#Strafrecht at 3

Auftragsmord im Darknet bringt lange Haftstrafen

Was nach einem konstruierten Hollywood Blockbuster klingt, ist in Hamburg Realität. Eine einst angesehene Schönheitschirurgin und ihr Ehemann, ein erfolgreicher Unternehmer aus Stuttgart, vergaßen offenbar jegliche soziale Kompetenz. Sie versuchten über das Darknet einen Auftragsmörder für den Ex-Freund der Ärztin zu engagieren, um nach dessen Tod das Sorgerecht der gemeinsamen Tochter zurückzuerlangen.

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BGH zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Polizeikontrolle

Regelmäßig gerät bei der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens von Kraftfahrzeugführern bei polizeilichen Diensthandlungen, zumeist im Rahmen von Verkehrskontrollen oder aber etwa auch bei vorläufigen Festnahmen, die Vorschrift des § 113 StGB in den Blick, also der strafbare (und gewaltsame) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn sich der oder die Kontrollierte nicht kooperativ und lediglich passiv verhält. Daher ist eine Wiederholung der materiellen Voraussetzungen des § 113 StGB sowie der Konkurrenzregeln in jedem Fall lohnenswert, wofür sich der vorliegende Urteilsticker bestens eignet.

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Versuchter schwerer oder vollendeter Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Bei diesem spannenden Fall sind die Ausführungen des 4. Strafsenats des BGH zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem (vollendenten) Wohnungseinbruchdiebstahl und dem versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl hervorzuheben. Sachverhalte, die ein – oder wie hier mehrere – Diebstahlsgeschehen beinhalten, kommen in der strafgerichtlichen Praxis häufig vor und erfreuen sich wegen der „Praxisnähe“ ihrer Tatbestandsvoraussetzungen auch in der juristischen Prüfung großer Beliebtheit.

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BGH zur Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung beim Schusswaffengebrauch

Die mögliche Rechtfertigung des Täters nach § 32 StGB, der in Notwehr gehandelt hat, ist rechtlich wie tatsächlich an einige Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen sorgfältig geprüft werden müssen. Kann sich das Strafgericht nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, ob eine Notwehrlage tatsächlich vorgelegen hat und/oder die Notwehrhandlung erforderlich gewesen ist, gilt „in dubio pro reo“.

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BGH zu Aussetzung mit Todesfolge und zu Totschlag durch Unterlassen - Teil II

Nachdem wir uns im ersten Teil unseres Urteilstickers mit dem Tatbestand der Aussetzung mit Todesfolge beschäftigt haben, schauen wir uns in diesem zweiten Teil den Totschlag durch Unterlassen und die unterlassene Hilfeleistung am Tatgeschehen um O an. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei stets die Frage nach der Garantenstellung unter Freunden.

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Ex-Anwalt will falsch gezahlte Millionen nicht zurückzahlen

Wer aufgrund einer Fehlüberweisung anstelle von knapp 1.500 Euro rund 1.500.000 Millionen Euro auf das Konto bekommt, wird sich wohl nur kurz an dem Anblick erfreuen dürfen und dann schweren Herzens (und guten Gewissens) auf den Fehler aufmerksam machen. Anders in Berlin: Ein inzwischen Ex-Anwalt behielt die Millionensumme – und steht nun vor Gericht.

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BGH zum erpresserischen Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis

Sachverhalte, bei denen die rechtswidrige Erlangung von Vermögensgegenständen und die Ausübung oder Androhung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben zeitlich und örtlich zusammenfallen, sind praktisch häufig anzutreffen, bereiten aber in strafrechtlicher Hinsicht mitunter Probleme bei der zutreffenden juristischen Einordnung. In den Blick zu nehmen ist in solchen Fällen regelmäßig der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB.

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BGH zur nötigungsgleichen Wirkung von List und Täuschung beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Die Entscheidung des _4. Strafsenats_ des BGH befasst sich mit der interessanten Rechtsfrage, wie es sich im Rahmen des § 316a StGB auswirkt, wenn der oder die Täter den Angriff auf den Kraftfahrer bzw. (wie hier) die Kraftfahrerin mittels List und Täuschung verüben, etwa weil sie einen Verkehrsunfall provozieren, um dadurch das Fahrzeug zum Halten zu bringen und um die beabsichtigte räuberische Tat begehen zu können. Ein Angriff auf „Leib oder Leben“ steht in solchen Fällen – wie auch hier – in der Regel nicht in Frage, indes könnte ein solcher auf die „Entschlussfreiheit“ des Opfers gegeben sein.

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BGH zur Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ und zur Wirksamkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses bis List und Täuschung

Die aktuelle Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH lenkt den Blick auf den für strafrechtliche Praxis, Wissenschaft und Prüfungsbetrieb jeweils gut geeigneten und relevanten Tatbestand der Freiheitsberaubung. Vor der Subsumtion der in Rede stehenden Tathandlungen wird zunächst das Schutzgut der Strafnorm bestimmt. Unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), bestimmt der Senat die Reichweite des § 239 Abs. 1 StGB.

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