BGH zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB

BGH zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB

§ 239a I StGB muss in Klausuren immer geprüft werden, wenn der Täter einen Raub oder eine räuberische Erpressung beabsichtigt, versucht oder vollendet. Im 2-Personen-Verhältnis stellt sich dann die Frage nach einer tatbestandlichen Restriktion. Dieses Problem sollte allen Studierenden bekannt sein. Der BGH musste sich nun mit der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB in Zusammenhang mit einem Mittäterexzess befassen und die Frage beantworten, ob der gefahrspezifische Zusammenhang auch in einem solchen Fall bejaht werden kann.

A. Sachverhalt

Die beiden Täter A und Ba fassten den Plan, den alleinstehenden und wohlhabenden O zu überfallen und dessen Wertgegenstände an sich zu bringen. Da A den O vom Sehen kannte, sollte Ba die Tat ausführen. A, der über die nötigen Ortskenntnisse verfügte, arbeitete das Vorgehen aus. Während der Tatausführung durch Ba wollte er vor der Türe als Fahrer warten. Beide rechneten damit, dass der an einer schweren Lungenerkrankung leidende O aufgrund des Schreckens oder Schocks bei der Tat versterben könnte. Dieser Verlauf war nicht erwünscht, wurde aber gleichgültig in Kauf genommen. Als Nötigungsmittel sah der Tatplan sowohl eine Drohung als auch bei Erfolglosigkeit derselben erhebliche körperliche Gewalt vor.

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan betrat Ba das Haus über die stets offenstehende Verandatüre. Als O, durch ein Geräusch aufmerksam geworden, das Wohnzimmer betrat, wurde er von Ba aufgefordert, still zu sein und das Geld herauszugeben. Als O daraufhin zu fliehen versuchte, übermannte ihn Ba von hinten und brachte den völlig entkräfteten und nach Luft ringen O zu Boden. O gab daraufhin seinen Widerstand auf und er erklärte sich bereit, sein Geld herauszugeben. Daraufhin verbrachte ihn Ba ins Schlafzimmer und gab ihm ein Glas Wasser. Aus nicht geklärten Gründen rief er nun A an, der eine halbe Stunde später am Tatort erschien. Er betrat das Haus durch die Terrassentür und traf Ba in der Küche. Dieser forderte ihn auf, dort zu warten, da O bereit sei, Geld herauszugeben. Nach Rückkehr ins Schlafzimmer gingen dann Ba und O in das Arbeitszimmer des Hauses, wo O Bargeld im Wert von ca. 3.000,00 Euro an Ba übergab.

Da Ba glaubte, O verfüge noch über weitere Barmittel, begaben sie sich anschließend in den Wohnbereich. Auf dem Weg dorthin fragte O den Ba, ob er A kenne, da er beide am Tag zuvor zusammen gesehen hatte. Möglicherweise aufgrund dieses Gesprächs fasste nun A den Plan, O zu töten, um eine Entdeckung zu verhindern. Er trat von hinten im Flur an O heran, packte ihn, brachte ihn zu Boden und würgte ihn unter erheblichem Krafteinsatz mindestens 2 Minuten lang. Ba, von diesem Vorgehen überrascht, erkannte spätestens nach einer Minute das A den O töten wollte. Gleichwohl blieb er untätig und sah dem Geschehen zu, obgleich es ihm aufgrund der körperlichen Überlegenheit möglich gewesen wäre, A von der Tötung abzuhalten. O verstarb infolge der Verletzung der Kehlkopfhörner an Sauerstoffmangel.

A wurde vom Landgericht Rottweil wegen Mord in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig gesprochen. Ba wurde wegen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt.

B. Entscheidung

Der BGH (Urt. v. 23.01.2024 – 1 StR 189/23) änderte den Schuldspruch und verurteilte Ba wegen erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge gem. § 239a I, III StGB in Tateinheit mit räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB.

I. Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB

In der Klausur ist es ratsam, mit der Prüfung der räuberischen Erpressung zu beginnen, auch wenn der erpresserische Menschenraub mit Todesfolge die höhere Strafandrohung hat. Beide Taten stehen in Tateinheit zueinander, sodass die Prüfung der räuberischen Erpressung nicht überflüssig ist. Sie hat aber den Vorteil, dass du alsdann bei der gemäß § 239a I StGB erforderlichen Absicht auf das bereits Ausgeführte verweisen kannst.

Im objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung musst Du in einer Klausur bei dem abgenötigten Opferverhalten - hier ein Handeln des Opfers durch Übergabe des Geldes - diskutieren, ob dieses eine Vermögensverfügung darstellen muss oder nicht. Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Da sich das Opfer bei einer räuberischen Erpressung einem Nötigungsmittel gegenübersieht, richtet sich die Freiwilligkeit danach, ob es glaubt, eine durchhaltbare Verhaltensalternative oder aber eine Hüterstellung zu haben. Vorliegend schien Ba nicht zu wissen, wo sich das Geld befand. Insofern brauchte er die Mitwirkung des O. Dieser hatte mithin eine Hüterstellung zum Geld, sodass in der Übergabe des Geldes eine Vermögensverfügung gesehen werden kann.

Die übrigen Voraussetzungen der räuberischen Erpressung sind unproblematisch verwirklicht. Ba hat sich also gem. §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit gem. § 239a I, III StGB

Ba könnte sich wegen erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge gem. § 239a I, III StGB strafbar gemacht haben, indem er den entkräfteten und nach Luft ringenden O übermannte, ihn zu Boden warf und anschließend ins Schlafzimmer verbrachte.

1. Objektiver Tatbestand

Ba müßte sich des O bemächtigt haben. Ein Sich-bemächtigen setzt das Erlangen anhaltender physischer Gewalt über das Opfer voraus. Dies geschah, indem Ba den entkräfteten und nach Luft ringenden O übermannte, ihn zu Boden warf und anschließend ins Schlafzimmer verbrachte. In Anbetracht der eigenen Konstitution und der körperlichen Überlegenheit des Ba, gab O jeglichen Widerstand auf und beugte sich der von Ba ausgeübten Gewalt.

Der objektive Tatbestand ist damit verwirklicht.

2. Subjektiver Tatbestand

Ba handelte mit Wissen und Wollen und darüber hinaus in der Absicht, eine räuberische Erpressung zu begehen, die er alsdann auch ausführte.

In Anbetracht des hohen Strafrahmens muss § 239a I StGB aber restriktiv ausgelegt werden. Im 2-Personen-Verhältnis führt dies dazu, dass der Täter die Bemächtigungslage zur Begehung einer räuberischen Erpressung ausnutzen muss. Dieses Ausnutzen wiederum setzt voraus, dass er eine stabile Bemächtigungslage schafft. Eine solche stabile Bemächtigungslage liegt immer dann nicht vor, wenn das im Rahmen der räuberischen Erpressung verwendete Nötigungsmittel zeitgleich das Mittel der Bemächtigung darstellt, so etwa wenn der Täter dem Opfer eine Waffe vorhält und es zur Übergabe des Geldes zwingt.

Da Ba den O über 30 Minuten in seiner Gewalt hatte, bevor er mit diesem in das Arbeitszimmer ging und sich das Geld übergeben ließ, liegt eine solche stabile Bemächtigungslage vor. Der BGH (a.a.O.) hat dementsprechend kurz und knapp Folgendes ausgeführt:

„Bereits das Verhalten des Angeklagten Ba. selbst erfüllt den Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte bemächtigte sich seines Opfers, indem er O. in seinem Haus überwältigte und ihn durch die Aufrechterhaltung dieser Zwangslage über nicht unerhebliche Zeit – etwa 30 Minuten lang – in seine physische Gewalt brachte“

3. Voraussetzungen des Abs. 3

Durch die Verwirklichung des Grunddelikts müsste Ba wenigstens leichtfertig den Tod des O verursacht haben.

Hätte Ba keinen erpresserischen Menschenraub begangen, so wäre A nicht hinzugestoßen und hätte dementsprechend auch keine Veranlassung gesehen, O zur Verdeckung der Tat zu töten. Die Verwirklichung des Grunddelikts hat damit zunächst kausal den Tod des O herbeigeführt.

Die Kausalität allein reicht jedoch zur Begründung des Zusammenhangs zwischen Grunddelikt und Erfolgsqualifikation nicht aus. Es ist darüber hinaus, wie auch bei den anderen Erfolgsqualifikationen wie z.B. § 227 StGB, ein gefahrspezifischer Zusammenhang zu fordern. Der BGH (a.a.O.) führt dazu Folgendes aus:

„Zudem liegt auch der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang vor. Die deutlich erhöhte Strafdrohung für den erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge gebietet eine einschränkende Auslegung des Tatbestands. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tat-bestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen“

Problematisch ist hier, dass A entgegen dem ursprünglichen Tatplan O tötete, um eine Entdeckung zu verhindern. A beging mithin einen Mord in Verdeckungsabsicht. Dieser Exzess könnte ein Dazwischentreten Dritter darstellen mit der Folge, dass der gefahrspezifische Zusammenhang für Ba unterbrochen ist.

Die präzise von Dir in der Klausur zu beantwortende Frage lautet mithin: Liegt in dem erpresserischen Menschenraub die Gefahr, dass ein Mittäter das Opfer in Verdeckungsabsicht tötet? Der BGH (a.a.O.) hat das mit folgender Begründung bejaht:

„Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt. …Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch die körperliche Integrität des Entführten. …Mit der Entführung und Bemächtigung schafft der Täter eine für die Integrität des Opfers besonders verwerfliche Gefahrenlage. Die Verletzung oder sogar Tötung der Geisel stellt sich als „ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität“ dar, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt. ….Gerade diese tatbestandsspezifische erhebliche Gefährdung der höchstpersönlichen Rechtsgüter der Geisel sind dem Gesetzgeber Anlass für die hohe Strafdrohung in § 239a Abs. 3 StGB gewesen.

Dieses tatbestandstypische Risiko hat sich vorliegend im Tod des O. verwirklicht und in der durch den Angeklagten Ba. geschaffenen Bemächtigung seinen Ausgang genommen. Mit zunehmender Dauer der Bemächtigung stieg nicht nur die Gefahr, O. könne infolge seines schlechten Gesundheitszustandes zu körperlichem Schaden kommen. Die Eskalationsgefahr erhöhte sich vor allem durch das Eintreffen des A. im Haus des O. in ganz erheblicher Weise. Seine Präsenz am Tatort begründete für den Angeklagten Ba. erkennbar die Gefahr, A. könne entweder in Raubabsicht oder um unerkannt zu bleiben – körperverletzende – Gewalt gegen O. ausüben. Die allein bei A. vorliegende Motivation der Tatverdeckung steht der Annahme des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs nicht entgegen. Sein Exzess lässt den Zurechnungszusammenhang für den Angeklagten Ba. , dessen erpresserischer Menschenraub noch nicht beendet war, nicht entfallen. Insbesondere liegt auch nicht die Konstellation der Todesverursachung durch das Eingreifen Dritter, die unter Umständen der Erfolgszurechnung entgegenstehen kann …. vor; denn A. ist Täter, nicht Dritter. Mithin hat der Angeklagte Ba. den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge erfüllt.“

Der BGH hat damit wie schon bei anderen Erfolgsqualifikationen zuvor, z.B. im „Schweinetrog-Fall“ (Urteil vom 19.08.2004, 5 StR 218/04) den gefahrspezifischen Zusammenhang mit der Eskalationsgefahr bei länger anhaltenden Bemächtigungssituationen begründet.

Dies wäre überzeugend, wenn z.B. aus der Stresssituation heraus die Gewaltanwendung, die zur Bemächtigung des Opfers erforderlich ist, intensiver wird und zum Tod des Opfers führt. Hier jedoch fasste A, der aufgrund der Frage des O eine Entdeckung befürchtete, einen neuen Tatentschluss, der sich außerhalb des gemeinsamen Tatplans bewegte. Dieses Entdeckungsrisiko beruhte allerdings nicht auf dem Fortlauf der räuberischen Erpressung, sondern auf dem Umstand, dass A und O sich kannten. Dieses Risiko hätte sich jederzeit auch noch nach Beendigung der Tat realisieren können und stand damit nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grunddelikt. (so auch Valerius, Anm. zu BGH NStZ 2023, 488) Zudem kann man darüber nachdenken, ob nicht zum Zeitpunkt des Würgens der erpresserische Menschenraub bereits beendet war, denn ein totes Opfer hätte kein Geldversteck mehr verraten können. (so Mitsch, Anm. zu BGH NJW 2024, 1361)

Wie Du siehst, kannst Du mit einer guten Argumentation den gefahrspezifischen Zusammenhang auch verneinen und A nur wegen des Grunddelikts verurteilen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung.

Der BGH hat den Zusammenhang bejaht und darüber hinaus auch die Leichtfertigkeit bejaht, indem er schlichtweg ausführte, dass die Möglichkeit eines eskalierenden und tödlichen Verlaufs von Beginn an auf der Hand gelegen habe. Dies ist insofern zutreffend, als das A und Ba mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass O infolge des Schreckens oder Schocks aufgrund seiner schlechten körperlichen Konstitution sterben könnte. Mit der Möglichkeit eines vorsätzlich herbeigeführten Todes in Verdeckungsabsicht haben beide hingegen nicht gerechnet.

Zu beachten ist, dass der Täter bei Begehung des Grunddelikts bereits leichtfertig im Hinblick auf die später eintretende Folge handeln muss. Als A hinzukam, hatte sich Ba des O bereits bemächtigt, die Tat war damit vollendet, aber noch nicht beendet, da eine Beendigung erst mit Aufgeben der Bemächtigung eintritt. A trat also zwischen Vollendung und Beendigung hinzu. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, so kann man gegebenenfalls mit entsprechender Begründung die Leichtfertigkeit bejahen. Zur Definition der Leichtfertigkeit führt der BGH (a.a.O.) Folgendes aus:

„Leichtfertig ist ein Verhalten, das bezogen auf den Todeseintritt einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit aufweist; leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt dabei nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern auch vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts namentlich wegen der besonderen Gegebenheiten der Opfersituation aufdrängen musste.“

Ob die Möglichkeit des Todes des O infolge eines Verdeckungsmordes durch A sich hier für Ba aufgedrängt hat, ist fraglich. Mit entsprechender Begründung kannst Du an dieser Stelle die Leichtfertigkeit auch verneinen.

C. Prüfungsrelevanz

Der gefahrspezifische Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen ist ein „Dauerbrenner“ in Klausuren. Die vorliegende Entscheidung erinnert bezüglich der Begründung des Zusammenhangs mit der Eskalationsgefahr sowohl an den „Schweinetrog-Fall“ als auch an den „Kölner Salatbar-Fall“ (BGH Beschl. v. 20.6.2017 − 2 StR 130/17). Beim „Kölner Salatbar-Fall“ hatte der Täter das Opfer erstochen, nachdem er erkannt hatte, dass sein untauglicher Versuch nicht zum Erfolg führen würde. Die Gewaltanwendung diente damit nicht mehr der Vollendung, sondern der Flucht. Gleichwohl hat der BGH den gefahrspezifischen Zusammenhang bejaht denn „die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung (steht) zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme, sie (ist) mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war.“

Wie Du gesehen hast, kann der gefahrspezifische Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung bejaht oder verneint werden. Wichtig ist, dass Du die präzise Fragestellung herausarbeitest und dann anhand des Sachverhalts überzeugend argumentierst.

(BGH Urt. v. 23.01.2024 – 1 StR 189/23)

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