#Schuldrecht BT 2

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die auf sie übergegangenen Ansprüche des Motorenschlossers S auf Ersatz von Schäden aus einem Unfall geltend, den S. am 29. April 1958 erlitten hat. S befuhr an diesem Tage mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) die H’er Landstraße von W in Richtung H und hielt dabei eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h ein. Kurz vor dem Kilometerstein 3 kamen ihm auf der dort geraden und übersichtlichen Landstraße erster Ordnung drei Schüler im Alter von 10-11 Jahrenauf Fahrrädern entgegen, die hintereinander auf der für sie rechten Fahrbahnseite fuhren. Als sich der Wagen dem als letzten fahrenden Beklagten bis auf etwa 6m genähert hatte, bog dieser plötzlich nach links in die Fahrbahn des Wagens ein. S riss den Wagen vor dem Beklagten nach rechts und geriet mit seinem Fahrzeug auf einen Acker. Als er dort einen Baum umfuhr, schlug der Wagen auf die rechte Seite. S brach sich einen Unterarm und erlitt Platzwunden am Kopf. Er war längere Zeit arbeitsunfähig.

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Schwarzarbeiter-Fall

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn in Höhe von 20.505,00 DM und Zinsen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., führte 1985 und 1986 für den Beklagten Handwerksarbeiten durch, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne einen Gewerbebetrieb angemeldet zu haben. Beides war dem Beklagten bekannt. Er hat an S. für dessen Leistungen mindestens 4.500,00 DM gezahlt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hat S. nicht abgeführt. Die von ihm behaupteten Restwerklohnforderungen hat S. an die Klägerin abgetreten.

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