Klageerledigung durch Veränderungssperre

Mit einer Veränderungssperre kann eine Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen absichern, noch bevor sie sich in einem wirksamen Bebauungsplan niedergeschlagen haben. Allerdings muss sie den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gefasst haben (§ 2 I 2 BauGB), bevor sie wirksam eine Veränderungssperre als Satzung verabschieden kann (§ 14 I Nr. 1 BauGB). Für Bauherren, die entsprechend der bisherigen planerischen Situation bauen wollten, aber im Zeitpunkt der Verabschiedung der Veränderungssperre noch keine Bauerlaubnis hatten (vgl. § 14 III BauGB), bedeutet dies das Ende ihrer Vorhaben. Geschieht das während eines verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsprozesses, kann der Bauherr dies nutzen und einen haftungsrechtlichen Prozess vorbereiten.

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Haftet der Geschäftsherr für die Eskapaden seines Personals?

Spätestens seit Corona gehören die sogenannten Konzertveranstaltungs-Fälle zum Repertoire in Deinen Uni Klausuren oder im Examen. Solche Fälle bieten den Prüfungsämtern ein großes Spektrum an, juristische Probleme im BGB AT und Schuldrecht zu prüfen. Das OLG Frankfurt hat sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.10.2024 (Az. 9 U 85/22) näher mit dem Rechtsinstitut des Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beschäftigt. Haftet der Geschäftsherr für jegliche Eskapaden seines Erfüllungsgehilfen?

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OLG BB zur Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich

Sofern die im Einzelfall konkret zu bestimmende Verkehrssicherungspflicht für einen Gartenteich von dem Eigentümer und Vermieter verletzt wurde, stellt sich bei schwerster Verletzung eines Kleinkindes von 2 Jahren und 1 Monat aufgrund eines Sturzes in den Teich die Frage, ob und wie hoch seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens seiner Eltern herabzusetzen sind.

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OLG München zur Verwendung von Emojis im Rechtsverkehr

Emojis, Emoticons und andere Kürzel sind im digitalen Zeitalter genauso wenig aus unserer Kommunikation wegzudenken wie Messengerdienste allgemein. Selbstverständlich bleiben auch die Gerichte von entsprechenden Fällen nicht verschont. Dass das OLG München mit seinem Urteil vom 11.11.2024 zeigt, wie man souverän mit diesen Themen umgeht, ist sicherlich ein Glücksfall für alle Prüfungsämter.

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VG Minden zum Allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch

Bevor es losgeht noch einmal zur Erinnerung die Terminologie: 1. Vom „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ sprechen wir, wenn der Abwehranspruch die zurechenbaren Folgen eines Verwaltungsaktes betrifft – z.B. Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung mit Verpflichtungsklage auf Erlass einer Bauordnungsverfügung bezogen auf das zwischenzeitlich realisierte Bauwerk (§ 212a BauGB i.V.m. § 113 I 2 VwGO). 2. Geht es um einen Abwehranspruch gegen die Folgen eines sonstigen (idR „schlichten“) Verwaltungshandelns, geht es um den „allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch“ – und damit befasst sich der folgende Fall.

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Radfahrer vs. Fußgänger

Verkehrsunfälle sollten zu Deiner juristischen Grundausstattung gehören und sind Dauerbrenner in Klausuren und Examen. Grund dafür ist, dass solche Fälle die Gerichte permanent beschäftigen. Bei den Klausurklassikern ist in der Regel mindestens ein Pkw beteiligt. Eher untypisch dürften die Fälle sein, in denen Fußgänger und Radfahrer miteinander kollidieren. Im Mittelpunkt solcher Fälle steht dann die Frage, wie sich die Haftungsquote zwischen diesen Verkehrsteilnehmern aufteilt. Treffen die Radfahrer automatisch die höheren Sorgfaltspflichten? Das Landgericht Wiesbaden hat diese Frage in seinem Urteil vom 2.7.2024 (Az. 9 S 3/24) eindeutig beantwortet.

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Reform des Jurastudiums?

Das Jurastudium in seiner heutigen Form sieht sich in letzter Zeit gehäufter Kritik entgegengesetzt. Im Zentrum der Diskussionen steht der integrierte Bachelor of Laws (LL.B.). Dabei handelt es sich um einen Bachelorabschluss, der beispielsweise nach Abschluss des Schwerpunktstudiums zum Ende des sechsten Semesters hin verliehen werden könnte. An einigen Universitäten gibt es bereits diese Möglichkeit, doch in den meisten Bundesländern wurde dies in den jeweiligen Ausbildungsordnungen noch nicht umgesetzt. Doch warum wünschen sich die meisten Jurastudierenden den integrierten Bachelor, und warum wurde dieser noch nicht flächendeckend eingeführt? In diesem Beitrag geht es um den aktuellen Stand dieser wichtigen Diskussion.

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Betriebsstörung schon bei 1. E-Mail

Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um ein Rahmenrecht des § 823 I BGB, welches im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägt und weiterentwickelt wird. Prüflinge haben diesen Anspruch nicht immer sofort auf dem Schirm und übersehen ihn gerne mal. Das OLG Dresden bietet den Prüfungsämtern nun neuen Klausurstoff mit seiner aktuellen Entscheidung vom 24.06.2024 (Az. 4 U 168/23). Das Gericht musste sich damit befassen, ob schon die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail einen Eingriff in dieses Rahmenrecht darstellt. Im Mittelpunkt dieses Falles stehen die Vorschriften aus dem UWG. Auch wenn Dir das UWG regulär, wenn überhaupt, frühestens in Deinen Schwerpunktbereichsvorlesungen über den Weg läuft, können diese Vorschriften für Dich im Gewand des § 823 I BGB schon deutlich früher relevant werden.

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