BGH: Verbraucherwiderruf und Bürgschaft

BGH: Verbraucherwiderruf und Bürgschaft

A. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin räumte der Hauptschuldnerin, einer GmbH, einen Kontokorrentkredit über 300.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 7,5 Prozent p.a. ein. Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 170.000,00 Euro, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin am 22. Dezember 2015 in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt.

Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt worden war, kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 26. April 2016 fristlos und stellte einen Saldo in Höhe von 295.779,65 Euro zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen bis zum 29. Juni 2016 auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigten dessen grundsätzliche Haftung aus der Bürgschaft zunächst, erklärten aber mit Schreiben vom 21. September 2016 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages vom 22. Dezember 2015 gerichteten Willenserklärung.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 170.000,00 Euro nebst bezifferten Zinsen in Höhe von 6.474,36 Euro sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen den Widerruf als wirksam angesehen und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

B. Überblick

Zunächst ein Überblick über die Probleme des Falls.

I. Kontokorrentkredit

Bei dem der Hauptschuldnerin gewährten Kontokorrentkredit handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Darlehen, bei dem der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer einen konkreten Betrag zur Verfügung stellt. Vielmehr stellt ein Kontokorrent eine geduldete Überziehung des Geschäftskontos dar. Der Darlehnsnehmer kann innerhalb des ihm eingeräumten Rahmens auch dann über sein Konto verfügen, wenn es kein Guthaben aufweist. Gleichzeitig kann er durch Einzahlungen den Kredit jederzeit (teilweise) zurückführen.

Kontokorrentkredite werden häufig genutzt, um finanzielle Engpässe zu überwinden. Für die Bank sind sie also mit einem erhöhten Ausfallrisiko verbunden, dass sich in der Höhe der Darlehnszinsen widerspiegelt. Gleichzeitig besteht aber ein verstärktes Interesse der Bank an der Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs. Bevorzugt werden natürlich Grundpfandrechte. Aber auch die persönliche Haftung der Gesellschafter eines Unternehmens gehört zu den üblichen Kreditsicherungsmitteln. Neben dem Zugriff auf das private Vermögen – vorliegend ist die Kreditschuldnerin eine GmbH, für deren Schulden nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG) – vermittelt diese persönliche Haftung dem Kreditgeber die Überzeugung davon, dass die Gesellschafter der Kreditnehmerin an den Erfolg des Unternehmens glauben und sich dafür persönlich einsetzen.

II. Bürgschaft

Deshalb ist die Bürgschaft nach wie vor ein wichtiges Kreditsicherungsmittel.

Durch die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten kann die Klägerin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen diesen erhalten haben (§ 765 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat sich dabei selbstschuldnerisch verbürgt, das heißt, er hat auf die dem Bürgen grundsätzlich zustehende Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Er haftet allerdings nur bis zur Höhe von 170.000,00 Euro, da es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft handelt, bei der die Haftung des Bürgen auf eben diesen Höchstbetrag beschränkt ist.

Bürgschaft
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Bei der Bürgschaftsübernahme handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Vorliegend steht zwischen den Parteien dessen Wirksamkeit in Streit. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe seine Bürgschaftserklärung wirksam widerrufen, so dass er an seine Erklärung nicht mehr gebunden sei (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB).

III. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Das Widerrufsrecht leitet er aus § 312g Abs. 1 BGB ab, weil der Bürgschaftsvertrag nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin, sondern in denen der Gesellschaft geschlossen wurde (§ 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein solches Widerrufsrecht setzt einen Verbrauchervertrag iSv § 310 Abs. 3 BGB voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist als Bank Unternehmerin (§ 14 BGB). Der Beklagte müsste Verbraucher iSv § 13 BGB sein, also den Bürgschaftsvertrag zu Zwecken abgeschlossen haben, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hier ist zu unterscheiden: Der Kontokorrentkredit dient der gewerblichen Tätigkeit der Hauptschuldnerin. Der Beklagte als deren Alleingesellschafter unterstützt zwar mittelbar diese gewerbliche Tätigkeit, wird dabei aber selbst nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Er ist deshalb Verbraucher.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich ist somit die Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat das bejaht.

Widerruf, §§ 355 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

C. Entscheidung

Der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (U. v. 22.09.2020 - Az. XI ZR 219/19). Der Widerruf des Bürgschaftsvertrages sei unwirksam, weil dem Beklagten kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB iVm § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zustehe.

Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB iVm § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setze gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich sei, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts würden Bürgschaften nicht erfüllen.

Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Es genüge auch nicht, dass die Leistung des Unternehmers an einen Dritten – hier die Hauptschuldnerin – erbracht werde. Die vertragsspezifische Leistung müsse durch den Unternehmer erbracht werden und der Verbraucher müsse Berechtigter aus diesem Vertrag sein.

Eine analoge Anwendung des § 312 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, ebenso wenig von der Vorschrift erfasst sein sollten wie unentgeltliche Verbraucherverträge.

Bürgschaftsverpflichtungen eines Verbrauchers würden auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung in den Anwendungsbereich von § 312 Abs. 1 BGB einbezogen werden können. Einseitig den Verbraucher verpflichtende Verträge würden nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 der insoweit einschlägigen Richtlinie 2011/83/EU nach wie vor grundsätzlich kein Widerrufsrecht vermitteln, da sie schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst seien, weil sie keine Leistung des Unternehmers zum Vertragsgegenstand hätten. Allein dieses Verständnis von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU entspreche auch ihrem Schutzzweck. Die Richtlinie ziele nicht darauf ab, sämtliche Verträge, in denen sich als Vertragspartner ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstehen, einzubeziehen. Vielmehr liege dem mit der Richtlinie geschaffenen Schutzsystem der Gedanke zugrunde, dass der Verbraucher sich bei Abschluss von Verträgen zu kommerziellen Zwecken in bestimmten Situationen gegenüber dem Unternehmer in einer geschwächten Verhandlungsposition befinde. Mit dem Widerrufsrecht zum Außergeschäftsraumvertrag solle der Nachteil ausgeglichen werden, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Verhandlungen außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden nicht vorbereitet sei oder psychisch unter Druck stehe. Dies berge die Gefahr, dass der Verbraucher Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er ansonsten nicht kaufen oder in Anspruch nehmen würde, beziehungsweise Verträge über Waren und Dienstleistungen zu überhöhten Preisen schließt, weil er keine Möglichkeit habe, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Mit dem Widerrufsrecht zum Fernabsatzgeschäft sei dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt worden, damit er die gekaufte Ware prüfen und ausprobieren bzw. die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis nehmen könne. Allen diesen Überlegungen liege deshalb eine Leistung des Unternehmers zugrunde.

Der BGH sieht keinen Anlass, die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen. Angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2011/83/EU bleibe für Zweifel kein Raum (acte clair).

D. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung hat eine hohe Prüfungsrelevanz und ist in der kurzen Zeit seit ihrem Erscheinen auch schon Gegenstand einer Klausur im zweiten Examen gewesen.

Die Kernaussage des BGH ist dabei denkbar einfach:

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB.

Dieses Ergebnis mag unbefriedigend sein, weil die strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer auch für den Bürgen gelten dürfte. Es wird aber vom BGH klar und stringent aus dem Gesetz und seiner Begründung abgeleitet, ohne dass die europarechtliche Grundlage des Widerrufsrechts zu einer Korrektur nötigt.

Gleichzeitig erkennt man das Verhältnis der Auslegung zur Analogie sehr gut: Zunächst wird das Gesetz anhand der bekannten Methoden ausgelegt (vergleiche hierzu auch die Besprechung von VIII ZR 318/19 – “BGH: Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 BGB“). Kommt man zu dem Ergebnis, dass der zu entscheidende Einzelfall vom Gesetz nicht erfasst wird, kann man fragen, ob eine analoge Anwendung geboten ist. Hierfür muss zum einen eine planwidrige Regelungslücke bestehen, zum anderen muss die vom Gesetz geregelte Interessenlage mit derjenigen der zu bewertenden Konstellation vergleichbar sein.

Auslegung von Gesetzen
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Schließlich spricht die Entscheidung die richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung an. Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union, die hinsichtlich ihres Ziels verbindlich sind, die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen aber den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Diejenigen Vorschriften, mit denen der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben umgesetzt hat, müssen im Lichte der Richtlinie ausgelegt werden. Scheitert dies an der Wortlautgrenze der nationalen Regelung, kommt eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in Betracht. Ist der Regelungsgehalt der Richtlinie selbst zweifelhaft, kann bzw. muss der Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden (Art. 267 AEUV).

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