BGH zur Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen unberechtigter Mahnschreiben

Ab März 2009 hatte der gesondert verfolgte Ö. den Gewinnspieleintragungsdienst “e.” über die von ihm in der Schweiz gegründete T. AG vertrieben, wobei diese sich externer - überwiegend in der Türkei ansässiger - Callcenter bediente. Auch die Verträge wurden in näher bezeichneter Weise telefonisch abgeschlossen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen erfolgte nicht. Gleichwohl ließ Ö. die Teilnehmerbeiträge bei den Kunden mittels des Lastschriftverfahrens einziehen.

Nachdem es bei immer mehr Kunden aus unterschiedlichen Gründen zu Rücklastschriften gekommen war, wollte Ö. diese Kunden durch ein Anwaltsschreiben so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Forderungen bezahlten.

Ö. konnte den damals als Syndikus tätigen Angeklagten A. als “Inkassoanwalt” für das “Masseninkasso” gewinnen, nachdem er ihm Inhalt und Vertriebssystem der Gewinnspieleintragungsdienste erläutert hatte.

Ö. und der Angeklagte vereinbarten im Wesentlichen Folgendes:

Der Angeklagte sollte ein Mahnschreiben an die Kunden von “e.” entwerfen. Ö. würde den jeweiligen Entwurf anschließend um die betreffenden Kundendaten ergänzen und dann als individualisierte Anschreiben an die Kunden von “e.” versenden lassen. Schreiben von Kunden sollte der Angeklagte beantworten; soweit diese sich beschwerten, “kündigten” oder Strafanzeige erstatteten, sollte er ohne weitere Rücksprache diesen etwa bereits früher geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt werden.

Abredegemäß entwarf der Angeklagte ein Mahnschreiben an die Kunden von “e.”, welches auszugsweise wie folgt lautet:

“Sehr geehrter Herr/Frau […], hierdurch zeige ich an, die rechtlichen Interessen der T. AG zu vertreten.

Meine Mandantin ist Inhaberin der Forderung … aus der … Dienstleistung “e. “…. Die telefonische Auftragserteilung durch Sie … wurde … aufgezeichnet und Sie wurden … für eine Vielzahl von Gewinnspielen angemeldet; die vereinbarte Leistung wurde erbracht.

Leider hat meine Mandantin feststellen müssen, dass das vereinbarte Entgelt nicht von Ihrem Konto eingezogen werden konnte, obwohl Sie im Rahmen der Auftragserteilung eine Einzugsermächtigung erteilt hatten … .

Ich bin nunmehr mit der Durchsetzung der berechtigten Forderung gegen Sie beauftragt worden; dies werde ich konsequent tun.

Da Sie sich bereits in Verzug befinden, stellt meine Mandantin das gesamte, für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages vereinbarte Entgelt gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällig und Sie haben zusätzlich auch die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen. Damit ergibt sich die folgende Gesamtforderung:

Hauptforderung: 95, 70 €

Gebührenforderung: 1, 3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 32, 50 €, Post- u. Telekomm. - Entgelte gem. Nr. 7200 VV RVG 6, 50 €, Summe Gebühren: 39, 00 €, Rücklast-/Auskunfts-/Mahnkosten meiner Mandantin: 8, 50 €, Gesamtforderung: 143, 20 €.

Ich fordere Sie hiermit auf, die obige Gesamtforderung hier eingehend bis spätestens zum […] auf mein Konto zu überweisen. (…)

Nach fruchtlosem Ablauf obiger Frist wird meine Mandantin ihre Forderung - ohne weitere Ankündigung - gerichtlich geltend machen; hierdurch würden Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. So würde im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch öffentlich, dass Sie vereinbarungsgemäß auch zu Gewinnspielen nicht jugendfreien Inhalts angemeldet wurden.

Die möglichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können von Negativeinträgen bei bekannten Kreditauskunfteien bis hin zu Konten- und Gehaltspfändungen reichen. Dies alles lässt sich vermeiden, wenn Sie nun Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und Zahlung leisten.

Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen.

Hochachtungsvoll

A. Rechtsanwalt maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig -“

Insgesamt ließ Ö. ab dem 9. Juni 2009 bis Mitte Juli 2009 8. 873 Briefe an Kunden von “e.” versenden, was insgesamt zu einem Geldeingang in Höhe von 190. 940, 97 Euro auf den vom Angeklagten eingerichteten Konten führte. Es ist jedoch nicht sicher, ob die Kunden nur aufgrund der Androhung mit einer Strafanzeige und nicht schon aufgrund des Drucks eines anwaltlichen Mahnschreibens gezahlt haben.

Der Angeklagte hatte es als “pfiffig” empfunden, dass Ö. durch die Einschaltung in der Türkei ansässiger Callcenter - so die Auffassung des Angeklagten - die “deutschen Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs” umgangen hätte.

Er hielt es für möglich, dass Ö. die Mahnschreiben an alle Kunden versenden würde, bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen war, also auch an solche, die die Lastschrift von sich aus rückgängig gemacht hatten. Er nahm dabei an, dass die Kunden unter anderem wegen der telefonischen Akquise ein jederzeitiges Widerrufsrecht nach § 312 BGB hätten.

Dies war nach der Auffassung des Angeklagten der Grund dafür, dass bei Strafanzeigen, Beschwerden und “Kündigungen” durch die Kunden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden sollten, während Kunden, die nicht bezahlten, entgegen der Androhung in den Mahnschreiben keinesfalls verklagt oder angezeigt werden sollten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt wusste, dass die Forderungen trotz unterbliebener Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele und damit betrügerisch geltend gemacht wurden.

Hat sich A der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 I und III, 22, 23 StGB schuldigt gemacht?

Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 5.9.2013, Az. 1 StR 162/13) bestätigt die Verurteilung durch das LG.

Eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung setzt voraus, dass A einen entsprechenden Tatentschluss gefasst und zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).

Der Tatentschluss setzt voraus, dass A sich vorgestellt hat, mit einem empfindlichen Übel zu drohen, welches die Adressaten zu einer Handlung, nämlich dem Bezahlen der Forderung, veranlassen sollte.

Der BGH bejaht den Tatentschluss des A und führt dazu aus:

„a) Bei einem Übel handelt es sich um eine künftige nachteilige Veränderung der Außenwelt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rn. 32; Toepel in NK-StGB, 4. Aufl., § 240 Rn. 103). Dies trifft für eine Strafanzeige zu, weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912; weitere Nachweise bei Sinn in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 240 Rn. 78).

b) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; zusammenfassend Fischer aaO Rn. 31 mwN). Soll das Übel von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Träger/Altvater in LK-StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 56; insoweit vergleichbar zur Erpressung BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 238/06, NStZ-RR 2007, 16; Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 284/54, BGHSt 7, 197, 198 jew. mwN). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 17. Januar 1957 - 4 StR 393/56, NJW 1957, 596, 598).

Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten (Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 8). Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; Vogel aaO Rn. 7).

Der Angeklagte hat in dem Schreiben mitgeteilt, die rechtlichen Interessen der Mandantin würden nunmehr von ihm wahrgenommen. Die Forderung der Mandantin sei berechtigt und er werde sie konsequent durchsetzen. Zahlungen seien auf sein Konto zu leisten. Dieser Gesamtzusammenhang des Briefes ergibt, dass der Angeklagte mit der von ihm gewählten Formulierung, die “Mandantin” behalte sich die Erstattung einer Strafanzeige vor, zwar vordergründig lediglich gewarnt hat, aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe auf die Erstattung einer Strafanzeige maßgeblichen Einfluss. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer mit der Annahme, der Angeklagte habe sich selbst Einfluss auf die Erstattung einer Strafanzeige zugeschrieben, die Grenzen möglicher tatrichterlicher Auslegung überschritten haben könnte (vgl. speziell zur Ankündigung eines Rechtsanwalts, der Mandant werde Strafanzeige erstatten Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912 Fn. 4).

c) Empfindlich im Sinne von § 240 I StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. Fischer aaO § 240 Rn. 32a mwN). Die Androhung einer Strafanzeige ist im Grundsatz geeignet, den Bedrohten zur Begleichung geltend gemachter Geldforderungen zu motivieren.

Besonderheiten des Einzelfalls, die dazu führten, dass die Empfindlichkeit des Übels - auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte - gleichwohl zu verneinen wäre, sind hier nicht zu erkennen.

Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278 [Bedrohung eines Vorgesetzten mit der Aufdeckung angeblicher Straftaten Untergebener]; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75, NJW 1976, 760 [Bedrohung eines Beamten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde]; in vergleichbarem Sinne [zu § 105 StGB] auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 174; vgl. auch Horn/Wolters in SK-StGB, 59. Lfg., § 240 Rn. 10).

Vergleichbare Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Empfänger der Schreiben befanden sich in keiner Lage, die das Gewicht der Bedrohung mit einer gegen sie gerichteten Strafanzeige verringern könnte. Vielmehr erlangte für sie die Drohung durch das Mahnschreiben eines Rechtsanwalts ein besonderes Gewicht, wie dies auch beabsichtigt war. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann es sich - wie hier - durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöhen.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach hier deshalb nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht sei, weil Verbraucher ein “besonderes Interesse” daran hätten, sich einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen, in dem es um die von ihnen bestrittene Inanspruchnahme von Leistungen geht (so missverständlich OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1996, 296 [unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278] für einen Streit über die Inanspruchnahme von Leistungen aus Telefonsexverträgen). Ein derartiger Rechts- oder Erfahrungssatz besteht nicht.“

Zudem müsste sich A tatsächliche Umstände vorgestellt haben, die die Rechtswidrigkeit bzw. Verwerflichkeit des Verhaltens gemäß § 240 II StGB begründen. Hätte sich A insoweit in einem Irrtum befunden, läge nach h.M. ein Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 StGB vor, nach a.A. ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

Rechtswidrig im Sinne von § 240 II StGB ist die Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.  Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also “sozial unerträglich” ist. Objektiv hat A den Ö dabei unterstütz, unberechtigte Forderungen einzutreiben. Das ist objektiv verwerflich; davon hatte A aber keine Kenntnis. Fraglich ist, ob auch die Vorstellung des A die Verwerflichkeit begründet.

Der BGH bejaht dies und führt aus:

„aa) Wie dargelegt, gingen die Vereinbarungen zwischen Ö. und dem Angeklagten dahin, jede Befassung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht mit den Vorgängen zu vermeiden. Eigene Ansprüche sollten dort nicht geltend gemacht, geltend gemachte Ansprüche von Kunden sollten ohne Weiteres umgehend voll erfüllt werden.

Dies kann den Angeklagten jedenfalls nicht in der Auffassung bestärkt haben, die Forderungen Ö. s seien ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern belegt, dass ihm die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Ö. und seinen Kunden gleichgültig waren. Dem entspricht, dass Kundenbeschwerden ohne irgendeine Überprüfung immer Erfolg hatten. Da aber diese zivilrechtlichen Beziehungen von der Frage, ob und inwieweit sich die Kunden in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben können, nicht zu trennen ist, war ihm auch dies gleichgültig. Hierauf hebt die Strafkammer zu Recht ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer eine gebotene Erörterung gegenläufiger Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11) unterlassen hätte. Vielmehr verfasste er auch dann noch weitere, im Kern unveränderte Entwürfe, die er Ö. uneingeschränkt zur Verfügung stellte, nachdem die erwarteten Beschwerdeschreiben von Kunden und Strafanzeigen kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 eingegangen waren.

bb) Ebenso wenig ist unter diesen Umständen ersichtlich, dass die Strafkammer gehalten gewesen wäre, aus den nur schwer nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen des Angeklagten (er ging von Haustürwiderrufsgeschäften aus, obwohl Fernabsatzverträge vorlagen) auf Vorstellungen des Angeklagten zu schließen, die - träfen sie zu - sein Verhalten nicht als verwerflich erscheinen ließen.

cc) Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer hätte näher bezeichnete Möglichkeiten von rechtlichen Detailüberlegungen des Angeklagten über formale Fragen des Widerrufsrechts erwägen müssen. Naheliegende und damit erörterungsbedürftige Möglichkeiten zeigt sie damit nicht auf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, 68).

Vielmehr hat der Angeklagte es Ö. ermöglicht, seine Berufsbezeichnung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen. Letztlich sollten auf diese Weise juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl gestellt sahen, entweder - als kleineres Übel - die Forderungen des Ö. sofort zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müssen (vgl. hierzu schon OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 212, 213). Dies waren neben einer zivilrechtlichen Verurteilung, Konten- und Gehaltspfändungen, Negativeinträgen in Kreditauskunfteien und - teilweise - einer öffentlichen Erörterung der Teilnahme an Gewinnspielen “nicht jugendfreien Inhalts” auch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges.“

Eine Entscheidung, die Anlass gibt, sich intensiver mit der Nötigung zu befassen – einem Delikt, das einerseits kaum einmal den Schwerpunkt einer Examensklausur bilden dürfte, andererseits aber in beinahe jeder Klausur zumindest anzuprüfen ist. Angesichts der Allgegenwärtigkeit sog. „Abo-Fallen“ in der Praxis von Rechtsanwälten und Gerichten dürfte diese Entscheidung den einen oder anderen Prüfer reizen, sie zum Gegenstand eines mündlichen Prüfungsgesprächs zu machen. Referendare sollten die Entscheidung zudem lesen, da sie interessante und lehrreiche – hier aber aus Platzgründen nicht wiedergegebene – Ausführungen zum Verfall enthält (§ 73 StGB).

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