BGH zum sittenwidrigen Kauf eines Faksimiles

Erklärt ein Rechtsanwalt ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies eine Auslegung, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus. Außerdem stellt der BGH klar, dass bei einem auffälligen Missverhältnis auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie auf die vertraglich geschuldete Leistung abzustellen ist.

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Wenn aus „Rich Kids

Eine Villa in Marbella, Insta-Posts mit Uhren und schnellen Autos, eine Buchhaltungs-App für den Drogenhandel: In Düsseldorf steht ein Verfahren vor der Eröffnung, das sozialstrukturell aus dem Rahmen fällt und juristisch in die Vollen geht. Die ZeOS NRW hat sechs junge Männer aus dem Köln-Bonner Raum wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung angeklagt. Es geht um: eine Tonne Kokain, vier Tonnen Marihuana, etwa 20 Liter Amphetaminöl sowie rund 5.000 Oxycodon- und 1.000 Ecstasy-Tabletten und sehr viel Geld.

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Der BGH zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung oder Bereicherung wird beim Diebstahl, Raub, Betrug und Erpressung relevant. Sie ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz des Täters beziehen muss. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn der Täter meint, einen Anspruch auf die Sache zu haben. Der BGH hat sich erneut mit dieser Frage beschäftigt.

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Kündigung erst bei aufgebrauchtem Guthaben? BGH erklärt Netflix-Klausel für unwirksam

Bisher sorgten die AGB von Netflix dafür, dass eine Kündigung erst nach Verbrauch des Restguthabens wirksam wurde. Das kann in bestimmten Fällen zu einer Bindung von mehreren Jahren führen. Dieser Praxis schob der BGH einen Riegel vor. Besonders spannend ist schon der Einstieg in die Prüfung und die Frage, ob es sich um einen Dienst- oder Mietvertrag handelt. Diese Frage hatte das KG Berlin in der Vorinstanz nämlich anders beantwortet.

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Update: BGH zu Schadensersatz bei mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung

Muss ein Unternehmer für Schäden aufkommen, die dadurch entstehen, dass der Besteller das Werk wegen Mängeln nicht nutzen kann? Der BGH grenzt in seiner Entscheidung den Schadenersatz statt und neben der Leistung ab und setzt sich mit einem Mitverschuldensvorwurf des Bestellers auseinander. Hätte dieser auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinweisen müssen?

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