn. 11).

„Zugunsten der Mandantin könnte eine Streitverkündung an die Lieferantin des Stahls angezeigt sein.

Hierfür müsste die Mandantin für den Fall des Prozessverlustes einen Rückgriffsanspruch auf die Lieferantin haben (§ 72 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Anspruch könnte nach § 281 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der gelieferte Stahl tatsächlich Oberflächenrisse aufwies.

Die Streitverkündung bietet grundsätzlich zwei Vorteile: Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) und Bindung des Dritten an die Ergebnisse des Prozesses (Interventionswirkung, §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).

Die Verjährungshemmung ist vorliegend nicht entscheidend, denn gemäß § 445b Abs. 2 Satz 1 BGB könnte die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem die Mandantin den Ersatzanspruch der Klägerin erfüllt hätte.

Wesentlich wichtiger ist deshalb die Interventionswirkung. Sie verhindert grundsätzlich, dass die Lieferantin in einem Folgeprozess mit Erfolg die Mangelhaftigkeit der Lieferung in Abrede stellen kann.

Zu prüfen bleibt, ob diesen Vorteilen Nachteile gegenüberstehen, die eine Streitverkündung unzweckmäßig erscheinen lassen. Hier kommen grundsätzlich nur Kostennachteile in Betracht. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO würde die Mandantin als Hauptpartei aber keine zusätzlichen Kosten tragen müssen, solange nicht die Lieferanten auf Seiten der Klägerin beitritt und damit diese zur Hauptpartei macht. In diesem Fall müsste die Mandantin (auch) die Kosten der Lieferantin tragen, wenn sie den Prozess verliert (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist jedoch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Lieferantin der Klägerin dabei helfen sollte, den Prozess zu gewinnen und damit den Rückgriffsanspruch überhaupt erst zu begründen.

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass es zweckmäßig ist, der Lieferantin den Streit zu verkünden. Dies muss schriftsätzlich erfolgen und neben dem Grund der Streitverkündung die Lage des Rechtsstreits angeben (§ 73 Satz 1 ZPO). Hierfür ist aber kein gesonderter Schriftsatz erforderlich. Vielmehr kann die Streitverkündung in der Klageerwiderung enthalten sein.“

VII. ggf. PKH-Antrag; Inhalt des Antrags/der Anträge; Umfang des Tatsachenvortrags

Hierzu gilt das für die Klägerklausur Gesagte entsprechend.

E. Klageerwiderung

Den Abschluss der Klausur bildet die Klageerwiderung.

I. Inhalt

Auch für die Klageerwiderung gelten die allgemeinen Anforderungen aus § 130 ZPO. Darüber hinaus ist § 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschlägig. Danach muss der Beklagte in der Klageerwiderung alle Verteidigungsmittel vorbringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

In den materiellen Teil der Klageerwiderung gehören deshalb:

-          die Reaktion auf den maßgeblichen Klägervortrag

-          die erheblichen Einwendungen und Einreden

-          ggf. die Reaktion auf Hinweise des Gerichts.

II. Darstellung

Grundsätzlich kann auch hier auf die Klageschrift verwiesen werden.

1. Rubrum

Im Rubrum musst du an das Aktenzeichen denken, dass du im Aktenauszug oder im Bearbeitervermerk findest.

Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten nennst du nur kurz. Erhebst du für den Mandanten eine Widerklage, musst du aber jedenfalls die Parteibezeichnungen darstellen (Kläger/Widerbeklagter, Beklagter/Widerkläger). In der Folge verwendest du dann - wie im Urteil - nur noch die ursprünglichen Rollen.

Stellst du fest, dass der Beklagte in der Klageschrift falsch bezeichnet wird oder die Bezeichnung nicht mehr aktuell ist, stellst du einen Antrag auf Berichtigung des Passivrubrums.

„… wird zunächst beantragt, das Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass Geschäftsführerin der Beklagten mittlerweile Frau Giulia Gambetti ist.“

2. Überleitungssatz zu den Anträgen

„bestelle ich mich gemäß der anliegenden Prozessvollmacht zur Prozessbevollmächtigten der Beklagten.“

3. Anträge

Auch für die Klageerwiderung gilt, dass alle Anträge an den Anfang des Schriftsatzes gehören, damit sie vom Gericht nicht übersehen werden können. Das gilt vor allem für den Widerklageantrag. Dagegen spielt eine (Hilfs-) Aufrechnung hier noch keine Rolle.

Zunächst reagierst du auf den Klageantrag und beantragst, die Klage abzuweisen.

„In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,

die Klage abzuweisen.“

Soll ein Teil der Klageforderung anerkannt werden, erklärst du das Anerkenntnis und beantragst für den verbleibenden Teil die Klageabweisung.

„Der Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von … Euro an. Im Übrigen soll beantragt werden,

die Klage abzuweisen.“

Danach stellst du den Widerklageantrag.

„Gleichzeitig (Hilfsweise) erhebe ich Widerklage und werde beantragen,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte … Euro zu zahlen.“

4. ggf. Verweisung an die KfH/Zivilkammer

„Ich beantrage, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.“ oder

„Ich beantrage, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen.“ (§ 97 Abs. 1 GVG)

5. ggf. Einzelrichter (wie Klageschrift)
6. ggf. Streitverkündung

„Außerdem verkünde ich hiermit der

(Streitverkündungsempfängerin mit Anschrift)

den Streit, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Ich bitte deshalb um Zustellung dieses Schriftsatzes auch an die Streitverkündete.

Weitere Ausführungen zur Streitverkündung folgen am Ende dieses Schriftsatzes.“

7. Überleitungssatz zur Begründung

„Auf die Klage der Klägerin, zugestellt am …, erwidere ich wie folgt:“

8. Begründung

Die Begründung erfolgt im Urteilsstil.

a) ggf. Zulässigkeitsrügen („I. Prozessuales“)

„Die Klage ist bereits unzulässig.“

b) Unbegründetheit der Klage

Hier musst du nicht zwingend in „Tatsächliches“ und „Rechtliches“ untergliedern. Die Reaktion auf den klägerischen Tatsachenvortrag (Geständnis, Bestreiten, ggf. mit Nichtwissen) kann auch im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung erfolgen.

Du solltest dich an der Systematik des Klägervortrags orientieren:

-          mangelnde Schlüssigkeit der Klage bzw. Bestreiten

-          schlüssiger Tatsachenvortrag zu Einwendungen/Einreden (insbesd. Hilfsaufrechnung)

-          ggf. Widerklage

c)        ggf. Ausführungen zur Streitverkündung
9.         ggf. Unterschrift
10.       Klageerwiderung im Beispielsfall

Rechtsanwältin Dr. Rogge, Neuer Wall 10, 22354 Hamburg

An das

Landgericht Hamburg

(…)

338 O 285/20

Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung

In der Sache

Hamburg Steel GmbH

- Klägerin und Widerbeklagte -

gegen

Gambetti Stahlhandel GmbH

- Beklagte und Widerklägerin -

bestelle ich mich zur Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Die Beklagte wird sich gegen die ihr am 30. September 2020 zugestellte Klage verteidigen.

In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus erhebe ich Widerklage mit den Anträgen,

1.         die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.000,00 Euro zu zahlen.

2.    hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 10.000,00 Euro zu

zahlen.

Außerdem verkünde ich der

EKO Stahl AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Karl Döring, Werkstraße 1, 15890 Eisenhüttenstadt,

den Streit, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Ich bitte deshalb um Zustellung dieses Schriftsatzes auch an die Streitverkündete.

Weitere Ausführungen zur Streitverkündung folgen am Ende dieses Schriftsatzes.

Die angekündigten Anträge begründe ich wie folgt:

1.         Die Klage ist unbegründet.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten mangelhaften Lieferung im Februar 2020.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der gelieferte Stahl Oberflächenrisse aufwies. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet sie, dass die Klägerin den behaupteten Deckungskauf getätigt hat.

Hierauf kommt es aber auch nicht an. Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihr fällt weder ein eigenes Verschulden zur Last, noch muss sie sich fremdes Verschulden zurechnen lassen.

Die Beklagte produziert den Stahl nicht selbst, sondern bezieht ihn von der Streitverkündeten. Bei der Entgegennahme der Februar-Lieferung konnte die Beklagte keine Risse erkennen. Das deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren. Danach waren die Risse erst im Verarbeitungsprozess festzustellen.

Beweis:           Sachverständigengutachten

Sollten diese Risse ihre Ursache bei der Streitverkündeten gehabt haben, würde das ebenfalls nicht zur Haftung der Beklagten führen. Die Streitverkündete ist im Verhältnis zur Klägerin nicht die Erfüllungsgehilfin der Beklagten, denn die Beklagte schuldet der Klägerin nicht die Herstellung, sondern die Lieferung von Stahl. Hierzu bediente sie sich nicht der Streitverkündeten.

*b) Für den Fall, dass das Verteidigungsvorbringen der Beklagten keinen Erfolg hat, erklärt die Beklagte hilfsweise die **Aufrechnung*mit einer Gegenforderung über 10.000,00 Euro.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe für eine Lieferung im Dezember 2019. Eine Zahlung erfolgte nicht. Dies dürfte unstreitig bleiben.

2. a) Mit der unbedingt erhobenen Widerklage verfolgt die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch über 5.000,00 Euro für eine in diesem Umfang noch nicht bezahlte Lieferung im Oktober 2005.

b) Die hilfsweise erhobene Widerklage wird für den Fall erhoben, dass das Gericht die Klage abweist, ohne auf die Forderung der Hilfsaufrechnung zurückgreifen zu müssen.

3.         Die Streitverkündung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Fall ihrer Verurteilung einen Schadensersatzanspruch gegen die Streitverkündete wegen der mangelhaften Lieferung hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Prozess befindet sich noch im Anfangsstadium. Die Klageschrift und die Verfügung des Gerichts, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde, sind diesem Schriftsatz in Kopie beigefügt.“

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