10 Dinge, die Du in der Klausur lieber nicht tun solltest

10 Dinge, die Du in der Klausur lieber nicht tun solltest

1. Im Zivilrecht das Abstraktionsprinzip verkennen

Negativbeispiel:

“Der K könnte von V das Eigentum durch Kaufvertrag erworben haben.”

A erwirbt durch den Kaufvertrag gemäß § 433 BGB nicht das Eigentum an der Kaufsache, sondern durch Übereignung, § 929 S. 1 BGB. Durch den Kaufvertrag wird der V lediglich schuldrechtlich verpflichtet, die Kaufsache zu übereignen.

2. Im Zivilrecht Besitz und Eigentum verwechseln

Besitz (§§ 854 ff. BGB) ist die bloße tatsächliche Sachherrschaft an der Sache, während Eigentum (Art. 14 GG; §§ 903 ff. BGB) die Summe aller vermögenswerten Positionen darstellt, die die Rechtsordnung dem Einzelnen zuweist und die dem Einzelnen ein privates Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumt. Der Spieler ist im Ballbesitz, Eigentümer des Fußballes ist der Verein.

3. Im Öffentlichen Recht Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes verwechseln

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist regelmäßig nur rechtswidrig, aber wirksam. In seltenen Fällen, nämlich bei schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, führt die Fehlerhaftigkeit auch zur Nichtigkeit, § 44 VwVfG. Deshalb muss der Bürger z.B. auch Anfechtungsklage erheben, wenn er meint, dass ein Verwaltungsakt fehlerhaft ist. Andernfalls droht mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) des Verwaltungsaktes.

4. Im Öffentlichen Recht Bestandskraft und Rechtskraft verwechseln

Verwaltungsakte werden mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen “bestandskräftig”. Urteile hingegen werden “rechtskräftig”.

5. “Kraftausdrücke” verwenden

In einer juristischen Klausur sind bereits Begriffe wie “eindeutig”, “zweifelsohne”, “offenkundig” oder “unproblematisch” “Kraftausdrücke” und springen jedem Korrektor ins Auge. Das liegt daran, dass es keinen Anwendungsfall für diese Begriffe in der Klausur gibt. Entweder die Angelegenheit ist eindeutig, dann musst Du nicht das Etikett “eindeutig” daran kleben, oder sie ist nicht eindeutig. In diesem Fall ist der Begriff “eindeutig”, also bestenfalls überflüssig. In den meisten Fällen ist es ein Indiz dafür, dass der Klausurbearbeiter – bewusst oder unbewusst – etwas unter den Teppich kehren möchte.

6. “Ich” schreiben

Negativbeispiel:

“Ich halte die erste Auffassung für vorzugswürdig.” Oder: “Nach meiner Auffassung sprechen die besseren Argumente für die zuerst genannte Ansicht.”

Es ist klar, dass die Klausurbearbeitung und insbesondere auch die Lösung der dort angelegten Probleme Ausdruck Deines persönlichen Dafürhaltens ist. Dafür musst Du nicht “Ich” schreiben. Häufig wird aber in der Klausur “Ich” als Ausdruck einer Relativierung bzw. eines Vorbehalts wahrgenommen (“Ich sehe das jetzt so, ob das aber wirklich so ist, ist noch mal eine ganz andere Sache.”).

7. “Herrschende Meinung (h.M.)” schreiben

Ob eine Auffassung herrschende Meinung ist, ist natürlich gut zu wissen, um sich zu positionieren und eventuell den Begründungsaufwand in der Klausur einzuschätzen. Dennoch ist von der Etikettierung “h.M.” abzuraten. Häufig wird “h.M.” als Ersatz für eine eigentliche Argumentation eingesetzt. Darauf reagieren Korrektoren allergisch. Aber auch mit Argumentation ist das Etikett “hM” überflüssig. Geschuldet wird eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten. Außerdem nimmt der Korrektor Dir nicht ab, dass Du Dir ernsthaft einen Überblick in Literatur und Rechtsprechung über die h.M. verschafft hat.

8. Unproblematisches ausführlich abhandeln

Wenn in der Klausur etwas unproblematisch ist, dann musst Du diesen Punkt auch kurz abhandeln, d.h. Feststellungsstil (“Das ist hier der Fall.”) oder Urteilsstil (“Das ist hier der Fall, weil …”). Dadurch hast Du mehr Zeit für die schönen Dinge, nämlich die liebevolle Behandlung der in der Klausur angelegten Schwerpunkte.

Verbreitet ist auch die Fehlvorstellung, man könne Schwächen kaschieren, indem man die unproblematischen Passagen liebevoll abhandelt und die Punkte, zu denen man nichts weiß, einfach nicht mehr abhandelt oder kurz abhandelt.

Typisches Beispiel: Du gibst Dir extra viel Mühe mit der Zulässigkeit einer Klage und hoffst, dass der Korrektor diesen positiven Eindruck auf die kurze oder unfertige Begründetheitsprüfung überträgt (“Schade, dass der Klausurbearbeiter nicht fertig geworden ist. Die Zulässigkeit war aber so toll, dass ich glaube, dass die Begründetheit bestimmt genau so toll geworden wäre.”).

Im Gegenteil: Der Korrektor wird sich über die fehlerhafte Schwerpunktsetzung ärgern und eventuell ein perfides Ablenkungsmanöver vermuten.

9. Sich sofort auf die vermeintlich richtige Lösung stürzen

Gerade im Zivilrecht neigen einige Kandidaten dazu, die Contenance zu verlieren, und stürzen sich auf vermeintlich einschlägige deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche. Hierdurch übersehen sie gerne vertragliche Ansprüche, quasivertragliche Ansprüche (z.B. aus GoA) oder die Sperrwirkung des EBV, § 993 BGB a.E. Es empfiehlt sich ohne Ausnahme, die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen einzuhalten.

10. Anfangen zu schreiben, bevor die Lösungsskizze steht

Viele Kandidaten sind ungeduldig und gehen in die Schreibphase über, bevor die Lösungsskizze steht. Sie hoffen auf ein Wunder in der Schreibphase: nämlich, dass die Fragen, die man bei der Erstellung der Lösungsskizze nicht beantworten konnte, beim Schreiben gelöst werden. Das funktioniert nie, zumindest nicht schneller. Außerdem erhöht sich die Gefahr von Inkonsequenzen, weil Du auf Seite 17 nicht mehr den Überblick darüber hast, was Du auf Seite 5 und 8 spontan entwickelt hast.

Hoffentlich helfen Dir die Tipps für Deine nächste Klausur!

Letzte Aktualisierung: Februar 2024