Am 13.06.2014 sind die europarechtlich vorgegebenen Änderungen im Recht des Widerrufs bei Verbraucher schützenden Verträgen, §§ 312 ff., 355 ff. BGB, in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen insbesondere von Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Räu...

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BGH:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung erbrachter Werkleistungen. Die Beklagten ließen 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück in B errichten. Mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten wurde die Klägerin beauftragt. Diese erteilte den Beklagten am 28. Oktober 2010 eine Auftragsbestätigung, die von dem Beklagten zu 1 am 1. November 2010 unterzeichnet wurde.

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