#2. Examen

Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 5)

Nach dem Urteilstenor, den wir in unseren Teilen 2 bis 4 dargestellt haben, folgt unter der zentrierten Überschrift „Tatbestand“ die objektive und geordnete Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der Anträge sowie der für die Entscheidung relevanten Prozessgeschichte (§ 313 I Nr. 5, II ZPO). In den Fällen der §§ 313a, 313b ZPO bedarf es eines Tatbestandes nicht, in der Praxis betrifft das vor allem Anerkenntnis- und Versäumnisurteile.

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