Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 10

Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 10

Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil: Prozessuales und materielles Gutachten

Zu den am häufigsten gewählten Fallkonstellationen einer Beklagtenklausur zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, oft in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag.

Beispielsfall:

Bei Rechtsanwältin Reimann erscheint am Dienstag, dem 6. Oktober 2020, Behice Bulut, Studentin aus Kiel.

Sie habe sich am 23. Juli 2020 auf eine Weltreise begeben, von der sie erst am 5. Oktober 2020 zurückgekehrt sei. Dabei habe sie im Briefkasten mehrere Schreiben vorgefunden: Ein Schreiben einer Frau Kwiatkowski aus Lübeck vom 7. August 2020, in dem diese die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro wegen eines Unfalls am 12. Juli 2020 in Lübeck fordert und für den Fall der Nichtzahlung Klage ankündigt. Eine Klageschrift der Frau Kwiatkowski, die der Postbote im Auftrag des Amtsgerichts Lübeck am 8. August 2020 eingeworfen hat; im Umschlag hat sich zudem eine Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 14. September 2020 befunden (Az.: 3 C 412/20). Und schließlich ein Versäumnisurteil vom 14. September 2020, das der Postbote ebenfalls im Auftrag des Amtsgerichts am Samstag, dem 19. September 2020, in ihren Briefkasten eingelegt hat.

Frau Bulut erklärt, sie sei nicht bereit, dieses Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Unfall habe sich so zugetragen, dass sie abrupt habe bremsen müssen, weil ein E-Roller-Fahrer plötzlich auf die Fahrbahn eingeschwenkt sei. Frau Kwiatkowski habe nicht mehr bremsen können und sei aufgefahren. Zeugen gebe es hierfür nicht. Frau Kwiatkowski habe sich mehrfach bei ihr entschuldigt, werfe ihr nun aber vor, völlig grundlos abgebremst zu haben. Das Schmerzensgeld begehre sie für ein Schleudertrauma, von dem vor Ort aber nichts zu merken gewesen sei.

Die Mandantin bittet darum, gegen das Versäumnisurteil vorzugehen.

Frau Reimann trägt dir auf, dass du dich noch am 6. Oktober 2020 der Sache annimmst und alle erforderlichen Schritte vorbereitest. Für notwendig erachtete Unterlagen liegen vor.

Das StVG ist für die Lösung nicht heranzuziehen.

A. Begehr des Mandanten

Auch hier stellst du zunächst dar, dass der Mandant das Versäumnisurteil aus der Welt geschafft haben möchte. Dabei solltest du auch die Prozesslage kurz erwähnen. Eventuell verfolgt er auch noch andere Ziele, bspw. die Durchsetzung einer Gegenforderung.

„Der Mandantin ist ein Versäumnisurteil zugestellt worden, mit der sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes infolge eines Unfalls verurteilt wurde. Die Mandantin ist der Meinung, diesen Unfall nicht verschuldet zu haben. Sie möchte deshalb, dass die möglichen rechtlichen Schritte ergriffen werden.“

B. Prozessrechtliches Gutachten

Wie in jeder Beklagtenklausur und im Gegensatz zur Klägerklausur prüfst du zunächst, welche prozessualen Möglichkeiten der Mandant hat. Du verwendest den Gutachtenstil für die problematischen Fragen, ansonsten den Urteilsstil.

I. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf?

Gegen ein Versäumnisurteil ist grundsätzlich nur der Einspruch zulässig (§ 338 ZPO). Berufung kann dagegen nicht mit Erfolg eingelegt werden (§ 514 Abs. 1 ZPO).

II. Wäre ein Einspruch zulässig?

Bevor du dich mit den materiellen Fragen des Falls beschäftigst, muss feststehen, dass ein Einspruch noch zulässig eingelegt werden könnte.

1. Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils an den Mandanten eingelegt werden (§ 339 Abs. 1 ZPO).

a) Wann hat die Frist begonnen?

Du ermittelst zunächst den Fristbeginn. Dabei unterstellst du, dass die Zustellung wirksam war und die Frist in Gang gesetzt hat. Erst wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass die Frist rechnerisch abgelaufen ist, prüfst du, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Beachte: Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) ist die spätere Zustellung an eine der Parteien maßgeblich (Umkehrschluss aus § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei öffentlicher Zustellung des Versäumnisurteils beginnt die Einspruchsfrist erst einen Monat nach Aushang (§ 188 Satz 1 ZPO).

Für die Fristberechnung gilt § 222 Abs. 1 ZPO, der in die §§ 186 ff. BGB verweist.

Der Fristbeginn bestimmt sich deshalb nach § 187 BGB. Es kommt darauf an, wodurch der Fristbeginn ausgelöst wird. Die Zustellung eines Versäumnisurteils ist ein Ereignis iSv § 187 Abs. 1. Der Tag der Zustellung zählt folglich nicht mit, sondern die Frist beginnt am nächsten Tag. 

Beachte: Für den Fristbeginn spielt es keine Rolle, ob „der nächste Tag“ ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

„Gegen das Versäumnisurteil ist nur der Einspruch statthaft (§ 338 ZPO). Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingelegt werden (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Es ist also zunächst zu prüfen, ob diese Frist noch läuft. Dabei soll unterstellt werden, dass die Zustellung am 19. September 2020 ordnungsgemäß erfolgt ist.
Für den Fristbeginn gilt § 187 BGB (§ 222 Abs. 1 ZPO). Bei der Zustellung handelt es sich um ein Ereignis. Der Tag der Zustellung führt deshalb noch nicht zum Fristbeginn, vielmehr beginnt die Frist erst am nächsten Tag (Abs. 1). Das war der 20. September 2020. Darauf, dass das ein Sonntag war, kommt es für den Fristbeginn nicht an.“

b) Läuft die Frist noch?

Für die Berechnung des Fristendes gilt § 188 Abs. 2 BGB. Danach endet die nach Wochen bestimmte Einspruchsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den die Zustellung als Ereignis gefallen ist. Handelt es sich dabei um einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO).

„Das Fristende ergibt sich aus § 188 Abs. 2 ZPO. Danach endet die nach Wochen bestimmte Einspruchsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den die Zustellung als Ereignis gefallen ist. Die Zustellung erfolgte am Samstag, dem 19. September 2020. Die Zweiwochen-Frist endete deshalb rechnerisch am übernächsten Samstag, also am 3. Oktober 2020. In diesem Fall bestimmt allerdings § 222 Abs. 2 ZPO, dass die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Das war Montag, der 5. Oktober 2020, also gestern.
Die Einspruchsfrist ist rechnerisch abgelaufen.“

c) ggf.: Konnte die Zustellung die Frist wirksam in Gang setzen?

Lautet dein Ergebnis, dass die Einspruchsfrist rechnerisch abgelaufen ist, nimmst du die Zustellung etwas genauer in den Blick. Das wird dich wahrscheinlich von den meisten anderen unterscheiden, die sich sofort - wenn überhaupt - auf die Wiedereinsetzung stürzen.

Nur eine ordnungsgemäße Zustellung kann die Einspruchsfrist auslösen. Du musst also prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zustellung nicht nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt wurde.

aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)?

Hast du einen solchen Hinweis gefunden, solltest du erst einmal prüfen, ob der mögliche Mangel bereits geheilt wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, der ebenfalls zum Fristablauf führen würde.

Beispiel.: Das Versäumnisurteil wird dem anwaltlich vertretenen Beklagten persönlich zugestellt, der sich damit noch am selben Tag zu seinem Anwalt begibt. Hier war die Zustellung zwar unwirksam, denn gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt werden müssen. Dieser Mangel wurde aber dadurch geheilt, dass den Anwalt des Beklagten das Versäumnisurteil noch am selben Tag erreicht hat (§ 193 ZPO).

bb) Ist das Versäumnisurteil dem richtigen Empfänger zugestellt worden?

Eine Zustellung ist fehlerhaft, wenn sie nicht den richtigen Empfänger erreicht hat.

  • Im Anwaltsprozess ist das - wie gezeigt - der Prozessbevollmächtigte (§ 172 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch vor dem Amtsgericht.

  • Im Parteiprozess wird der Partei selbst zugestellt bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter (§ 171 ZPO) oder Bevollmächtigten (§ 172 ZPO).

cc) Wurde die Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt?

Findest du im Aktenauszug Angaben zur konkreten Art der Zustellung, solltest du genau hinsehen.

(1) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgt gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1), auf das der Anwalt das Datum des Tages vermerken muss, an dem er das Versäumnisurteil erstmals in der Hand gehalten hat, und das er unterschrieben an das Gericht zurücksendet (Abs. 4 Satz 1).

(2) Zustellung an die Partei

Für die Zustellung an die Partei gilt Folgendes:

  • Die Zustellung erfolgt grundsätzlich durch unmittelbare Übergabe (§ 177 ZPO).

  • Ist das nicht möglich, ist eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO möglich. In der Wohnung des Empfängers kann das Versäumnisurteil einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden (Nr. 1 ZPO). Dabei kommt es für die Frage, ob eine Person erwachsen ist, nur auf die konkrete Einsichtsfähigkeit an. Der Zusteller muss also einschätzen, ob das Kind oder der Jugendliche bereits in der Lage ist zu erkennen, dass das Versäumnisurteil unbedingt aushändigt werden muss, oder ob das im nächsten Moment schon wieder vergessen ist.In den Geschäftsräumen des Empfängers kann das Versäumnisurteil einer dort beschäftigten Person übergeben werden (Nr. 2).Wird die Annahme unberechtigt verweigert, lässt der Zusteller das Versäumnisurteil in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurück, womit es als zugestellt gilt (§ 179 ZPO).

  • Erst dann, wenn eine Ersatzzustellung in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich ist, darf der Zusteller das Versäumnisurteil in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten werfen, was ebenfalls zur Zustellung führt (§ 180 ZPO).

  • Gibt es keinen eindeutig zuzuordnenden Briefkasten zur Wohnung oder ist er voll, wird das Versäumnisurteil in einer Postfiliale niedergelegt und der Empfänger hiervon schriftlich benachrichtigt, womit die Zustellung wiederum als bewirkt gilt (§ 181 ZPO).

Die konkrete Ausführung der Zustellung wird in der Zustellungsurkunde vermerkt (§ 182 ZPO). Sie gilt als öffentliche Urkunde (Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das bedeutet, sie begründet vollen Beweis der darin bezeugten Zustellung (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Partei steht zwar der Gegenbeweis, dass die Zustellung so nicht ausgeführt wurde, offen (Abs. 2). Er ist aber nur schwer zu führen.

„Bislang wurde unterstellt, dass die Zustellung des Versäumnisurteils am 19. September 2020 ordnungsgemäß erfolgte. Angesichts des damit verbundenen Fristablaufs ist nunmehr zu prüfen, ob es richtig war, dass das Versäumnisurteil in den Briefkasten der Mandantin eingelegt wurde.
Das setzt nach § 180 ZPO voraus, dass eine Zustellung in der Wohnung der Mandantin nicht möglich war. Hierfür spricht, dass sich die Mandantin auf Weltreise befand und auch nicht behauptet, dass am fraglichen Tag jemand in ihrer Wohnung gewesen wäre, dem das Versäumnisurteil nach § 178 Nr. 1 ZPO hätte übergeben werden müssen.
Die Unwirksamkeit der Zustellung ließe sich allenfalls damit begründen, dass der Briefkasten nicht zur Wohnung der Mandantin gehörte. Unter Wohnung wird allgemein der Lebensmittelpunkt einer Person verstanden. Es müsste wenigstens vertretbar sein, damit zu argumentieren, dass während einer Weltreise der Lebensmittelpunkt woanders liegt. Dabei ist es wegen der häufigen Ortswechsel allerdings schwierig, genau zu bestimmen, wo das sein soll. Führt man sich dann noch vor Augen, welchem Zweck die Bestimmung des Lebensmittelpunktes dient, nämlich einen Ort zu haben, an dem der Mandantin Schriftstücke zugestellt werden können, erscheint die Argumentation aussichtslos zu sein. Auf der anderen Seite führt sie aber auch nicht zu Nachteilen für die Mandantin und sollte deshalb vorgetragen werden, falls sich noch stärkere Argumenten dafür finden, dass ein Einspruch noch zulässig ist.“

(3) Öffentliche Zustellung

An eine öffentlich Zustellung wegen des unbekannten Aufenthalts des Empfängers (§ 185 Nr. 1 ZPO) werden strenge Anforderungen gestellt. Dem Kläger muss es auch durch Nachforschungen im Familienkreis und bei der letzten bekannten Arbeitsstelle nicht gelungen sein, eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln.

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