Klageerledigung durch Veränderungssperre
Mit einer Veränderungssperre kann eine Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen absichern, noch bevor sie sich in einem wirksamen Bebauungsplan niedergeschlagen haben. Allerdings muss sie den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gefasst haben (§ 2 I 2 BauGB), bevor sie wirksam eine Veränderungssperre als Satzung verabschieden kann (§ 14 I Nr. 1 BauGB). Für Bauherren, die entsprechend der bisherigen planerischen Situation bauen wollten, aber im Zeitpunkt der Verabschiedung der Veränderungssperre noch keine Bauerlaubnis hatten (vgl. § 14 III BauGB), bedeutet dies das Ende ihrer Vorhaben. Geschieht das während eines verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsprozesses, kann der Bauherr dies nutzen und einen haftungsrechtlichen Prozess vorbereiten.
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