#Strafrecht BT 2

BGH zu heimtückischem Mord bei Streit zwischen Ehepartnern

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Heimtückemordes sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH geklärt und werden auch in diesem aktuellen Fall wieder bestätigt. Die Probleme liegen daher nicht zwingend im rechtlichen Detail, sondern in der sauberen und umfänglichen Ermittlung des Lebenssachverhalts (Tatgeschehens) und dessen Subsumtion unter § 211 StGB.

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BGH zum Gehilfenvorsatz bei Mord und Körperverletzung (Teil 1)

Die sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.

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BGH zum Gehilfenvorsatz bei Mord und Körperverletzung (Teil 1)

Die sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.

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BGH zu Selbsthilfe mittels geladener Schusswaffe - Teil 1

Die Entscheidung lenkt den Blick auf zwei prüfungsrelevante Themenbereiche, die sich – praxisnah – gut miteinander kombinieren lassen: Die durch Drohung mit einer (später abgefeuerten und tödlich wirkenden) Schusswaffe gewollte Herausgabe von Gegenständen, auf die ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, berührt sowohl die Vorschriften über die Tötungsdelikte nach den §§ 212, 211 StGB als auch die der Vermögensdelikte gemäß den §§ 249 ff., 253 ff. StGB.

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