Examensreport: ZR 1. Examen November 2013 in Hamburg

Hier eine kurze Zusammenfassung der arbeitsrechtlichen Examensklausur:

A ist angestellter Arzt bei dem Krankenhaus K. Im Anstellungsvertrag wird – neben einem fixen Jahresgehalt - vereinbart, dass alle Änderungen des Anstellungsvertrages der Schriftform bedürfen. Dies sollte insbesondere auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst gelten. Nachdem sich der A besonders für das Krankenhaus eingesetzt hat, wird ihm mündlich eine Prämie von 300 Euro zugesagt. Bei dem Anspruch auf Zahlung der zugesagten Prämie aus dieser Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, § 611 BGB, war in dieser Examensklausur insbesondere die Formwirksamkeit der Zusatzvereinbarung zu diskutieren. Gem. § 125 S. 2 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen eine vereinbarte Form verstoßen nur im Zweifel nichtig. Durch Auslegung musste also ermitteln werden, ob die Parteien trotz der sog. „Doppelten Schriftformklausel“ – mündlich – eine abweichende Vereinbarung treffen wollten bzw. konnten.

Außerdem wurde im Ausgangsfall dieser Examensklausur danach gefragt, ob der A einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes für die Zeit hat, in der er aufgrund eines privaten Sportunfalls (Inline-Skaten ohne Schutzausrüstung) nicht arbeiten konnte. Hier mussten die Kandidaten in der Examensklausur sehen, dass die Arbeitsleistung eine absolute Fixschuld ist und dass daher die Arbeitsleistung für den vergangenen Zeitraum gem. § 275 I BGB  unmöglich war. Daraus folgt grundsätzlich auch, dass gem. § 326 I 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung erlischt („Ohne Arbeit kein Lohn“). Eine Ausnahme („Lohn ohne Arbeit“) ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine Verletzung aufgrund eines Sportunfalls ist insoweit eine „Krankheit“ i.S.d. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes. Allerdings musste in dieser Examensklausur diskutiert werden, ob ein „Verschulden“ i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes vorlag.

Des Weiteren ging es in dieser Examensklausur um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ersatz von Vermögensschäden. Im konkreten Fall war A auf dem Weg zu seinem Einsatz im Krankenhaus mit seinem Pkw verunfallt, wodurch ein Schaden am Pkw in Höhe von 10.000 Euro entstanden war. Ansprüche des A gegen K aus § 280 I BGB und § 823 I BGB konnte in dieser Examensklausur nicht greifen, weil den K kein Verschulden an der Beschädigung des Pkw traf. In einem solchen Fall, in dem also den Arbeitgeber kein Verschulden trifft, kommt allenfalls ein Anspruch aus § 670 BGB analog in Betracht. Auf die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit konnte sich der A insoweit nicht berufen, weil diese nur eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers bei Ansprüchen des Arbeitgebers betreffen.

Schließlich enthielt die Examensklausur noch eine Abwandlung. Dort ging es um die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage des A gegen die von der K ausgesprochene außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB. Neben einigen kleineren Fragen (Stellvertretung, Begründung der außerordentlichen Kündigung, kein Betriebsrat) war in dieser Examensklausur schwerpunktmäßig eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Vermögensdelikten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber – hier hatte der A Medikamente im Wert von 1000 Euro mitgehen lassen, um sie gemeinnützigen Organisationen zukommen zu lassen – kennt das BAG allerdings keinen Spaß.

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