Entscheidungen, die Du aus 2024 nicht verpassen solltest
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird Dir das Kaufrecht in irgendeiner Weise in einer Deiner Zivilrechtsklausuren begegnen. Sei es in Deiner Zwischenprüfungsklausur, in Deiner großen Übung, in Deinem Examen oder sogar in einer Deiner Schwerpunktbereichsklausuren. Die Prüfungsrelevanz des Kaufrechts ist enorm. Damit Du hier up to date bist und im Ernstfall glänzen kannst, geben wir Dir im folgenden einen Überblick über wichtige Entscheidungen aus dem letzten Jahr.
1. OLG Zweibrücken vom 12.07.2024 - Az. 4 U 63/24: Sachmangel auch bei leichter Abhilfemöglichkeit durch den Käufer?
In diesem Urteil ging es um einen Anhänger, der nicht den Vorgaben des § 44 III StZVO entsprach und daher leicht aufschaukelte.
Für Dich zum Verständnis
§ 44 III StVZO fordert, dass die Stützlast so bemessen sein muss, dass sie sowohl im unbeladenen als auch im teilbeladenen Zustand des Anhängers ausreichend ist, um eine sichere Fahrt zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass der Anhänger auch dann noch stabil auf der Straße liegt, wenn er nicht voll beladen ist.
Die Abweichung von diesen Vorgaben führe laut den Richter:innen grundsätzlich zum Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 434 III Nr. 2a BGB. Allerdings konnte die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast im vorliegenden Fall durch einfache Anpassungsmöglichkeiten erreicht werden wie z.B. durch eine “Hilfsbeladung” oder durch eine Höhenanpassung der Anhängerkupplung. Der Käufer konnte also selbst durch einfache Maßnahmen einen verkehrssicheren Zustand des Anhängers herstellen. Aus diesem Grund hat das OLG im Ergebnis einen Sachmangel abgelehnt, weil der Anhänger durch diese Maßnahmen der üblichen Beschaffenheit entspreche.
Für Dich zur Einordnung
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass das Vorliegen eines Sachmangels eine umfassende Bewertung des Einzelfalls voraussetzt und sich eine starre Betrachtung verbietet. In welchem Umfang Eigenleistungen vom Käufer zu erwarten sind und ab wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, lassen die Richter:innen offen. Wichtig ist, dass Du Dir merkst, dass das Vorliegen eines Mangels pauschal entfällt, wenn die Verkehrssicherheit auf anderem Wege hergestellt werden kann. In solchen Fällen musst Du vielmehr eine umfassende Abwägung der Interessen des Käufers und Verkäufers vornehmen und insbesondere prüfen, was im konkreten Fall für den Käufer noch zumutbar ist.
2. AG Trier vom 22.03.2024 - Az. 7 C 347/23: Stellt ein Gebrauchtwagencheck eine Beschaffenheitsvereinbarung dar?
Das AG Trier musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob ein vom Käufer eingeforderter Gebrauchtwagencheck vor Kaufvertragsabschluss in dem Umfang eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB darstellt, dass das Fahrzeug abgesehen von dem im Bericht genannten Mängel keine weiteren Mängel aufweist. Dies haben die Richter:innen mit der folgenden Begründung verneint:
Der sogenannte “Mobility-Check” wurde allein auf Wunsch des Käufers durchgeführt.
Der Verkäufer habe also gerade nicht mit Vorliegen eines Gebrauchtwagenchecks geworben.
Zudem haben die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, wodurch der Verkäufer gerade kenntlich gemacht habe, dass er nicht für jeden verdeckten bzw. unbekannten Mangel haften wollte.
Der Gewährleistungsausschluss wäre sonst gegenstandslos.
Aus Sicht eines objektiven Dritten werde der Gebrauchtwagencheck daher auch nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Der Verkäufer gebe schließlich zu erkennen, dass er für unbekannte Mängel keine Haftung übernehmen wolle. Der Gebrauchtwagencheck sei vielmehr als ein Entgegenkommen seitens des Verkäufers zu werten, das Risiko des Käufers zu mindern, dass er ein Fahrzeug mit unbekannten Mängel erwirbt, der Verkäufer aber gleichzeitig selbst aus fehlendem technischen Verständnis eine eigene Prüfung vornehmen könne.
Der Umstand, dass die bekannten Mängel Gegenstand des Kaufvertrages geworden seien, könne daraus resultieren, dass diese nur der Form halber und aus Vollständigkeitsgründen aufgenommen worden seien.
Klausurtipp
Auch wenn dem Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer in diesem Fall zustanden, ist der Käufer nicht anspruchslos. Der Gebrauchtwagencheck wurde zwar auf Veranlassung des Verkäufers von ATU durchgeführt, in Deiner Klausur solltest Du aber unbedingt daran denken, dass Du eine Abtretung etwaiger Ersatzansprüche aus der Rechtsbeziehung des Verkäufers mit ATU an den Käufer prüfst. Hier solltest Du insbesondere an einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter denken.
3. OLG Brandenburg vom 03.09.2024 - Az. 6 U 79/23: Ist ein Umweltbonus Bestandteil des Kaufpreises?
Im folgenden Fall hat der Käufer ein E-Auto erworben und nachträglich einen Förderbonus i.H.v. 6.000,00 Euro vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhalten. Der Käufer ist allerdings kurz nach Kaufvertragsabschluss wieder vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Vertragsverhältnis wurde dann rückabgewickelt. Der Verkäufer erstattete den gezahlten Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe, sondern behielt 6.000,00 Euro, also die Höhe des Förderbonus ein, weil er der Überzeugung war, dass der Käufer sonst unrechtmäßig einen Förderbonus abgreifen würde.
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Höhe des Förderbonus zu den gemäß § 346 I BGB “empfangenen Leistungen” zähle und somit als Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sei. Damit müsse der Verkäufer den gesamten Kaufpreis an den Käufer zurückerstatten. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Käufer den vollständigen Kaufpreis an den Verkäufer entrichtet habe und erst nachträglich das Fördergeld vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhalten habe. Der Verkäufer muss also nicht mehr erstatten, als er damals selbst bekommen habe. Die Rückabwicklung des Fördergeldes erfolge ausschließlich in dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Subventionsgeber. Die Richter:innen haben noch einmal festgehalten, dass es sich bei dem Förderbonus um eine personenbezogene Beihilfe handele, die nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bestimmten Kaufsache ausgekehrt worden sei.
Klausurtipp
Wenn Du Deiner Klausur noch das i-Tüpfelchen aufsetzen möchtest, solltest Du Deinem Korretor:in noch das Schlagwort “gezogene Nutzungen” entgegenrufen. Im vorliegenden Fall wollte sich der Verkäufer partout nicht damit zufriedengeben, dass die Höhe des Fördergeldes Bestandteil des Kaufpreises geworden ist. Daher kam der Verkäufer noch auf die Idee, dass das Fördergeld als gezogene Nutzungen i.S.d. § 346 I BGB anzusehen seien und über diesen Weg vom Käufer erstattet werden müsse. In Deiner Klausur solltest Du daher in der gebotenen Kürze auf dieses “Problem” eingehen. Auch hier hat das OLG noch einmal klargestellt, dass der Bonus nicht zu den “gezogenen Nutzungen” i.S.d. § 346 I BGB zähle, die der Käufer dem Verkäufer erstatten muss. Der Käufer habe den Bonus nur “mittels” der Sache und nicht durch den Gebrauch der Sache erhalten. Letzteres sei aber erforderlich, damit es sich um Nutzungen i.S.d. § 100 BGB handele. Der ausgezahlte Förderbonus weise somit keinen Sachcharakter auf.
4. AG München vom 26.07.2024 - Az. 142 C 21245/23: Muss die Waren-Retoure in der Originalverpackung erfolgen?
Grund dafür, dass der Verkäufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht an den Käufer zurückerstattet hat, war, dass der Käufer die Ware bisher an den Verkäufer nicht zurückgeschickt hatte. Der Verkäufer schickte zwar mehrfach einen Spediteur zum Wohnort des Käufers. Der Käufer stellte die Ware jedoch nicht ordnungsgemäß zur Rücksendung bereit. Eingebettet ist der Fall in den Kauf eines Carports. Die Vertragsparteien einigten sich darauf, dass das Carport bis zur Bordsteinkante geliefert werden sollte. Dem Käufer war anscheinend bei Kaufvertragsabschluss nicht bewusst, dass das Carport in mehreren Einzelteilen geliefert wird und nicht bereits im aufgebauten Zustand. Daher erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Allerdings verpackte der Käufer die Teile des Carports nicht ordnungsgemäß in der Originalverpackung bzw. waren einige Pakete noch geöffnet. Zudem stellte er die Pakte am Abholtag nicht an der Bordsteinkante bereit, sondern ließ diese in seinem Vorgarten liegen. Die Spediteure nahmen die Pakete daher nicht mit und verweigerten die Abholung. Daher entfachte zwischen den Parteien Streit darüber, in welcher Weise der Käufer die Ware zur Abholung bereitstellen müsse. Das AG München gab eine klare und kurze Antwort: Werde bei Vertragsschluss eine Lieferung bis zur Bordsteinkante vereinbart, bedeute dies im Umkehrschluss, dass diese Vereinbarung auch für die Rücksendung gelte. Das heißt, dass der Käufer die Ware auf öffentlich zugänglichen Grund bereitstellen müsse und zwar in einem transportfähigen Zustand. Als transportfähigen Zustand sah das Gericht die Ware an, wenn diese in der Originalverpackung verpackt werde. Wichtig ist, dass die Verpackung verschlossen werde. Da dies bisher nicht erfolgt sei, hatte der Käufer nur teilweise Erfolg mit seiner Klage. Das AG München, verurteilte den Verkäufer nur Zug um Zug gegen Rücksendung der Ware zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Für Dich zur Erinnerung
Eine Zug um Zug-Verurteilung bedeutet, dass
der Klagegegner seine Leistung solange zurückbehalten kann, bis er die Gegenleistung erhalten hat gemäß § 320 BGB.
eine Vollstreckung bei einer Zug um Zug-Verurteilung gemäß § 756 I ZPO nur dann erfolgen kann, wenn die Vertragspartei ihre eigene Leistung der anderen Vertragspartei in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Beachte, dass eine Zug um Zug-Verurteilung nicht von Amts wegen ausgesprochen wird, sondern nur auf Antrag.
Im konkreten Fall heißt das, dass der Käufer erst dann an seinen gezahlten Kaufpreis “rankommt”, wenn er dem Verkäufer die gekaufte Ware in verschlossener Originalverpackung an der Bordsteinkante zur Abholung bereitstellt.
5. LG Itzehoe vom 17.04.2024 - Az. 10 O 68/22: Nur Sichtprüfung oder anlassunabhängige Prüfungspflicht eines Kfz-Händlers?
In diesem Fall musste das Landgericht folgende Frage beantworten:
Wann verschweigt der Verkäufer beim Verkauf des Gebrauchtwagens arglistig den Umfang des Schadens, sodass die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gemäß § 438 III BGB eingreift?
Hintergrund ist, dass die Gewährleistungsrechte des Käufers nach der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 438 I Nr. 3 BGB bereits verjährt waren. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren wären die Gewährleistungsansprüche allerdings noch nicht verjährt. Für Dich zum besseren Verständnis: Der Verkäufer hat im Vorfeld zwar angegeben, dass das Auto einen Unfallschaden habe, der aber bereits repariert worden sei. Die Reparatur erfolgte durch eine andere Werkstatt, sodass der Verkäufer auch keine weiteren Angaben zum Umfang des Schadens gemacht habe. Der Käufer erkundigte sich im Umkehrschluss auch nicht selbst über den Schaden. Später stellte sich dann heraus, dass der Schaden am Fahrzeug erheblich größer war und zudem nicht vollständig repariert wurde.
Die Richter:innen sahen kein arglistiges Handeln in dem Verhalten des Verkäufers. Schließlich habe er angegeben, dass das Auto einen Unfallschaden aufweise. Darüber hinaus treffe den Verkäufer keine anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Es bestehe lediglich eine Pflicht zur Sichtprüfung, also einer fachmännischen äußeren Besichtigung. Es bestand gerade keine Pflicht seitens des Verkäufers, sich bei der Werkstatt zu erkundigen, ob der Schaden vollständig repariert worden ist. Gerade wenn die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchgeführt worden sei, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass der Schaden fachgerecht repariert wurde. Daher griff im vorliegenden Fall nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 438 III BGB.
Weiterführende Beiträge zum Kaufrecht – Mehr Prüfungsstoff für Deine nächste Klausur
Du willst beim Thema Kaufrecht noch tiefer einsteigen? Weitere relevante Urteile zum Kaufrecht aus dem Jahr 2024 findest Du bereits auf unserem Blog – wie immer, prüfungsrelevant für Dich aufbereitet:
BGH zur Rückabwicklung im Leasingdreieck
In dieser Entscheidung klärt der BGH, wann eine mangelbedingte Rückabwicklung auch gegenüber einem Dritten im sog. Leasingdreieck möglich ist.BGH zum Gewährleistungsausschluss beim Oldtimerkauf
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Reicht der bloße Zugang zum E-Mail-Account für eine rechtlich bindende Anscheinsvollmacht?OLG Frankfurt zum Gratis-Kopfhörer mit teuren Haken
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- Mängel, §§ 434, 435 BGB
- Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Abtretung, §§ 398 ff. BGB
- Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
- Primärpflichten im Kaufrecht, § 433 BGB
- Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
- Leistungsort und Leistungszeit
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB (Voraussetzungen)
- Arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB)
- Verjährung (§§ 194 - 218 BGB)