(Fortsetzung) Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil: Prozessuales und materielles Gutachten
Nachdem wir im letzten Beitrag die folgenden Punkte besprochen haben
A. Begehr des Mandanten
B. Prozessrechtliches Gutachten
I. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf?
II. Wäre ein Einspruch zulässig?
1.Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch?
a) Wann hat die Frist begonnen?
b) Läuft die Frist noch?
c) ggf.: Konnte die Zustellung die Frist wirksam in Gang setzen? aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)?
bb) Ist das Versäumnisurteil dem richtigen Empfänger zugestellt worden?
cc) Wurde die Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt?
(1) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten
(2) Zustellung an die Partei
(3) Öffentliche Zustellung
setzen wir unsere Gliederung bei der Frage, wann ein Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil zulässig wäre, fort, und widmen uns später dem materiellen Gutachten:
2. ggf.: Kann Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt werden?
Ist die Zustellung wirksam und die Einspruchsfrist abgelaufen, kommt nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ff. ZPO).
a) Statthaftigkeit (§ 233 Satz 1 ZPO)
Die Wiedereinsetzung ist u.a. dann statthaft, wenn die Partei eine Notfrist versäumt hat. Die Einspruchsfrist ist eine solche Frist (§ 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
b) Läuft die Frist noch?
Bevor du dich mit der Frage beschäftigst, ob der Mandant ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, solltest du wiederum prüfen, ob ein Wiedereinsetzungsantrag noch zulässig ist.
Auch die Wiedereinsetzung ist an eine Frist gebunden (§ 234 ZPO). Sie beträgt zwei Wochen (Abs. 1 Satz 1) und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das zur Fristversäumung geführt hat, behoben ist (Abs. 2). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Einspruchsfrist ist die Wiedereinsetzung aber selbst dann ausgeschlossen, wenn die Partei noch keine Kenntnis von der Zustellung des Versäumnisurteils hat (Abs. 3).
„Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist nur dann noch möglich, wenn mit Erfolg ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, die nach § 339 Abs. 1 ZPO eine Notfrist ist, gestellt werden kann.
Hierzu müsste die Wiedereinsetzungsfrist noch laufen. Sie beträgt nach § 234 Abs. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (Abs. 2). Die Mandantin war aufgrund ihrer Weltreise daran gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Dieses Hindernis war erst mit ihrer Rückkehr am 5. Oktober 2020 behoben. Die Wiedereinsetzungsfrist läuft deshalb am heutigen 6. Oktober 2020 noch und endet nicht vor Montag, den 19. Oktober 2020 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre noch zulässig.“
c) Hat der Mandant die Frist unverschuldet versäumt?
Der Antrag ist begründet, wenn der Mandant die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat (§ 233 Satz 1 ZPO). Das wird vermutet, wenn das Versäumnisurteil eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO enthält (Satz 2).
Ansonsten muss eine Partei nicht nur für eigenes Verschulden einstehen, sondern sich auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dabei erstreckt sich die Zurechnung zwar nicht auf ein Verschulden der Angestellten des Prozessbevollmächtigten, weil diese im Verhältnis zum Mandanten nicht Erfüllungsgehilfen iSv § 278 ZPO sind. In diesem Fall kann aber ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten als wiederum zuzurechnendes eigenes Verschulden in Betracht kommen.
Hier musst du die Argumente des Sachverhalts sammeln und - soweit möglich - einer vertretbaren Argumentation zugunsten des Mandanten zuführen.
„Die Mandantin dürfte die Einspruchsfrist nicht durch eigenes Verschulden versäumt haben (§ 233 Satz 1 ZPO). Dies könnte zweifelhaft sein, weil sie offenkundig nicht dafür gesorgt hat, dass sich während ihrer Abwesenheit jemand um die Post kümmert. Auf der anderen Seite besteht keine allgemeine Pflicht, jederzeit für gerichtliche Zustellungen erreichbar zu sein. Das ändert sich erst dann, wenn mit einer solchen Zustellung gerechnet werden musste (vgl. BGH, zitiert nach Th/P/Hüßtege, § 233 ZPO Rn. 34 a.E.).
Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Mandantin bei Antritt ihrer Weltreise damit rechnen musste, dass ihr ein gerichtliches Schriftstück zugestellt wird. Hierfür spricht, dass sie vor der Abreise an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Es gibt allerdings keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach jeder Unfallbeteiligte mit seiner gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen muss. Hier kommt hinzu, dass die Mandantin überzeugt davon ist, den Unfall nicht verschuldet zu haben, und die Klägerin sich am Unfallort bei ihr entschuldigt haben soll. Von daher musste die Mandantin nicht damit rechnen, dass die Klägerin ihre Meinung ändert und gerichtliche Schritte einleiten wird. Das wäre nach Empfang des Schreibens vom 7. August 2020 sicher anders gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Mandantin aber schon abgereist und hat das Schreiben deshalb erst nach ihrer Rückkehr vorgefunden.
Es lässt sich deshalb mit guten Argumenten vertreten, dass die Mandantin die Einspruchsfrist schuldlos versäumt hat.“
d) Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 ZPO)
Die Wiedereinsetzung muss beim Prozessgericht (§ 237 ZPO) beantragt werden.
Die Form des Antrags richtet sich nach den Vorschriften für die versäumte Prozesshandlung (§ 236 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 340 Abs. 1 ZPO wird der Einspruch durch eine Einspruchsschrift eingelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag muss deshalb ebenfalls schriftsätzlich erfolgen.
Im Antrag müssen diejenigen Tatsachen, mit denen die Wiedereinsetzung begründet wird, glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierfür können sämtliche Beweismittel verwendet werden und darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO).
Außerdem muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag sollte deshalb mit der Einspruchsschrift verbunden werden.
„Für die Mandantin ist im Rahmen der Einspruchsschrift ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (§ 236 ZPO). Dabei müssen alle Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Tatsachen sind die genauen Daten der Weltreise und der Eingang des Schreibens der Klägerin am 7. August 2020. Neben der Vorlage des Schreibens und der Reiseunterlagen sollte eine eidesstattliche Versicherung der Mandantin eingereicht werden (§ 294 ZPO). Nach dem Aktenauszug liegen diese Unterlagen bereits vor.“
3. Ergebnis
„Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Das setzt allerdings voraus, dass das Gericht der Mandantin Wiedereinsetzung in die abgelaufene Einspruchsfrist bewilligt. Dies ist aber sehr wahrscheinlich, da die Wiedereinsetzungsfrist noch läuft und mit überzeugenden Argumenten vertreten werden kann, dass die Mandantin die Frist schuldlos versäumt hat.“
C. Materielles Gutachten
Ob tatsächlich Einspruch eingelegt werden sollte, hängt davon ab, ob das Versäumnisurteil materiell falsch ist.
**Beachte:**Für die Frage, ob der Einspruch in der Sache Erfolg hat, spielt es keine Rolle, ob das Versäumnisurteil ergehen durfte.
Das materielle Gutachten unterscheidet sich im Aufbau nicht von dem der anderen Beklagtenklausuren. Auf die dortigen Darstellungen kann deshalb verwiesen werden.
„Es ist aber nur dann sinnvoll, Einspruch einzulegen, wenn sich die materielle Rechtslage anders darstellt, als sie der Verurteilung zugrunde gelegt wurde. Es kommt also darauf an, ob die Klage zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit der Klage
a) Es ist zu prüfen, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck ergibt. Die Beklagte hat dort nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO. Sie wohnt in Kiel, das nicht zum Bezirk des Amtsgerichts Lübeck gehört.
Die Zuständigkeit könnte aber aus § 32 ZPO folgen. Hierzu müsste die Klägerin ihre Klage auf eine unerlaubte Handlung der Mandantin stützen. Die Klägerin wirft der Mandantin vor, den Unfall verursacht und sie dabei an der Gesundheit geschädigt zu haben. Das würde eine unerlaubte Handlung darstellen. Allerdings bestreitet die Mandantin, den Unfall verursacht zu haben. Wenn es hierauf ankommen würde, müsste das Gericht schon zur Begründung seiner Zuständigkeit den Unfallhergang aufklären. Das wäre nicht sachgerecht. Vielmehr wird allgemein vertreten, dass es in Bezug auf Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage Bedeutung haben (sog. doppelrelevante Tatsachen), im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ausreicht, wenn der Kläger diese Tatsachen behauptet. Dies hat die Klägerin in der Klage getan. § 32 ZPO ist damit einschlägig.
Die Vorschrift begründet den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung. Hierunter sind der Tat- und der Erfolgsort zu verstehen. Beides liegt am Unfallort in Lübeck.
Das Amtsgericht Lübeck ist für die Klage örtlich zuständig.
b) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Klage unzulässig sein könnte, finden sich nicht.2. Begründetheit der Klage
a) Die Klägerin müsste ihren Anspruch schlüssig dargetan haben.
Als Anspruchsgrundlage kommt §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Mandantin ein Schleudertrauma bei der Klägerin verursacht hat, indem sie ohne ersichtlichen Grund, also rechtswidrig, plötzlich gebremst und damit den Unfall verschuldet hat. Ein solcher Tatsachenvortrag lässt sich der Klageschrift entnehmen. Die Klage ist also schlüssig.
b) Zu prüfen ist, ob hiergegen mit Erfolg Verteidigungsmittel vorgebracht werden können.
aa) Die Mandantin behauptet, sie habe nicht abrupt gebremst, sondern deshalb, weil ein E-Roller-Fahrer plötzlich auf die Fahrbahn gelenkt habe. Wenn das der Wahrheit entspricht, könnte man der Mandantin den Auffahrunfall nicht vorwerfen. Sie stellt also ihr Verschulden in Abrede.
Wie gezeigt, obliegt die Darlegung des Verschuldens als Anspruchsvoraussetzung der Klägerin. Insoweit reicht es, deren Vortrag zu bestreiten. Wie dieses Bestreiten aussehen muss, hängt von der Qualität des klägerischen Vortrags ab. Die Klägerin hat behauptet, die Mandantin habe abrupt gebremst. Hier könnte es erforderlich sein, den Grund für das Abbremsen darzutun. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Mandantin annimmt. Das muss hier aber nicht vertieft werden, da der Mandantin ein konkreter Gegenvortrag möglich ist.
bb) Darüber hinaus hat die Mandantin ersichtlich Zweifel an der Behauptung der Klägerin, sie habe infolge des Unfalls ein Schleudertrauma erlitten. Auch dieser Vortrag sollte deshalb bestritten werden. Hier ist ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig, denn die Mandantin hat keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin und muss sie auch nicht haben (§ 138 Abs. 4 ZPO).
cc) Schließlich erscheint auch die Höhe des Schmerzensgeldes deutlich übersetzt. Das folgt schon daraus, dass sich die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsste (§ 254 BGB). Selbst wenn die Mandantin tatsächlich grundlos gebremst haben sollte, hätte die Klägerin nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, die es geboten hätte, in einem Abstand zur Mandantin zu fahren, der es ihr erlaubt hätte, auch auf unvorhergesehene Ereignisse angemessen reagieren zu können.
c) Die Entscheidung des Rechtsstreits dürfte also von einer Beweisaufnahme abhängen. Es ist zu prüfen, ob hierfür eine günstige Prognose für die Mandantin abgegeben werden kann.
aa) Das Gericht wird eigene Feststellungen zum Unfallhergang treffen müssen. Hierfür kommt eine Anhörung der Parteien nach § 141 Abs. 1 ZPO oder eine Parteivernehmung - nämlich der jeweils anderen Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO - in Betracht.
Sonstige Beweismittel, insbesondere Zeugen, sind nicht vorhanden. Da die Parteien den Grund für das Abbremsen der Mandantin unterschiedlich schildern, ist es wahrscheinlich, dass sich das Gericht keine Überzeugung bilden kann (non liquet).
Eine Verteidigung gegen das Versäumnisurteil ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn die Beweislastentscheidung zugunsten der Mandantin ausgehen würde. Das hängt davon ab, wer die Beweislast für das (fehlende) Verschulden trägt.
Wie gezeigt, ist es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin, das Verschulden der Mandantin zu beweisen. Zu ihren Lasten könnte zudem der Anscheinsbeweis streiten, dass derjenige die Schuld an einem Auffahrunfall im Straßenverkehr trägt, der aufgefahren ist. Ob das auch gelten würde, wenn der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund plötzlich bremst, kann offenbleiben, denn auch diese Ausnahme müsste die Klägerin in ihrer Anhörung so plausibel machen können, dass der Anscheinsbeweis erschüttert wäre.
Die Beweisprognose ist deshalb für die Mandantin positiv, wenn auch nicht uneingeschränkt.
bb) Das Gericht wird darüber hinaus Feststellungen zum behaupteten Schleudertrauma der Klägerin treffen müssen. Hierzu wird es voraussichtlich eine sachverständige Begutachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin anordnen. Die Beweislast für diese Anspruchsvoraussetzung trägt die Klägerin.
d) Die Klage ist schlüssig. Ihr Erfolg hängt aber von einer Beweisaufnahme über für die Mandantin zu bestreitende Anspruchsvoraussetzungen ab, wobei die Beweislast durchweg bei der Klägerin liegt.“
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