#Strafrecht at 3

BGH zum Gehilfenvorsatz bei Mord und Körperverletzung (Teil 1)

Die sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.

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BGH zum Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts

Die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH betrifft den praktisch wie theoretisch bedeutsamen Fall des „Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts“, bei dem weder der Grundtatbestand (hier § 306a Abs. 1 StGB) noch der qualifizierte Erfolg (§ 306c StGB) vollendet worden ist. Der Fall ist nicht nur wegen der vom BGH angewendeten Auslegungsmethoden besonders examensrelevant, sondern auch wegen der Abgrenzung zu anderen prüfungsrelevanten Konstellationen.

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BGH zur finalen Verknüpfung beim Raub und zur Tateinheit mit weiteren Delikten

In diesem aktuellen Fall geht es insbesondere um das sog. Finalitätskriterium beim Raub, das die Wegnahmehandlung mit dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels verknüpft. Das Finalitätskriterium wird von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden – warum der BGH einen subjektiven Ansatz favorisiert, besprechen wir in diesem Urteilsticker. Zudem geht es um das Konkurrenzverhältnis im Sinne der §§ 52, 53 StGB.

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Der Pfleger

Am 17. Februar begann der Prozessauftakt im Zusammenhang mit der größten Mordserie der deutschen Nachkriegsgeschichte: Niels H. wurde im Jahr 2019 von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Krankenpfleger hatte zwischen den Jahren 2000 und 2005 nachweislich 85 Patientinnen und Patienten umgebracht. In dem nun eröffneten Prozess sitzen insgesamt sieben frühere Vorgesetzte und Kollegen des ehemaligen Krankenpflegers auf der Anklagebank. Der Vorwurf lautet unter anderem: Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen.

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BGH zu gewerbs- und bandenmäßigem Betrug durch

Die rechtlich saubere Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme bzw. Beihilfe ist sowohl praxis- als auch examensrelevant. Im Kern geht es dabei jeweils um die Frage, ob sich einzelne Tatbeiträge des Täters noch als Gehilfeleistung oder schon als täterschaftliche Handlung würdigen lassen. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug.

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